Bettina Wulff & Google: Autocomplete-Urteil schafft Klarheit

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Nun steht es fest: Google muss rufschädigende „Autocomplete“-Begriffe löschen. Schon im Mai 2013 hatte der Bundesgerichtshof mit einem ersten Urteil den Grundstein gelegt. Wie der Bericht der Welt darlegt, hat Bettina Wulff sich schon damals entschieden, weiter gegen den Internetkonzern Google vorzugehen. Streitpunkt war die von Google über die Autocomplete-Funktion ausgespielten Begriffe aus dem Rotlichtmileu, die dadurch mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wurden. Das damalige Urteil fußte auf der Klage eines Unternehmers vor dem BGH gegen Google.

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das Gericht nun entschieden, dass die automatischen Ergänzungsvorschläge der Autocomplete-Funktion der Google-Suche sehr wohl Persönlichkeitsrechte verletzen können. Im vorliegenden Fall eines Unternehmers kam es dazu, dass dessen Name mit Begriffen wie „Betrug“ oder „Scientology“ in Verbindung gebracht wurden. Mit dem Urteil (Az. 15 U 199/11) entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Köln, dass Google den Namen des Unternehmers nicht mehr mit diesen Begriffen in Verbindung bringen darf. Das bedeutet, dass Google diese Begriffsvorschläge nun löschen muss.

Urteil des OLG Köln: droht nun eine Klagewelle gegen Google?

Spannend ist nun die Frage, ob weitere Geschädigte womöglich auf diese Entscheidung gewartet haben und nun entschieden gegen den Internetkonzern Google vorgehen werden. Die Autocomplete-Funktion der Google-Suche kann sicher schon öfter solche Kapriolen geschlagen haben. Gut für Google: Das OLG Köln lehnte die Schadensersatz-Klage des Unternehmers ab. Im anderen Fall wäre eine aufkommende Klagewelle gegen Google sicher empfindlich teuer geworden.

Die Prüfungspflicht von Google

Der Unternehmer hatte sich schon frühzeitig an Google gewandt und um Löschung der fatalen Auttocomplete-Vorschläge gebeten. Nach Ansicht des Gerichts hat Google darauf nicht ausreichend reagiert, ja den Wunsch sogar abgebügelt. Man könne dem Begehren einer Einzelperson nicht nachkommen, da die Vorschläge automatisch erstellt werden, so der Internetkonzern. Offensichtlich kann man doch, wenn ein Gericht zur Einsicht verhilft. Insofern stellt dieses Urteil auch ein Stück Gerechtigkeit wieder her, wenn Google erkennen muss, dass man sich nicht über die Wünsche einer Einzelperson hinwegsetzen kann.

Frank Leonhardt Das Landgericht und das OLG Köln hatten die Klage des Unternehmers und der von ihm gegründeten Firma zunächst abgewiesen. Der BGH hatte dann jedoch im Mai 2013 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch rein technisch erzeugte Vorschläge in der Google-Suchmaske (Autocomplete) Persönlichkeitsrechte verletzen können. Der BGH verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Köln, das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Das Gericht argumentiert in diesem Fall mit der Verletzung der Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers. Diese hat denn auch den Unterlassungsanspruch begründet. Die erst verspätet erfolgte Löschung des Eintrags sieht das OLG Köln hingegen nicht als gravierend an. Diese Verzögerung durch Google reichte nicht aus, eine Entschädigung des Geschädigten zu begründen. Schlecht für Google: die Kammer lässt die Revision zum BGH nicht zu. Damit ist erst mal das Ende der Fahnenstange erreicht und Google muss den Ball flach halten.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Jane0606

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