Fotos und Bilder: Schutz im Internet

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Fast jeder hat schon einmal etwas vom Urheberrecht gehört – und dennoch verwenden viele Menschen frei Fotos und Bilder, die sie im Internet finden. Dabei sind diese urheberrechtlich geschützt! Aber wie verhält es sich mit lizenzfreien Bildern? Denn auch solche finden sich in großer Zahl im Internet. Wir haben einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu dieser Frage interviewt. Wie Bilder und Fotos wirklich geschützt sind, lesen Sie hier.

Welche Fotos und Bilder sind geschützt?

Grundsätzlich sind nach Aussagen des Rechtsanwaltes erst einmal alle Fotos geschützt. Das gilt zum einen für die Werke von Künstlern, zum anderen aber auch für private Fotos. Wer also ein Urlaubsfoto auf seiner Internetseite präsentiert, darf davon ausgehen, dass sich der Schutz durch das Urheberrecht hierauf erstreckt. Das bedeutet, dass jemand, der dieses Bild für eigene Zwecke verwendet, widerrechtlich handelt und gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt. Es sind also nicht nur Fotos geschützt, die im klassischen Sinne als künstlerisch bezeichnet werden können, sondern sämtliche Fotos. Der Fotograf hat immer die Rechte an seinen Werken, auch wenn es sich um einen Schnappschuss aus den letzten Ferien handelt.

Daneben können Urheberrechte an Bildern bestehen, die nicht im Wege der Fotografie erstellt wurden, sondern durch andere Techniken (gemaltes Bild, Siebdruck, andere Techniken). Hier ist ein Copyright stets im Einzelfall zu entscheiden.

Nun erstreckt sich das Gebiet dieser Rechte an Bildern und Fotos aber noch weiter. Denn nicht nur der Fotograf selbst kann Rechte innehaben, sondern auch die Menschen, die auf einem Bild zu sehen sind. Abgebildete Personen besitzen Persönlichkeitsrechte, gegen die nicht verstoßen werden darf, indem die Bilder und Fotos einfach weiter verwendet werden.

Dementsprechend kann ein Künstler Rechte an einem Bild haben, welches eines seiner Werke zeigt. Ein Beispiel: Herr Müller schaut sich eine Galerie an und schießt ein Foto einer Skulptur, neben welcher seine Tochter steht. Er besitzt damit die Urheberrechte an dem Bild. Die Persönlichkeitsrechte der Tochter müssen gewahrt bleiben, wenn das Foto weiter verwendet werden soll. Das heißt, ist eine Veröffentlichung geplant, so muss die Tochter dem zustimmen. Außerdem hat der Künstler Rechte an dem Bild, denn immerhin zeigt dieses eines seiner Werke. Ein privat geschossenes Foto? Sicher, dennoch ist es ggf. mit umfangreichen Rechten behaftet, die es nicht zulassen, das Bild ohne entsprechende Rücksprachen und Erlaubnisse weiter zu verwenden.

Was genau ist ein Bild laut Urheberrechtsgesetz?

Der Schutz von Fotos und Bildern ist sehr weitreichend. Grundsätzlich ist jedes Werk geschützt, welches im klassischen Sinne als künstlerisch gilt. Leichter ist die Frage zu beantworten, was nicht als Bild gilt und damit auch nicht mehr dem Urheberrecht unterliegt.

Dies ist beispielsweise bei einer Fotokopie der Fall. Das Original zur Kopie führt zwar zu einem Urheberrecht, die Fotokopie selbst jedoch nicht. Wer also ein künstlerisches Werk abkopiert, erwirbt kein Urheberrecht. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Bild verwendet werden darf, wenn es ein wenig verändert wird. Dann entspricht es doch nicht mehr dem Original?

Dies ist aber nur der Fall, wenn eine so genannte freie Benutzung vorliegt, deren Nutzung § 24 des Urheberrechts regelt. Ihre Verwendung bedarf keiner Zustimmung des ursprünglichen Künstlers. Allerdings lässt sich das Vorliegen einer freien Benutzung schwer abgrenzen und ist vom Einzelfall abhängig. In Juristenkreisen wird davon ausgegangen, dass die charakteristischen Züge des Originals nicht mehr vorhanden sein dürfen oder zumindest verblasst sein müssen. Wenn nun also oben genannter Herr Müller eine Zeichnung einer Fotografie aus der Galerie anfertigt, so darf sich diese Skizze nur grob am Original orientieren. Wenn es sich um eine Abzeichnung handelt, bei der die wichtigsten Charakteristika der Fotografie noch vorhanden sind, so liegt keine freie Benutzung vor.

Damit wird das Urheberrecht verletzt. Auch in dem Fall, wenn ein Foto mit technischen Hilfsmitteln verändert wird, handelt es sich nicht um die freie Benutzung im Sinne des Gesetzes.

Wie wehre ich mich gegen die Benutzung?

