Negative Bewertung: Rechtmäßigkeit von Online-Bewertungen

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Eine negative Bewertung im Internet kann für einen Händler schädigend sein. Denn viele User informieren sich in Bewertungsportalen über ein Produkt. Zudem stößt man schnell auch ungewollt auf Bewertungen, die Einfluss auf das Kaufverhalten haben. Zu prüfen ist daher immer die Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung. Doch wann genau ist eine negative Bewertung rechtmäßig?

Negative Bewertung: Heutige Bedeutung von Bewertungsportalen

Die meisten Menschen informieren sich heute im Internet über einen Artikel oder eine Dienstleitung, bevor sie etwas kaufen oder buchen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Bewertungsportalen zu, auf denen ein Nutzer eine positive aber auch negative Bewertung abgeben kann, z.B. über ein Restaurant, einen Arzt oder irgendein Produkt – für jeden ersichtlich und jederzeit abrufbar. Auch, weil es heute für unwahrscheinlich viele Produktkategorien und Dienstleistungen eigene Portale gibt und dies nochmals zeigt, wie viel Wert die User auf die Meinung und Erfahrung anderer legen: eine Bewertung von Ärzten ist auf Jameda oder Sanego möglich, Hotels können auf TripAdvisor, Restaurants auf Yelp, Arbeitgeber auf Kununu und Juristen auf anwalt.de bewertet werden.

Eine negative Bewertung auf einem dieser Portale kann für eine Firma, Anbieter oder Händler teils drastische Auswirkungen haben: von erheblichem Imageschaden bis hin zu deutlichen Umsatzeinbußen. Zu einem Problem wird es dann, wenn eine negative Bewertung oder eine negative Äußerung schlicht erfunden ist, den Händler unzulässig diffamiert oder dazu genutzt wird, bewusst jemanden schlecht zu machen. Die Frage lautet hier immer: was ist Recht, was Unrecht oder: handelt es sich um eine geäußerte Tatsache, zulässige Meinungsäußerung oder eine falsche Tatsachenbehauptung?

Eine negative Bewertung im Internet kann für einen Händler schädigend sein. Denn viele User informieren sich in Bewertungsportalen über ein Produkt. (#01)

Eine negative Bewertung im Internet kann für einen Händler schädigend sein. Denn viele User informieren sich in Bewertungsportalen über ein Produkt. (#01)

Google macht Bewertungen und Meinungen ungewollt sichtbar

Ein weiteres Problem: heutzutage stößt man bei der Suche nach einem bestimmten Artikel oder z.B. einem Arzt, sehr schnell auf die Meinung anderer, und damit auf eine positive oder negative Bewertung über jemanden oder etwas. Ohne überhaupt gezielt nach Bewertungsportalen gesucht zu haben. Ein Beispiel: braucht jemand eine rein sachliche Info über einen Allgemeinmediziner – etwa seine Adresse oder seine Kontakt-Daten wie z.B. die Telefonnummer – tauchen bei Google die Bewertungen dieses Arztes auf Jameda ganz oben in den Suchergebnissen auf. Liest der User diese, ist er in seiner Meinung nicht mehr objektiv. Denn er lässt sich von der – womöglich unzulässigen – negativen Bewertung beeinflussen.

Ohne dass sie es wollen, stoßen potentielle Kunden, Käufer und Patienten somit also auf diese Bewertungen in den Portalen. Die Folge ist die ganz direkte, unmittelbare Beeinflussung der eigenen Meinung. Die Meinung von Usern, die eigentlich nur nach einer bestimmten Information gesucht haben. „Schuld“ daran ist die hervorragenden Sichtbarkeit der Portale bei Google und Co. sowie deren hohe Positionierung in den Suchergebnissen.

Eine negative Bewertung kann zu einem echten Problem werden. Diese ist nicht selten geschäftsschädigend, da für viele Menschen der erste Eindruck zählt und sich User nach dem Lesen eines negativen Kommentars womöglich für ein anderes Produkt entscheiden. Besonders ärgerlich ist es, wenn eine negative Bewertung unwahre Tatsachen verbreitet.

