Mietrecht Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren: Life Hacks für möglichst wenig Stress

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Regelungen im Mietrecht: Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren steht sind wichtig, um Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter zu reduzieren. Mit unseren Tipps können Sie den Aufwand für die Renovierung deutlich reduzieren. Aber auch dann, wenn Sie schon lange in einer Wohnung wohnen und noch Änderungen vornehmen möchten, können unsere Life Hacks dafür sorgen, dass der Aufwand für Sie möglichst gering ist.

Reduzieren Sie Ihren Stress bei Dekorationen in der Wohnung

Eigentlich möchten Sie wirklich gerne mal wieder ein paar Bilder aufhängen, stellen sich jedoch die Frage, wie es im Mietrecht mit der Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren aussieht und was für Arbeiten Sie übernehmen müssen? Grundsätzlich ist es immer von Vorteil, wenn die Wände so wenige Löcher wie möglich haben. Unabhängig vom Mietrecht zur Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren ist es auch für Sie sehr anstrengend, wenn Sie alle Dübellöcher verschließen müssen. Einfacher ist es, wenn Sie alle möglichen Arbeiten mit unseren Life Hacks umsetzen können. Sehen Sie sich dazu auch die Videos an.

  • Nutzen Sie die Bilderkralle

    Die Bilderkralle ist eine Entwicklung, die sich wirklich sehen lassen kann. Kennen Sie schon die einfache Handhabung. Sie können Fotos oder auch Kalender und Spiegel jetzt noch leichter an der Wand befestigen. Sie drücken die Bilderkralle einfach an der Stelle in die Wand, an der das Bild angebracht werden soll. Gut geeignet ist die Kralle für normale Wände und auch für Holz. Sie hinterlässt keine Dübellöcher und kann einfach wieder entfernt werden. Zudem ist es möglich, sie auch mehrfach einzusetzen.

  • Nutzen Sie die Magnetkralle

    Eine Alternative oder auch eine Ergänzung zur Bilderkralle kann die Magnetkralle sein. Diese ist mit einem Magneten versehen. So können Sie beispielsweise magnetische Bilderrahmen an der Kralle befestigen oder diese auch als Pinnwand nutzen. Da sich die Krallen sehr einfach in die Wand drücken und wieder entfernen lassen, können sie auch mehrfach verwendet werden, ohne Schäden zu hinterlassen.

  • Nutzen Sie Klebehaken

    Vielleicht denken Sie nun, dass dieser Tipp gar nicht so neu ist, denn Klebehaken gibt es schon seit Jahrzehnten. Tatsächlich ist die Entwicklung der Produkte inzwischen aber immer weiter fortgeschritten. Klebehaken halten heute deutlich mehr aus. Sie können ein Gewicht von bis zu 10 kg tragen und dadurch sogar für die Befestigung für Spiegel verwendet werden. Die Handhabung ist einfach. Reinigen Sie die Fliesen und drücken Sie die Klebehaken dann an die gewünschte Stelle. Beim Auszug können Sie die Haken wieder von der Wand lösen. Sollten doch einmal noch Klebereste auf dem Untergrund zu sehen sein, dann können Sie diese mit Wasser gut entfernen.

Mietrecht Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren: Vermeiden Sie Streit mit dem Vermieter

Natürlich ist das Mietrecht zur Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren eine gute Anlaufstelle, wenn Sie sich informieren möchten. Wer so lange in einer Wohnung gelebt hat, der hat hier vermutlich auch die eine oder andere Änderung vorgenommen. Vielleicht haben Sie Einbauten durchgeführt, die Wände farblich gestrichen oder auch die Fristen zur Renovierung im Mietvertrag nicht korrekt eingehalten. Es gibt viele Auslöser für einen Streit mit dem Vermieter. Damit Sie diesen möglichst vermeiden, können Sie schon während der Mietzeit auf unsere Life Hacks zurückgreifen und so dafür sorgen, dass die Wände möglichst wenig Schaden nehmen.

Aber: Nach einer so langen Mietzeit sind Renovierungen oft eine besondere Herausforderung. Prüfen Sie vor der Renovierung den Mietvertrag und gehen Sie direkt in den Austausch mit dem Vermieter, um Unklarheiten zu vermeiden. Vielleicht können Sie schon Einigungen an bestimmten Stellen finden, die Ihnen die Schönheitsreparaturen erleichtern.

