Rauchen in der Wohnung: Rechte & Pflichten für Raucher

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Dürfen Mieter in der Wohnung rauchen? Welche Rechte haben sie und mit welchen Strafen müssen sie gegebenenfalls rechnen, wenn sie sich nicht an die Vorgaben der Vermieter halten?

Rechtliche Hintergründe zum Thema Mietwohnung und Rauchen

Manchmal zieht der Zigarettenrauch ins Treppenhaus, in anderen Fällen werden die Nachbarn eingequalmt: Wie sieht es eigentlich mit den Rechten für Raucher aus? Viele Gewohnheitsraucher fühlen sich eingeschränkt. Doch sie müssen sich tatsächlich an die festgelegten Richtlinien halten, sonst drohen hohe Strafzahlungen.

Grundsätzlich sollte man in einer Mietwohnung tun und lassen dürfen, was man möchte. Von einem grundsätzlichen Rauchverbot in der Wohnung spricht der BGH deshalb auch nicht. Problematisch wird es, wenn sich der Zustand der Wohnung durch das Rauchen verschlechtert. Das können Nikotinspuren sein, die sich durch Überstreichen oder ähnliche standardmäßige Schönheitsreparaturen nicht mehr zu entfernen sind. Wenn aufwändige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Folgen des Rauchens zu beseitigen, geht dies über die im Mietvertrag festgehaltenen Gebrauchsspuren hinaus.

Ein Beispielfall vom Rauchen auf dem Balkon

Wer einen Balkon hat, der kann einfach dorthin gehen, um seinem Laster zu frönen und sich eine Zigarette anzustecken. Allerdings kann das für die Nachbarn eine gewisse Belastung bedeuten. In München beklagte sich eine Frau darüber, dass ihre Nachbarin jeden Abend auf ihrem Wohnungsbalkon rauchte. Meistens wehte der Wind den Qualm direkt in die Wohnung der Betroffenen. Auf ihre Bitte hin, das ständige Zigarettenrauchen zu unterlassen, kam es zum Streit, der schließlich vors Gericht führte.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht verlangen könnte, ganz vom Nikotingeruch befreit zu sein. Aus der Wohnung nebenan könne immer mal wieder Qualm dringen. Die Beklagte solle jedoch darauf achten, in bestimmten Phasen keinen Rauch zu verursachen, sodass die Klägerin in dieser Zeit ihre Mietwohnung lüften könne. Hierbei stehe die gegenseitige Rücksichtnahme im Vordergrund. Zum generellen Recht zum Rauchen in der eigenen Wohnung gab es in diesem Zusammenhang keine spezielle Anmerkung (Aktenzeichen 485 C 28018/13).

Vom Landgericht Hamburg kam es laut Aktenzeichen 311 S 92/10 zu einem Urteil, dass das Rauchen eines Nachbarn Grund genug sei, eine Mietminderung zu beantragen(#01)

Vom Landgericht Hamburg kam es laut Aktenzeichen 311 S 92/10 zu einem Urteil, dass das Rauchen eines Nachbarn Grund genug sei, eine Mietminderung zu beantragen(#01)

Mietminderung wegen Zigarettenqualm

Vom Landgericht Hamburg kam es laut Aktenzeichen 311 S 92/10 zu einem Urteil, dass das Rauchen eines Nachbarn Grund genug sei, eine Mietminderung zu beantragen. In einem Fall wurden direkt nebenan jeden Abend mehrere Zigaretten auf dem Wohnungsbalkon geraucht. Der Wind stand so ungünstig, dass die Kläger kaum mal frische Luft bekamen und ihr Wohnzimmerfenster nicht öffnen konnten, ohne den Rauch einzuatmen. Der Richter kam zu der Entscheidung, dass eine Mietminderung von 5 % zulässig sei, da die Wohnqualität eindeutig unter dem Rauchen litt.

Auch in Berlin-Lichtenberg gab es einen ähnlichen Fall. Hier wehte der Zigarettengeruch vom Nachbarbalkon direkt ins Schlafzimmer. Da ein Gespräch zwischen den Parteien sofort zum Streit führte, musste schließlich das Gericht entscheiden.

Die Juristen vom BGH betonen, dass eine geringe Beeinträchtigung nicht sofort als Störung angesehen wird. Daher müssen die Richter in einem solchen Fall genau nachforschen, wie umfangreich die Belästigung ist. Abhängig von der Situation wird häufig eine zeitliche Beschränkung für das Rauchen am Fenster oder auf dem Balkon festgelegt, damit sich die nebenan wohnenden Mieter nicht zu sehr beeinträchtigt fühlen.

Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon

Laut Gesetz ist das Rauchen in der Wohnung und auch auf dem Balkon nicht immer uneingeschränkt gestattet. Die benachbarten Mieter sollten aber nicht zu genau auf die Uhr schauen, sondern im Zweifelsfall lieber mit den Rauchern sprechen, um die bestmögliche Lösung zu finden und um größere Streitigkeiten zu vermeiden.

