Kosten Scheidung: Keine steuerliche Absetzung

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Bis 2013 waren die Kosten für eine Scheidung steuerlich abzusetzen. Inzwischen hat sich hier jedoch Einiges geändert, sodass man keine Steuererleichterung bekommt.

Sind die Kosten Scheidung eine außergewöhnliche Belastung?

Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Einkommenssteuer abzusetzen. Doch welche Kosten gehören hier mit dazu? Bei den Kosten für eine Scheidung ist genau auf die Randbedingungen zu achten, zudem gab es in den letzten Jahren einige Veränderungen. Die Kosten für den Scheidungsprozess sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedenfalls nicht mehr als abzugsfähig zugelassen.

Bis zu dieser Änderung konnte man den Kostenaufwand für einen Zivilrechtsprozess beim Ausfüllen der jährlichen Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen eintragen. Da die Scheidungsverfahren zu den zivilrechtlichen Angelegenheiten gehören, konnte man die hier entstehenden Kosten mit angeben und sie wurden auch vom Finanzamt anerkannt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als höchstes Steuergericht in Deutschland die Entscheidungsgewalt und bestätigte in zahlreichen Urteilen, dass die Kosten, die bei einer Scheidung entstehen, als außergewöhnliche Belastung gelten. Aus diesem Grund wurde die Angabe der Scheidungskosten in den Steuererklärungen auch zugelassen. Allerdings kam es nicht in jedem Fall tatsächlich zu einer Steuerentlastung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als höchstes Steuergericht in Deutschland die Entscheidungsgewalt und bestätigte in zahlreichen Urteilen, dass die Kosten, die bei einer Scheidung entstehen, als außergewöhnliche Belastung gelten. (#01)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als höchstes Steuergericht in Deutschland die Entscheidungsgewalt und bestätigte in zahlreichen Urteilen, dass die Kosten, die bei einer Scheidung entstehen, als außergewöhnliche Belastung gelten. (#01)

Schwierigkeiten bei der Bestätigung: Kosten Scheidung

Die Auffassung des BFH, dass die Kosten bei einer Scheidung steuerlich abzugsfähig sind, wurde wiederholt bestätigt, dennoch kam es oft zu keiner wirksamen Umsetzung. Häufig werden die angesetzten Kosten für die Scheidung nicht akzeptiert, wobei zu berücksichtigen ist, dass die entsprechenden Urteile „unter Vorbehalt“ betrachtet werden müssen. Hier wäre eine Änderung der aktuellen Gesetzeslage nötig, um eine eindeutige Entscheidung treffen zu können. Auch bei Einzelfällen gibt es selten ein abschließendes, rechtswirksames Urteil vom BFH.

Seit der Veränderung im Einkommensteuergesetz im Jahr 2013 sind die Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten prinzipiell nicht mehr in Form einer außergewöhnlichen Belastung abzusetzen. Nur in wenigen Fällen wird eine Ausnahme gemacht, zum Beispiel, wenn die steuerpflichtige Person ohne den Rechtsstreit ihre Existenzgrundlage möglicherweise verlieren würde. Hier ist der Kostenaufwand die einzige Möglichkeit, den lebensnotwendigen Bedarf zu befriedigen.

Kosten für die Scheidung absetzbar? Ein Beispiel!

Eine Klägerin berief sich auf die obenstehende Ausnahmeregelung, als es zur Scheidung kam. Doch der BFH schloss sich dieser Meinung nicht an und befand, dass die Voraussetzungen zum Inkrafttreten der Ausnahmeregel nicht vorhanden seien. Die Kosten, die durch die Scheidung verursacht würde, wende der Ehepartner üblicherweise nicht für die eigene Existenzgrundlage auf. Nur wenn die Lebensgrundlage der Steuerpflichtigen offensichtlich bedroht sei, könnte man von einer solchen Notsituation sprechen.

Der praktische Hinweis geht dahin, dass man die existenzbedrohliche Situation nachweisen muss, um den steuerlichen Abzug zu ermöglichen. Das ist jedoch häufig nicht so einfach. Ohne einen juristischen Beistand haben die meisten Steuerzahler vor den Finanzbehörden kaum eine Chance. Ein Anwalt macht die Angelegenheit wiederum teurer. Hier stellt sich die Frage danach, wie aussichtsreich der Fall ist. Kein Wunder, dass bei diesen Umständen nur wenige Betroffene bis vor den BFH ziehen.

