Gütertrennung im Ehevertrag vereinbaren – wer profitiert, wer sollte darauf verzichten?

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Der Ruf der Ehe ist nicht der Beste. In Deutschland geht statistisch jede dritte Ehe irgendwann in die Brüche. Dann lässt man sich scheiden, geht getrennte Wege, sucht sich einen neuen Partner und das Spiel beginnt möglicherweise von vorne. Doch mit Nichten ist es immer so, dass mit der Scheidung alles erledigt ist und man problemlos einen Neunanfang beginnen kann.

Gütertrennung – was heißt das?

Denn mit der Scheidung gehen für die frisch Geschiedenen dann die Probleme oft los. Der Streit ums liebe Geld ist ein Grund, der der Ex-Liebenden oftmals nach der Scheidung dann nochmal zusammenführt: im Gerichtssaal, um die Streitigkeiten bzw. den erbittert geführten Kampf um das Vermögen vor Gericht auszufechten. Doch soweit muss es nicht kommen und kann unter Umständen vermieden werden, wenn die Eheleute schon vor der Hochzeit an diese möglichen Problemfälle denken und im – vom Notar beglaubigten – Ehevertrag die sog. Gütertrennung vereinbaren. Dies bedeutet, dass das komplette Vermögen der Eheleute voneinander getrennt und unabhängig bleibt.

Jeder kann dann über sein Vermögen frei verfügen, wann, wie und wo er will – eine Zustimmung des Ehepartners braucht derjenige dann dafür nicht. Vermögenstechnisch bleibt also – vereinfacht gesagt – alles beim Alten, so wie es vor der Ehe der Fall war.Vielen Menschen haben wie nach wie vor das falsche Bild vor Augen, dass nach der Eheschließung das Vermögen beider Ehegatten (Geldwerte wie Immobilien, Aktien, Bargeld aber auch Gegenstände und Sachwerte wie Schmuck, Autos etc.) immer und ausnahmslos zusammengeführt wird und dann Beiden zu gleichen Teilen gehört. Und nach der Scheidung erfolgt dann der Gewinnausgleich, und das Vermögen wird auf Beide gerecht verteilt.

Dies ist jedoch ein allgemein beliebter Irrglaube. Denn jegliche Vermögensgegenstände, die ein Ehepartner in die Ehe mitbringt oder während dieser erhält, bleiben Individualeigentum. So besagt es § 1363 Abs. II des BGB. Danach bleibt das Vermögen jederzeit getrennt, auch nach der Hochzeit. Interessant (und möglicherweise komplizierter) wird es erst, wenn der Fall der Scheidung eintritt.

So besagt es § 1363 Abs. II des BGB. Danach bleibt das Vermögen jederzeit getrennt, auch nach der Hochzeit. Interessant (und möglicherweise komplizierter) wird es erst, wenn der Fall der Scheidung eintritt. (#01)

So besagt es § 1363 Abs. II des BGB. Danach bleibt das Vermögen jederzeit getrennt, auch nach der Hochzeit. Interessant (und möglicherweise komplizierter) wird es erst, wenn der Fall der Scheidung eintritt. (#01)

Keine Gütertrennung vereinbart: automatisch Zugewinngemeinschaft

Das betrifft auch die Frage, ob man sich – während der Ehe – eine Erlaubnis vom anderen einholen muss, wenn man über einen beträchtlichen Teil seines Vermögens verfügen will. Etwa über eine Eigentumswohnung, in der das Ehepaar lebt. Hier braucht der Ehepartner immer die Zustimmung des anderen, unabhängig davon, ob man die Vermögenswerte vor oder nach Hochzeit erhalten hat (§1365 BGB). Anders bei der vereinbarten Gütertrennung: bei ihr kann jeder der Eheleute zu jeder Zeit, frei und ohne Zustimmung des anderen, über sein Vermögen verfügen.