Informationen rund um Korrekturen und Schönheitsreparaturen

Das Mietrecht sieht zur Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren keine bestimmten Vorgaben vor. Auch hier müssen sich Mieter und Vermieter an den klassischen Vorgaben orientieren, die für alle gelten. Dazu gehört auch die Definition der Schönheitsreparaturen. Da es hier häufig zu Unsicherheiten kommt und die Definition auch eine Grundlage für Streits zwischen Mieter und Vermieter ist, kann es Ihnen helfen, die folgenden Vorgaben zu kennen:

  • 1. Der Mieter übernimmt das Streichen, Kalken oder Tapezieren von Wänden und Decke.
  • 2. Der Mieter kann aufgefordert werden, die Heizkörper und die Heizungsrohre zu streichen.
  • 3. Der Mieter muss, wenn im Mietvertrag vorgesehen, die Türen und Fenster im Innenbereich streichen.
  • 4. Der Mieter muss möglicherweise den Boden streichen.

Die umgelegten Reparaturen sehen also in erster Linie Arbeiten vor, die als Streicharbeiten zu verstehen sind. Wenn im Mietvertrag Vereinbarungen darüber hinaus aufgelistet werden, kann die Klausel ungültig sein.

  • Abnutzungsspuren sind nach 40 Jahren normal

    Wer so lange in einer Mietwohnung wohnt, der stellt sich natürlich die Frage, ob er für die Renovierung der kompletten Wohnung aufkommen muss. Das Mietrecht sieht bei der Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren auch den Blick auf die Verhältnismäßigkeit vor. Der Mieter kann also nicht einfach dazu angehalten werden, eine komplette Endrenovierung durchzuführen. Möglicherweise haben Sie erst vor kurzer Zeit alles renoviert, vielleicht haben Sie Umbauten vorgenommen oder eventuell wurde ein neuer Boden in Absprache mit dem Vermieter gelegt. Arbeiten, die den Wert der Wohnung steigern und die der Vermieter gerne in der Wohnung behalten möchte, sollten zu einem Thema gemacht werden.

    Der Vermieter darf von Ihnen also keine unverhältnismäßigen Korrekturen verlangen. Dennoch sollten Sie dazu bereit sein, die Abnutzungsspuren zu beseitigen, die durch Sie entstanden sind.

  • Informationen zur Farbe der Wände

    Die Farbe der Wände ist immer wieder ein Diskussionsthema. Vielleicht haben Sie bei einem Blick in den Mietvertrag festgestellt, dass es eine Farbwahlklausel gibt. Vielleicht ist Ihnen dies vorher gar nicht aufgefallen. Unsicherheit macht sich breit, wenn es darum geht, ob Sie die Farbe an den Wänden überhaupt hätten einsetzen dürfen. Hier können Sie erst einmal beruhigt sein. Der Vermieter darf Ihnen nicht vorschreiben, in welcher Farbe Sie die Wände streichen dürfen oder auch nicht streichen dürfen. Sind Sie Mieter der Wohnung, dann haben Sie auch selbst das Recht zu entscheiden, welche Wandfarbe Sie einsetzen möchten. Streichen Sie die Wände jedoch in auffälligen Farben, kann der Vermieter verlangen, dass die Wände bei Auszug in einer neutralen Farbe gestrichen sind. Dies muss jedoch im Mietvertrag vermerkt sein.

    Wichtig: Auch dann, wenn Sie seit 40 Jahren in der Wohnung wohnen, müssen Sie die Wände normalerweise nicht streichen, wenn Sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen haben.

  • Mögliche Kostenerstattung in Angriff nehmen

    Sie haben nicht geschaut, was das Mietrecht zur Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren vorsieht und diese einfach durchgeführt? Es kann sich lohnen, doch noch einmal einen Blick auf den Mietvertrag zu werfen. Stellen Sie fest, dass möglicherweise die Klauseln ungültig sind, können Sie einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen und dies prüfen lassen. Auch nach einer so langen Mietzeit besteht bei ungültigen Klauseln ein Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten. Dies gilt sowohl wenn Sie die Renovierung selbst durchgeführt haben, als auch im Falle einer professionellen Durchführung durch eine Firma. Sie müssen die entstandenen Kosten jedoch nachweisen.

  • Immer Ärger mit den Dübellöchern

    Dübellöcher sollten durch Sie bei Auszug richtig geschlossen werden, wenn laut Mietvertrag die Schönheitsreparaturen durch den Mieter übernommen werden müssen. Der Vermieter hat ein Recht darauf, dass die Löcher fachgerecht versiegelt sind. Hier können Spachtelmasse oder auch Gips zum Einsatz kommen. Im Badezimmer ist möglicherweise Silikon das Mittel der Wahl. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Vermieter.

Urteile im Mietrecht zur Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren

Direkt Urteile zu einer Renovierung nach einer so langen Zeit gibt es nicht unbedingt, dennoch können manche der bereits durchgeführten Urteile Ihnen helfen, wenn es zu Unklarheiten zum Mietvertrag und den auszuführenden Arbeiten kommt.

