Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Nach dem PUEG-Entwurf soll der Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöht werden. Eltern mit zwei oder mehr Kindern sollen entlastet werden.

Verbesserungen der Pflege durch das PUEG in Aussicht

Das PUEG-Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und es besteht die Möglichkeit, Änderungen bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2023 vorzunehmen.

Geplant ist eine Erweiterung der Leistungen in der stationären und ambulanten Pflege. Allerdings gibt es Kritik am aktuellen Entwurf der Pflegereform, da die Versicherten den größten Teil der Kosten selbst tragen sollen.

Bundesregierung legt Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor

Die gesetzliche Pflegeversicherung soll gemäß des aktuellen PUEG-Kabinettsbeschlusses in zwei Schritten reformiert werden. Der erste Schritt besteht darin, die Beiträge zum 1. Juli 2023 anzuheben, um eine solide finanzielle Grundlage zu schaffen.

Das PUEG sieht vor, dass die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 noch einmal merklich angehoben werden, was als zweiter Schritt gilt.

  • Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent.
  • Eine Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent ist für den 1. Januar 2024 geplant.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person für bis zu zehn Arbeitstage von pflegenden Angehörigen genutzt werden.
  • Pflegekassen gewähren vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Zuschlagssteigerung zwischen fünf und zehn Prozent gemäß § 43c SGB XI, abhängig von der Dauer des Aufenthalts.
  • Automatisierte Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung von Januar 2025 bis Januar 2028.
  • Es gibt Pläne, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch neue Verfahren zu optimieren.
  • Neue Ausbaustufen ermöglichen eine präzisere Personalbemessung in der stationären Pflege.
  • Aufbau eines Innovationszentrums für digitale Lösungen in der Pflege
  • Ausbau der finanziellen Unterstützung für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen

Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG plant eine mäßige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,35 Prozentpunkte ab dem 1. Juli 2023.

Zur kurzfristigen Finanzierung hat die Bundesregierung künftig die Befugnis, den Beitragssatz mittels Rechtsverordnung festzulegen. Die detaillierten Veränderungen sind in der beigefügten Infografik ersichtlich.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Der Bundesrat debattiert über das PUEG

Im Rahmen der Plenarsitzung am 12. Mai 2023 wurde im Bundesrat über das PUEG gesprochen und dabei wurde die Notwendigkeit betont, mehr Bundesmittel für die Pflege bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

Es wird von der Länderkammer verlangt, dass die Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine beitragsfreie Familienversicherung und die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit regelmäßig quantifiziert und die jährlich benötigte Höhe als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in einen Ausgleichsfonds überführt werden.

Des Weiteren soll gemäß dem PUEG die Pflegehilfsmittelpauschale erhöht werden, wie es der Bundesrat fordert.

Die Ergebnisse der Plenarsitzung sollen an die Bundesregierung übermittelt werden, damit diese eine Gegenäußerung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG verfasst. Abschließend wird das Gesetz im Bundesrat beraten.

Arbeitgeberperspektive: Das PUEG und seine Implikationen

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG bringt auch für Arbeitgeber Veränderungen und zusätzliche Aufgaben mit sich. Die AOK kritisiert insbesondere das PUEG und das Pflegeunterstützungsgeld in Bezug auf den zeitlichen Rahmen der Umsetzung. Arbeitgeber stehen vor einem großen Arbeitsaufwand, da sie nun den Nachweis über die Elternschaft ihrer Mitarbeiter und die Anzahl der Kinder erbringen müssen.

Arbeitgeber müssen die notwendigen Belege einfordern

Zur korrekten Abführung der Beiträge in der Lohnabrechnung müssen Arbeitgeber nun gegenüber den zuständigen Stellen den Nachweis erbringen, dass ihre Angestellten Eltern sind. Es ist häufig der Fall, dass diese Angaben und entsprechende Nachweise bereits vorliegen, aber in vielen Fällen müssen sie noch eingeholt werden. Der Nachweis der Elterneigenschaft erfolgt üblicherweise durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder.

Es besteht weiterhin Unklarheit darüber, wie Adoptivkinder zu behandeln sind. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt werden und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge im Juli 2023 ist nur möglich, wenn diese Nachweise vorliegen, um komplexe Nachberechnungen und unnötige personelle sowie finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über die Verfahrensweise informieren und sie dazu auffordern, Nachweise für Kinder, die erst nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, unaufgefordert einzureichen.

Bislang mussten Arbeitnehmer den PV-Zuschlag ab dem 23. Lebensjahr nicht zahlen, sofern sie ihre Elternschaft nachweisen konnten. Meist wurde hierzu auf die ELSTAM-Daten zurückgegriffen, bei denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag gemeldet sein musste. Dies galt als ausreichender Beleg für das Vorliegen einer Elternschaft. Die Anzahl der Kinder spielte bisher keine Rolle bei der Berechnung der Zuschläge, aber jetzt ist sie von Bedeutung.

Der Kinderfreibetrag allein bietet keine ausreichenden Informationen darüber, ob ein Angestellter eine Mutter oder ein Vater ist. Infolgedessen führt das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG zu einer zusätzlichen Belastung der Arbeitgeber und zu einer weiteren Belastung der Versicherten ohne Kinder oder mit nur einem Kind.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt nicht an die Pflegeperson, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten. Das Pflegeunterstützungsgeld hingegen wird direkt an die Pflegeperson ausgezahlt. Pflegegeld kann langfristig bewilligt werden, während es Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume gibt.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen umfassen Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Außerdem können kombinierte Leistungen in Anspruch genommen werden.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Im deutschen Pflegesystem sollen mit dem PUEG-Gesetz Veränderungen eintreten, wie beispielsweise eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie die Einführung eines neuen Nutzungsrahmens für das Pflegeunterstützungsgeld.

Es werden Veränderungen in der Personalbemessung für Vollstationäre Pflegeeinrichtungen eingeführt: Individuelle Berechnung des Personalbedarfs und Vorhaltung qualifizierten Personals sind notwendig. Die Umsetzung ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

Was bedeutet das PUEG?

In einem Entwurf des Bundeskabinetts wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Es handelt sich um eine Reform der Pflegeversicherung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Die geplanten Veränderungen betreffen sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Ziel des PUEG ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu steigern und die Pflegepersonen zu entlasten. Zusätzlich sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung für Eltern ab dem zweiten Kind gesenkt und die Digitalisierung in der Pflegebranche optimiert werden.

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