Wenn die Ehepartner keinen von einem Notar beglaubigten Ehevertrag geschlossen haben, dann leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft (auch „gesetzlicher Güterstand“ genannt, geregelt in §1363 BGB) meint, dass nach der Scheidung der eine Ehegatte vom anderen die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten bzw. erworbenen Vermögens verlangen kann.

Wichtig ist noch zu wissen, dass es nach der Scheidung nicht zu einem Ausgleich des ganzen Vermögens kommt. Der Zugewinnausgleich betrifft nur die Vermögenswerte, die sich nach der Hochzeit angesammelt haben. Zu diesen Werten zählen z.B. auch Dinge wie Lottogewinne, Versicherungsleistungen oder Abfindungen diverser Art.

Nur ein BGB-Paragraph widmet sich explizit der Gütertrennung

Schließt man die Zugewinngemeinschaft aus, so tritt in aller Regel auch die Gütertrennung ein. In diesem Fall ist ein Zugewinnausgleich von keinem der beiden Ex-Ehepartner nach einer Scheidung zu leisten. In der Praxis heißt das, dass beide Ex-Ehegatten nach der Scheidung komplett über ihr eigenes Vermögen verfügen, unabhängig davon, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde. Gesetzlich geregelt ist diese Gütertrennung in §1414 BGB.

In diesem heißt es: „Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus […], so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.“

Da ein Ausgleich bei der Gütertrennung nach der Scheidung somit nicht stattfindet, ist es unerheblich, ob einer der Beiden während der Lebenspartnerschaft mehr Vermögen als der andere erworben hat. Im BGB gibt es tatsächlich nur diesen einen Paragraphen, der explizit und ganz genau regelt, unter welchen Voraussetzungen die Gütertrennung eintritt. In Deutschland ist es im Übrigen möglich, auch noch nachträglich – also während des Scheidungsverfahrens – eine Einigung über die Gütertrennung zu vereinbaren.

Hier sagt der Gesetzgeber:
„Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.“ (§ 1408 Absatz 1 BGB)

„Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.“ (§ 1408 Absatz 1 BGB) (#02)

„Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.“ (§ 1408 Absatz 1 BGB) (#02)

Für Unternehmer und Selbstständige empfiehlt sich vertragliche Gütertrennung

Einen großen Vorteil, den die Gütertrennung vor allem für Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmer bringt ist die Tatsache, dass diese durch eine vereinbarte Gütertrennung besser vor dem finanziellen Ruin geschützt sind. Meint: vor dem möglichen Verlust der Überlebensgrundlage, also dem Geschäft bzw. Unternehmen.

Kommt es zur Scheidung und greift der Zugewinnausgleich, u.a. weil man sich nicht über eine Gütertrennung einig wurde, so können die Forderungen des Ex-Ehepartners nach einem Ausgleich, gravierende Konsequenzen für den Fortbestand der Firma haben. In diesem Fall hat der Ex-Partner nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Firmenwerts, den er dann als Abfindung erhält. Und viele Unternehmer und Geschäfteinhaber können diese Summe im Endeffekt letztlich nur durch den Verkauf ihrer Firma aufbringen.

Gütertrennung kann nicht für Todesfall vereinbart werden

Ein großer Nachteil liegt darin, dass die Gütertrennung nur für den Fall einer Scheidung vereinbart werden kann. Was jedoch, wenn einer der Partner stirbt und es daher nicht wegen Scheidung sondern eines Todesfalls zur „Trennung“ kommt? Bei der Zugewinngemeinschaft hat der oder die Verwitwete Anrecht auf einen gesetzlich zugesicherten Zugewinnausgleich, zudem steuervergünstigt. Bei der Gütertrennung wird das Erbe hingegen voll versteuert. Es kann jedoch noch schlimmer kommen: wird der Hinterbliebene im Testament des Verstorbenen nicht als Erbe genannt bzw. eingesetzt, hat er nicht das Recht, irgendwelche anderen Ansprüche zu stellen. Das Recht auf pauschale Erbteilerhöhung, in § 1371 BGB festgelegt, entfällt. An dieser Stelle zeigt sich ein großer Nachteil der Gütertrennung, die sie lediglich für Fall der Scheidung vereinbart werden kann.