Urteile
Urteil Aktenzeichen Zusammenfassung
BGH VIII ZR 118/07 und 181/07

Keine Korrektur des Mietvertrages bei ungültigen Klauseln zu den Schönheitsreparaturen

Sie stellen fest, dass die Klauseln in Ihrem Mietvertrag nicht ganz korrekt klingen? Dann können Sie diese prüfen lassen. Wenn die Klausel für Schönheitsreparaturen als ungültig erklärt wird, dann kann der Vermieter laut Gericht keine Korrektur des Vertrages fordern. Er kann auch keinen Mietzuschlag einsetzen. Stattdessen muss er dann für die Arbeiten aufkommen. Das sieht das Mietrecht auch für die Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren so vor. Daher ist es zu empfehlen, dass Sie den Vertrag vor den Arbeiten prüfen

BGH VIII ZR 48/09

Erklärung der Ungültigkeit der gesamten Klausel zu Schönheitsreparaturen

Natürlich kann der Vermieter im Mietvertrag eine Klausel vermerken, nach der Sie zu Schönheitsreparaturen bei Auszug verpflichtet sind. Es muss sich allerdings um eine verhältnismäßige Klausel handeln. Was bedeutet das? Dies heißt in erster Linie, dass der Vermieter keine Arbeiten von Ihnen fordern darf, die in keinem Verhältnis stehen. Beispiele sind eine neue Versiegelung des Parkets. Fordert er dies dennoch im Mietvertrag ein, können Sie die gesamte Klausel als ungültig prüfen lassen.

BGH VIII ZR 10/92

Müssen Dübellöcher immer verschlossen werden?

Ein großes Streitthema sind Dübellöcher in den Fliesen. Für einen Vermieter mindert es natürlich den Wert der Wohnung, wenn er in seinen Fliesen Löcher hat. Empfohlen wird daher, dass Sie in den Fugen bohren. Aber auch die Frage, ob Sie die Dübellöcher laut Mietrecht zur Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren verschließen müssen, kommt auf. Dies ist tatsächlich nur dann der Fall, wenn die Schönheitsreparaturen in einer korrekten Klausel im Mietvertrag an den Mieter übergeben werden.

Checkliste Renovierung bei Auszug nach 40 Jahren

  • Sie haben die Wände in bunten Farben gestrichen? Eine Korrektur in neutrale Farben sollte durchgeführt werden.
  • Dübellöcher müssen nur verschlossen werden, wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Verschließen Sie die Löcher fachgerecht mit Gips oder mit Spachtelmasse.
  • Überlegen Sie, ob Sie die Renovierung selbst durchführen möchten oder durch einen Profi übernehmen lassen.
  • Sprechen Sie nach einer so langen Mietzeit mit dem Vermieter und halten Sie alle Vereinbarungen zur Renovierung schriftlich fest.

Info: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie stets einen Fachanwalt um Rat.

3 Kommentare

  1. Bilder aufhängen, bedeutet Loch in die Wand wenns heftig kommt bei einer Rigipswand muss erst noch ein Dübel rein und klar eine Schraube.
    Bedeutet das Loch ist deutlich sichtbar.
    Der Beitrag in dem die Bilderkralle beschrieben wird ist echt Klasse. Ich habe es ausprobiert und ja es funktioniert.
    Klar ist auch, in eine Rigipswand lässt sich die Kralle leichter eindrücken als in eine verputzen Wand aber auch da funktioniert es, es bedarf nur etwas mehr Kraft.
    Die Löcher sind kaum sichtbar kleiner als ein Loch mit einem Nagel, von einem Loch mit Schraube und Dübel ganz zu schweigen.

    Also einfach ausprobieren ihr werdet überrascht sein.

    • Hallo Torsten

      Du schreibst so begeistert von der Bilderkralle, dass ich sie tatsächlich auch ausprobiert habe. Ich als Frau die Bilderkralle in meine verputzten Wände drücken wollen, muss zugeben war nicht ganz einfach, musste schon etwas mehr Kraft aufwenden aber ich habs hingebracht.

      LG

  2. Ich möchte auch mal von meinen Erfahrungen berichten.

    Also 40 Jahre in einer Wohnung ist schon echt unglaublich lang. Bohren, streichen mal ehrlich kann man doch kaum vermeiden.

    Gerade bei schweren Sachen. Ich hatte weiße Wände und habe die Löcher mit weißen Silikon zugemacht, das ging ganz prima.

    Ein gutes Verhältnis zum Vermieter kann auch nicht schaden

    Gruß

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