Wer nun selbst zwar kein künstlerisches Werk geschaffen hat, aber entdeckt, dass sein Bildnis im Internet verwendet wird, kann versuchen, sich dagegen zu wehren. Es geht dabei um die bereits ausgeführten Persönlichkeitsrechte. Niemand muss einfach so hinnehmen, dass sein Bildnis verwendet wird. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Wer der Benutzung des Bildes zugestimmt hat, kann sich später nicht mehr dagegen wehren, wenn es tatsächlich verwendet wird. Auch Personen der Zeitgeschichte haben schlechte Karten, wenn sie sich gegen die Veröffentlichung ihres Bildes wehren wollen. Logisch, denn wenn jeder Politiker zustimmen müsste, ob sein Foto verwendet werden darf, wenn es um die Gestaltung der Nachrichten geht, würden alle Beteiligten wohl ernsthafte Probleme bekommen. Allerdings gilt hier, dass die betreffenden Personen in ihrer politischen Funktion abgebildet werden müssen, bei privaten Darstellungen gestaltet sich das Recht wieder anders.

Auch dann, wenn Bilder von Versammlungen gezeigt werden, kann sich der Einzelne nicht dagegen wehren, dass sein Bild gezeigt wird. Oft wird auch vorab für die Verwendung unterschrieben und teilweise sogar die Teilnahme untersagt, wenn das Einverständnis zur Veröffentlichung des eigenen Bildes nicht gegeben wird.

Strafen bei Verletzungen des Urheberrechts

Wird das Urheberrecht verletzt, so drohen teilweise empfindliche Strafen. Doch in der Praxis sind solche Strafen eher selten. Meist werden die anhängigen Strafverfahren eingestellt, wenn entsprechende Entschädigungszahlungen vereinbart wurden.

Wichtiger als die strafrechtliche Verfolgung der Angelegenheit sind die zivilrechtlichen Aspekte. Ein Fotograf ist dazu berechtigt, Schadenersatz und Unterlassung einzuklagen. Geltend gemacht wird beides im Zuge einer Abmahnung. Für den Abgemahnten kann das allerdings teuer werden.

Zum Schutz des Eigentums im Internet

Laut Rechtsanwalt ist es sinnvoll, eigene Werke mit dem Zusatz „Urheber xy“ oder „Copyright xy“ zu veröffentlichen. Dann ist wirklich für jeden ersichtlich, dass hier das Urheberrecht gilt und dass die Bilder und Fotos nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen.

Ist eine Nutzung durch andere Menschen gewünscht oder erlaubt, so sollte auf deren möglichen Umfang hingewiesen werden. Für Digitalfotos bietet es sich an, ein digitales Wasserzeichen anzubringen. Möglich ist überdies, dass ein Foto, Bild oder ein anderes Werk, welches dem Urheberrecht unterliegt, bei einem Rechtsanwalt hinterlegt wird.

Dieser bestätigt schriftlich den Erhalt des Werkes, womit Zeitpunkt und Urheber nachweisbar sind oder zumindest glaubhaft gemacht werden können. Dies ist die sicherste Variante und für jeden empfehlenswert, der sein Bild oder Foto rechtlich geschützt wissen will. Außerdem wird es damit deutlich leichter, bei Verletzungen des Urheberrechts zu reagieren. Die Beweislage ist eindeutiger. Streitigkeiten bezüglich des Urheberrechts kann damit aus dem Weg gegangen werden. Kommt es dennoch zu solchen, so empfiehlt es sich, auf die Hilfe eines Fachanwalts für Urheberrecht zu vertrauen.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Stockfoto;

3 Kommentare

  1. Leider gibt es auch bei der Verwendung von Bildern die moderne Wegelagerei, wie wir selbst erfahren mussten.

    Wir haben einige Bilder auf unserer Internetseite veröffentlicht, die der Fotograf zur freien Benutzung zum Download zur Verfügung gestellt hatte. Er wurde namentlich durch uns genannt und trotzdem flatterte uns eine anwaltliche Abmahnung und eine Rechnung in vierstelliger Höhe ins Haus.

    Weil wir den Fotografen und seine Seite nicht verlinkt hätten!

    Angeblich stand irgendwo im Kleingedruckten (wohlbemerkt im englischen!) Text, dass dies hätte so sein müssen. Hier wird man bewusst in die Irre geführt. Die Bilder, die nicht von professionellen Datenbanken kommen, sollten am besten gar nicht verwendet werden, denn es gibt nur allzu viele dieser Wegelagerer, die sich auf Kosten Unwissender bereichern. Auch wenn es immer heißt, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze, so sollte doch das bewusste Irreführen auch bestraft werden. Wir haben daraus gelernt und verzichten lieber auf Bilder, geben diese selbst in Auftrag oder kaufen sie von den bekannten Bilddatenbanken, ehe wir noch mal auf so was reinfallen.

    • Hallo Arne

      Ja so ist das wohl. Man kann gar nicht genug aufpassen. Ich muss ehrlich gestehen, dass ich auch der Meinung war wenn man den Fotografen namentlich angibt passt das, ich danke dir, dass du so offen und ehrlich berichtet hast.

      Ich hätte den gleichen Fehler gemacht. Warum schreibt man nicht klar und in Deutsch, dass die Verlinkung Pflicht ist? Ja wäre ja zu einfach, würde keiner in die Falle tappen.

      LG

      • gerichte-und-urteile.de am

        Hallo Sebastian

        Habe mich schon manchmal gefragt ob es nicht gewollt ist, dass man in die Falle tappt, es geht ja schließlich um einen nicht ganz kleinen Betrag.
        Wie heißt es so schön: Unwissenheit schütz nicht nicht vor Strafe.
        Es wird immer wieder Tretminen geben in die man reintritt in unterschiedlichen Bereichen. Das ist das Leben.

        MfG