Die Klarstellung des BFH in Bezug auf Kosten Scheidung

Laut Urteil vom 18. Mai 2017 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Betroffenen entsprechend der aktuellen Rechtssituation der Kostenaufwand für die Ehescheidung nicht als eine außergewöhnliche Belastung vor dem Finanzamt geltend machen können. Nur in bestimmten Sonderfällen ist eine Ausnahme möglich.

Im Jahr 2013 gab es eindeutige Einschränkungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten, die bei einem Rechtsstreit entstehen. Die veränderte Gesetzeslage enthält ein klares Abzugsverbot. Ausschließlich in einem Fall, bei dem die Existenzgrundlage der betroffenen Person ohne den entsprechenden Rechtsstreit gefährdet wäre, gilt nach einer umfassenden Prüfung des individuellen Falles die Abzugsfähigkeit. Eine allgemeingültige Beurteilung reicht nicht aus, um eine Entscheidung zu treffen.

Diese Regelung, die sich auf diverse Rechtsstreitigkeiten bezieht, gilt auch für das Verfahren bei einer Ehescheidung. Der hier auftretende Kostenaufwand bedroht in der Regel nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Die grundsätzliche Regelung des BFH kann jedoch in Ausnahmefällen außer Kraft gesetzt werden. So haben die steuerpflichtigen Ehegatten eventuell doch die Chance, dass die Scheidungskosten steuerlich absetzbar sind.

Kosten Scheidung: Ein Beispiel aus dem Jahr 2014

Im Jahr 2014 berief sich eine geschiedene Frau auf den § 33 EStG und machte die Gerichtskosten für die Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend. Vom Finanzamt wurde dies jedoch nicht anerkannt. Mit ihrem Einspruchsverfahren konnte die Klägerin zunächst keinen Erfolg erzielen. Das Finanzgericht Köln, bei dem das folgende Klageverfahren landete, akzeptierte jedoch danach die Ansetzung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung. Ob das Urteil endgültig ist, bleibt dem BFH vorbehalten.

Bei der Revision entschied der BFH, dass der steuerliche Abzug nicht gelte. Damit war die Entscheidung vom Finanzgericht Köln nicht mehr gültig. Die im entsprechenden Streitjahr gültige Gesetzesfassung würde es nicht zulassen, dass die Kosten für die Scheidung zur außergewöhnlichen Belastung zählen, denn für die Existenzgrundlage der Klägerin bestehe kein Risiko.

Im Jahr 2014 berief sich eine geschiedene Frau auf den § 33 EStG und machte die Kosten für (Gerichtskosten) die Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend. (#02)

Im Jahr 2014 berief sich eine geschiedene Frau auf den § 33 EStG und machte die Kosten (Gerichtskosten) für die Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend. (#02)

Wenn frühere Ehegatten ihre Existenz bedroht sehen

Aufwendungen, die nötig sind, um die Existenzgrundlage zu stärken oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu befriedigen, sind steuerlich absetzbar. Bei den meisten Rechtsstreitigkeiten, zu denen auch eine Ehescheidung gehört, ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.

Die Existenzgrundlage bezieht sich auf die materielle Lebensgrundlage. Grundsätzlich wird der Kostenaufwand für eine Scheidung aber nicht als Bedrohung für die Existenz angesehen. Damit entfällt die Möglichkeit, diese Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen zu zählen. Die Entwicklung dieser Regelung zeigt auf nachvollziehbare Weise, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gibt.

Hintergründe zum Urteil vom BFH: Sind Kosten der Scheidung anrechnungsfähig?

In einem Urteil vom 16.08.2017 schließt der Bundesfinanzhof die steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten grundsätzlich aus (Aktenzeichen VI R 9/16). Bei den Gerichtskosten für eine Scheidung geht man im Allgemeinen davon aus, dass weder die wirtschaftliche Grundlage noch die gesamte Lebenssituation bedroht sind. Auch wenn eine Weiterführung des gemeinsamen Ehelebens zu einer Beeinträchtigung des Lebens eines der Ehegatten führen würde, sollte die Existenz selbst nicht in Gefahr geraten. Darum wird wahrscheinlich auch in den meisten Verfahren, die noch offen sind, die steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungskosten abgelehnt werden.

Nach einer Ehescheidung gibt es einige andere Möglichkeiten für den Ehepartner, der wirtschaftlich schlechter gestellt ist. Über den Unterhalt lassen sich ernsthafte finanzielle Probleme vermeiden. Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass beide früheren Ehegatten keine zu hohen Einbußen haben.