In Frankfurt am Main kam es im Jahr 2014 zu einer schwierigen Entscheidung: Dem Landgericht lag ein Fall vor, bei dem es um das Rauchen eines Wohnungseigentümers ging. Ein nebenan wohnender Wohnungseigentümer störte sich an dem Qualm und verlangte von dem Raucher, seine Zigaretten auf der anderen Seite der Wohnung zu genießen. Dieser widersetzte sich dem Wunsch, weil der Zweitbalkon, der dafür infrage käme, nur durch sein Gästezimmer erreichbar sei.

In diesem Fall entschied das Landgericht, dass der Unterlassungsforderung des Nichtrauchers nachzukommen sei. Wenn das Gästezimmer bewohnt sei, dann müsse der rauchende Eigentümer notfalls vor die Haustür gehen oder ein Fenster öffnen (Aktenzeichen 2-09 S 71/13).

Dieses Urteil fiel anders aus als die meisten anderen Entscheidungen in ähnlichen Fällen. Grundsätzlich gehört der Balkon zur Wohnung und es wird als allgemeines Persönlichkeitsrecht angesehen, hier eine Zigarette anzustecken.

Wer auf seine Zigaretten nicht verzichten kann und möchte, der sollte nach Möglichkeit Rücksicht auf seine Mitmenschen nehmen. (#02)

Wer auf seine Zigaretten nicht verzichten kann und möchte, der sollte nach Möglichkeit Rücksicht auf seine Mitmenschen nehmen. (#02)

Rücksichtnahme hilft

Wer auf seine Zigaretten nicht verzichten kann und möchte, der sollte nach Möglichkeit Rücksicht auf seine Mitmenschen nehmen. Nicht umsonst sind die Regelungen in den letzten Jahrzehnten verschärft worden:

  • In Restaurants und Bars gibt es spezielle Räumlichkeiten für Raucher,
  • auf Flughäfen und Bahnhöfen wurden Raucherzonen eingerichtet,
  • in öffentlichen Gebäuden darf nicht geraucht werden.

Durch diese Richtlinien soll das Persönlichkeitsrecht nicht eingeschränkt werden. Sie dienen vorrangig dem Wohl der Gesellschaft. Wer sich mit den schädlichen Wirkungen von Nikotin beschäftigt, der versteht die Gesetze besser und nimmt automatisch mehr Rücksicht.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wird auch von den Gerichten immer wieder betont. In Düsseldorf kam es zu einem Fall, bei dem der beklagte Raucher jedoch gar kein Einsehen zeigte.

Der Mann ließ den Qualm nicht durch das Fenster abziehen, sodass das Nikotin im ganzen Treppenhaus zu riechen war. Die anderen Mieter beschwerten sich über die starke Geruchsbelästigung. Von der Vermieterin erhielt der Beklagte die Androhung der Kündigung, doch er nahm weiterhin keine Rücksicht. Im Juli entschied das Amtsgericht, dass die fristlose Kündigung des Mannes rechtens sei.

Dürfen Vermieter eine Nichtraucher-Klausel im Vertrag aufnehmen?

Einige Mietverträge enthalten eine Nichtraucher-Klausel. Ob diese Bestand hat, ist jedoch fraglich. Im Prinzip haben Vermieter nicht die Möglichkeit, das Rauchen innerhalb der vermieteten Wohnung zu verbieten. Es gab zwar schon Entscheidungen über die Wirksamkeit einer individuell vereinbarten Nichtraucher-Klausel (Amtsgericht Nordhorn, Aktenzeichen 3 C 1440/00), doch meistens kommt es vor Gericht zu Entscheidungen zugunsten der Mieter.

Bisher gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil, das Nichtraucher-Klauseln in Mietverträgen grundsätzlich zulässt. Wenn eine solche Klausel individuell ausgehandelt wurde, haben die Vermieter meistens größere Chancen, als wenn es sich um einen Formularmietvertrag handelt.

Bei der Vermietung einer Wohnung können die Wohnungsinhaber nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Mieter vielleicht später mit dem Rauchen anfangen oder häufiger jemanden zu Gast haben, der raucht. Gegen den gelegentlichen Zigarettengenuss ist ohnehin wenig auszurichten.

In einigen Mietshäusern gibt es Gemeinschaftsräume, für die ein Rauchverbot ausgesprochen werden kann. (#03)

In einigen Mietshäusern gibt es Gemeinschaftsräume, für die ein Rauchverbot ausgesprochen werden kann. (#03)

Rauchen in Gemeinschaftsräumen

In einigen Mietshäusern gibt es Gemeinschaftsräume, für die ein Rauchverbot ausgesprochen werden kann. Dieses Verbot gilt beispielsweise in den Kellerräumen, im Treppenhaus und in der Tiefgarage. Die Waschküche und der Fahrstuhl sind ohnehin ungeeignet. Das Rauchverbot sollte am besten in der Hausordnung festgelegt werden. Gegebenenfalls helfen auch Verbotsschilder.

Wenn es sich um ein Mietshaus handelt, hat der Eigentümer die Möglichkeit, ein solches Verbot auszusprechen. Bei einem Mehrparteienhaus sind die Eigentümer für die Entscheidung solcher Verbote zuständig. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen einer Eigentümerversammlung.


Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: vchal -#01:  Lipik Stock Media -#02:  InesBazdar -#03: Melanie Lemahieu

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