EuGH bestätigt EU-Kommissionsfreigabe dreier Asset-Swaps zwischen RWE und E.ON

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Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Juni 2025 die Zustimmung der Europäischen Kommission zu den komplexen Vermögensübertragungen zwischen RWE, E.ON und der RWE-Tochter Innogy bestätigt. Elf klagende Stadtwerke hatten insbesondere gegen die ersten beiden Transaktionen Rechtsfehler geltend gemacht. Mit den Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofs wird die Vereinbarkeit aller drei Asset-Swaps mit dem EU-Fusionskontrollrecht bekräftigt. Gleichzeitig schafft die Rechtsprechung umfassende regulatorische Klarheit für Energieerzeugungs- und Verteilungsaktivitäten in Europa dauerhaft.

RWE und E.ON starten Programm dreier Vermögensübertragungen in Europa

Im März 2018 kündigten RWE und E.ON in mehreren EU-Staaten ein weitreichendes, dreistufiges Programm zur Übertragung deutscher Energiewerte an. In einem ersten Schritt sollte RWE alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ausgewählte E.ON-Erzeugungsanlagen übernehmen. Parallel dazu erwarb E.ON die Energieverteilungs- und Vertriebssparten sowie bestimmte Kraftwerke der RWE-Tochter Innogy. Abschließend plante RWE den Kauf eines 16,67-Prozent-Anteils an E.ON, wobei die ersten beiden Transaktionen von der EU-Kommission genehmigt wurden.

EuG bestätigt Genehmigung erster Asset-Swap und weist Klagen ab

Am 17. Mai 2023 wies das Gericht der Europäischen Union die Klagen von elf Stadtwerken gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses teilweise mit inhaltlicher Entscheidung und teilweise als unzulässig zurück. Es betonte deutlich, dass der Vermögensaustausch zwischen rechtlich eigenständigen Unternehmen nicht als einziger Zusammenschluss nach Artikel 2 Ziffer 2 der Fusionskontrollverordnung gilt. Die Kommission habe ihre wettbewerbsrechtliche Prüfung fehlerfrei durchgeführt, umfassend, sorgfältig dokumentiert und ihre Bewertungsgrundlagen transparent und nachvollziehbar offengelegt.

EuG bestätigt: Übertragung von Innogy-Assets an E.ON rechtlich zulässig

Am 20. Dezember 2023 erließ das Gericht der Europäischen Union (EuG) Urteile zur zweiten Vermögensübertragung zwischen Innogy und E.ON. Es stellte erneut fest, dass die Übertragung der ausgewählten Vermögenswerte nicht als einheitlicher Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung zu bewerten sei. Die von mehreren Stadtwerken erhobenen Klagen gegen die Genehmigung der Europäischen Kommission wurden vollständig abgewiesen. Das EuG kam zu dem Schluss, dass die Kommissionsprüfung sachlich fundiert, ordnungsgemäß und fehlerfrei war.

Neun Stadtwerke fordern EU-Justiz neue Prüfung der Fusionsgenehmigungen ein

Neun der ursprünglich elf klagenden Stadtwerke haben beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, um sowohl das Urteil vom Mai 2023 als auch das Urteil vom Dezember 2023 überprüfen zu lassen. Sie fordern eine erneute Bewertung der von der Europäischen Kommission genehmigten Fusionstransaktionen im Energieversorgungssektor, da sie potenzielle Wettbewerbsbeschränkungen befürchten. Die Stadtwerke begründen ihr Vorgehen mit möglichen negativen Auswirkungen auf regionale Versorgungsstrukturen und Marktanteilskonzentrationen. Dabei verweisen sie auf bestehende Kapazitätsengpässe, mögliche Preissteigerungen.

EuGH bestätigt endgültig EU-Kommissionsgenehmigung für RWE-E.ON Erzeugungsanlagen-Übernahme mit Urteil

Der Europäische Gerichtshof bestätigte mit seinem Urteil vom 26. Juni 2025 die Genehmigung der Europäischen Kommission zum Erwerb der E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE. Er folgte dabei der Begründung des Gerichtshofs erster Instanz und beseitigte die letzten kartellrechtlichen Bedenken in Bezug auf die erste Asset-Swap-Tranche. Diese Entscheidung klärt endgültig die Rechtmäßigkeit der Transaktion und schafft für die beteiligten Unternehmen verbindliche Rahmenbedingungen sowie Planungssicherheit. Zusätzliche Rechtssicherheit erhöhte Transparenz beim Marktzugang innerhalb der EU.

EuGH weist Rechtsmittel ab und bestätigt E.ON-Übernahme Innogy-Anlagen rechtlich

In den heutigen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof sämtliche anhängigen Rechtsbehelfe gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses abgewiesen. Er bekräftigt, dass E.ON die Energieverteilungs-, Vertriebs- und ausgewählte Erzeugungsanlagen der Innogy rechtmäßig erworben hat. Dabei bestätigt das Gericht, dass das Handelsprogramm im Einklang mit der Fusionskontrollverordnung der Europäischen Union steht und keine wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen entfaltet. Dieses Urteil schafft Klarheit und stärkt die Rechtssicherheit für künftige Transaktionen in der europäischen Energiebranche. Wesentlich.

EuGH bestätigt eigenständigen Charakter dreier Transaktionen und schafft Rechtssicherheit

Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass die drei unabhängigen Asset-Swaps von RWE, E.ON und Innogy nicht als aufeinanderfolgende Teilschritte eines einzigen Zusammenschlusses zu qualifizieren sind. Diese juristische Abgrenzung ermöglicht es den beteiligten Unternehmen, ihre Geschäftsstrategien mit strategischer Flexibilität umzusetzen und zugleich Rechtssicherheit bei der Neustrukturierung ihrer Portfolios im europäischen Energiemarkt zu erlangen. Damit werden regulatorische Risiken minimiert und Investitionsentscheidungen auf einer soliden Rechtsgrundlage getroffen. Gleichzeitig eröffnet dies Optionen zur Ressourcennutzung.

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs festigen die Rechtssicherheit für die beteiligten Unternehmen RWE, E.ON und Innogy, indem sie die ordnungsgemäße Anwendung der Fusionskontrollvorschriften bestätigen. Mit der Genehmigung der drei separat geprüften Asset-Swaps erhalten die Beteiligten die notwendige Planungssicherheit für ihre Erzeugungs-, Vertriebs- und Beteiligungsstrategien. Diese Entscheidung trägt zur Stabilisierung effizienter Marktstrukturen bei, erhält einen fairen Wettbewerb und schafft transparente Rahmenbedingungen für zukünftige Energiekooperationen in Europa und unterstützt die Investitionsplanung nachhaltig.

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