Fallbeispiel

Ein weiterer Nachteil kann entstehen, wenn ein Ehepartner einst einer im Ehevertrag festgelegten Gütertrennung zustimmte, im Nachhinein diese Vereinbarung aber als Sittenwidrig ansieht. Etwa, wenn sich nach der Scheidung erhebliche finanzielle Nachteile für denjenigen ergeben. Über genau einen solchen Fall entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe Ende 2014.

Das Recht auf pauschale Erbteilerhöhung, in § 1371 BGB festgelegt, entfällt. An dieser Stelle zeigt sich ein großer Nachteil der Gütertrennung, die sie lediglich für Fall der Scheidung vereinbart werden kann. (#03)

Das Recht auf pauschale Erbteilerhöhung, in § 1371 BGB festgelegt, entfällt. An dieser Stelle zeigt sich ein großer Nachteil der Gütertrennung, die sie lediglich für Fall der Scheidung vereinbart werden kann. (#03)

Frau hält in Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung nachträglich für sittenwidrig

Im betreffenden Fall ging es um eine Ehefrau, die in dem 1993 mit ihrem Mann abgeschlossenen Ehevertrag, und damit auch in der darin vereinbarten Gütertrennung, eine Sittenwidrigkeit sah, die zu erheblichen finanziellen Nachteilen ihrerseits geführt hätten. Ein weiterer Bestandteil des Ehevertrages war, dass – auch „für den Fall der Not“ – auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde. Mit der Ausnahme, dass sich der Verzichtende um Kinder zu kümmern habe, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Seit 1994 arbeitete die Frau im Büro des Ehemanns als Angestellte. Der Mann war als Unternehmer selbstständig. Anfang der 00er-Jahre bekam das Ehepaar zwei Kinder. Während einer Krebserkrankung der Frau 2007, begann der Mann eine außereheliche Affäre. Das Paar trennte sich 2011. Im Laufe der Jahre konnte der Mann erhebliches Vermögen anhäufen, auf das die Frau – trotz der vereinbarten Gütertrennung – einen Anspruch erhebt.

Ihre Begründung:
Ihr Mann hätte sie zu dem Vertrag gedrängt, der lediglich als Absicherung der Selbstständigkeit gedacht gewesen sei. Blindes Vertrauen und das Verlassen auf das Wort des Mannes, hätte nun zu den Nachteilen geführt. Zudem habe sie während der Ehe keine Möglichkeit gehabt, ein ebensolches Vermögen anzuhäufen und zudem durch die „Rollenverteilung in der Ehe“ keine Chance gesehen, berufliche Weiterbildungen wahrzunehmen und sich so eine Altersvorsorge aufzubauen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Das Gericht entschied zu Ungunsten der Frau. Zwar hätte man rein objektiv durch die im Vertrag festgeschriebenen Regelungen bzw. Vereinbarungen eine – im Falle einer Scheidung – mögliche Benachteiligung der Frau bereits erkennen oder erahnen können. Für die Richter dennoch nicht ausreichend, den Vertrag als sittenwidrig einzustufen.

Die Begründung:
„Dass die Ehefrau sich bei Abschluss des Ehevertrages objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte, konnte nicht festgestellt werden. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau im Rahmen von Eheschließung und Abschluss des Ehevertrages bestanden nicht. Der Abschluss eines nachteiligen Ehevertrages im blinden Vertrauen auf den anderen Ehegatten ist keine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Übervorteilung.“
Dieser Fall führt beispielhaft vor Augen, dass eine vereinbarte Gütertrennung im Ehevertrag für Privatpersonen mit erheblichen Nachteilen behaftet sein kann.


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