Bei den Kosten für eine Scheidung geht man im Allgemeinen davon aus, dass weder die wirtschaftliche Grundlage noch die gesamte Lebenssituation bedroht sind. (#03)

Bei den Kosten für eine Scheidung geht man im Allgemeinen davon aus, dass weder die wirtschaftliche Grundlage noch die gesamte Lebenssituation bedroht sind. (#03)

Kosten der Scheidung: Gegensätzliche Meinungen zu den steuerrechtlichen Regelungen

Die Gesetze zur steuerlichen Absetzbarkeit sind nicht so eindeutig formuliert, wie es auf den ersten Blick erscheint. Teilweise sind bei den Neuerungen im Einkommensteuergesetz noch einige Details sehr umstritten. Kein Wunder, dass die Verantwortlichen in den verschiedenen Finanzgerichten nicht immer einer Meinung sind. In der Folge kann es hin und wieder zu steuerzahlerfreundlichen Bescheiden kommen.
Die folgenden zwei Beispielfälle deuten darauf hin, dass die Ansprüche der Steuerpflichtigen manchmal auch anerkannt werden:

  • Am 13.01.2016 entschied das Finanzgericht Köln, dass der Kostenaufwand für eine Ehescheidung durchaus steuerlich abzusetzen sei (Aktenzeichen 14 K 1861/15). Das Urteil begründete sich auf einer Terminologie aus dem Familienrecht. Seit 2009 spricht man hier nicht von einem Rechtsstreit, sondern der Begriff „Verfahren“ wird verwendet. In der Folge hätte das Scheidungsverfahren nichts mit dem § 33 EStG zu tun, und man könne den Kostenaufwand für dieses Verfahren steuerlich absetzen. Eine endgültige Entscheidung durch den BFH wurde diesbezüglich noch nicht gefällt.
  • Vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurde am 16.10.2014 ein Urteil entschieden, dass eine Ehescheidung in jedem Fall eine existenzielle Bedeutung hat (Aktenzeichen 4 K 1976/14). Schließlich könne die Eheauflösung nur vor einem Gericht stattfinden, sodass entsprechende Ausgaben unvermeidbar sind. Zudem wird der Versorgungsausgleich von Amtsseite aus durchgeführt. Die vorhandene Zwangsläufigkeit von Verfahren und Versorgungsausgleich würde zumindest diese Kosten steuerlich abzugsfähig machen. Bei dieser Begründung gelangt man zu der Schlussfolgerung, dass sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen einer Ehescheidung für die zusätzlichen gerichtlichen Beschlüsse anfallen, nicht abzugsfähig sind. Hierzu gehören beispielsweise die Ausgaben, die sich auf Fragen zum Unterhalt beziehen oder auf das Wohnungszuweisungsverfahren.

Video: Dr. Michael Dreist – Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung I Steuertipps |

Soll man nun die Kosten für die Scheidung absetzen oder nicht?

Es ist auf jeden Fall ratsam, den Kostenaufwand für eine Scheidung vorsorglich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die aktuelle Entscheidungsgrundlage lässt sich nicht immer auf die Einzelfälle übertragen, daher fällt es schwer, die eigenen Chancen abzuschätzen. Man muss jedoch damit rechnen, dass die außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Im Anschluss an eine erste Ablehnung gibt es jedoch später vielleicht noch eine Möglichkeit, die Steuerlast zu senken, eventuell mit der Hilfe von einem Anwalt.

Man hat bis zu einem Monat nach der Ablehnung durch das Finanzamt Zeit, einen Einspruch einzulegen. Dieser sollte als Grundlage die verschiedenen Verfahren aufführen, die vor dem BFH gelandet sind. Die abschließende Entscheidungsbefugnis liegt üblicherweise nicht beim Finanzamt, sodass die Absetzbarkeit der Kosten für die Scheidung noch offenbleibt. Das heißt, dass man das endgültige Urteil des BFH abwarten muss, wobei mit einer längeren Wartezeit zu rechnen ist.

Bei der Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt bleibt dem Steuerpflichtigen nur noch eine Möglichkeit: Er kann ein Klageverfahren einreichen. Damit geht der Fall vor das verantwortliche Finanzgericht. Wenn die Richter bestimmen, dass die Kosten für die Scheidung steuerlich abzugsfähig sind, dauert es jedoch oft noch längere Zeit, bis die Sachlage endgültig geklärt ist. Häufig wendet sich das Finanzamt an den BFH, um den Fall im Detail zu verhandeln.


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