Was kann ein Unternehmer in solchen Fällen tun? Wo bekommt er Hilfe und wie kann er sich gegen eine unwahre und damit unzulässige negative Bewertung im Internet schützen? Und wo genau liegt sie, die Grenze zwischen unwahrer Tatsachenbehauptung und rechtmäßiger Äußerung der eigenen Meinung? Mit genau dieser Frage befassen sich seit langer Zeit Juristen und Gerichte quer durch die Instanzen. So z.B. das Landgericht Augsburg im März dieses Jahres (Az.: 034 O 275/16).

Video: Negative Bewertung löschen lassen?

Negative Bewertung: Von Fall zu Fall

Im entsprechenden Fall klagte ein Unternehmen gegen den Suchmaschinengiganten Google. Das Ziel: negative Bewertungen und Kritiken aus dem Internet löschen zu lassen. Anonyme User hatten negative Rezensionen über die Firma verfasst (Wortlaut u.a.: „kein vernünftiges Konzept“, „einen an der Waffel haben“), auf die man sehr schnell bei der Google-Suche nach der Firma, stieß. Das Unternehmen fasste diese Äußerungen als Schmähkritik auf und sah sich ganz klar im Recht. Google sollte die unliebsamen Inhalte sofort löschen. Anders aber sahen es die Richter. Die Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Zudem habe ein Unternehmen solche Formulierungen hinzunehmen und auszuhalten.

Bevor Klage eingereicht wurde, suchte die Firma zunächst den Kontakt zu den Betreibern des Portals, auf dem die negative Bewertung zu lesen war. Dies ist auch immer ratsam, jedoch erwies sich in diesem Fall als problematisch. Denn die Betreiber sitzen nicht in Deutschland, was eine juristische Aufarbeitung – nach Angaben des klagenden Unternehmens – schwierig gestaltet hätte. Deshalb wurde entschieden, gleich gegen Google gerichtlich vorzugehen.

Generell gilt: was die Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung anbelangt, so müsse nach Angaben der Richter stets von Fall zu Fall entschieden werden. Es sei dabei immer individuell „zwischen den Persönlichkeitsrechten einer Person und der Meinungsfreiheit einer anderen Person“ abzuwägen. Damit bestätigten die Richter die seit Jahren geläufige Auffassung von Experten und Fachanwälten für Internet-Recht, jeden Einzelfall gesondert betrachten zu müssen.

Gemeinhin gilt: eine negative Bewertung im Internet ist dann unzulässig, wenn sie das Recht eines anderen (egal ob absichtlich oder unabsichtlich) verletzt. (#02)

Gemeinhin gilt: eine negative Bewertung im Internet ist dann unzulässig, wenn sie das Recht eines anderen (egal ob absichtlich oder unabsichtlich) verletzt. (#02)

Negative Bewertung im Internet: Wann erlaubt?

Gemeinhin gilt: eine negative Bewertung im Internet ist dann unzulässig, wenn sie das Recht eines anderen (egal ob absichtlich oder unabsichtlich) verletzt. Zu einer Rechtsverletzung kommt es, bei

  • einer falschen/unwahren Tatsachenbehauptung
  • bei übler Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung und bei
  • Schmähkritik (bewusste Diffamierung einer Person)

Ein negativer Kommentar ist also dann unrechtmäßig, wenn es dem Verfasser bewusst und gezielt darum geht, der Firma, dem Händler, Arzt oder Restaurant, zu schaden und negativ erscheinen zu lassen. Bei all diesen Äußerungen handelt es sich nicht um eine sachliche, objektive Auseinandersetzung mit einer Sache und auch nicht um eine reine Meinungsäußerung.

Die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1, Grundgesetz) schützt Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen, solange sie lediglich die Meinung des Verfassers wiedergeben. Werturteile spiegeln immer die Meinung einer Person wieder und sind objektiv nicht beweisbar. Ein Werturteil kann nicht wahr oder falsch sein, man kann lediglich gleicher oder anderer Meinung sein. Handelt es sich bei einer negativen Bewertung, z.B. eines Arztes, um ein Werturteil, ist diese negative Bewertung zulässig. Der Betreiber des Bewertungsportals muss solche Bewertungen nicht löschen.

Rechtmäßige negative Bewertungen eines Arztes wären etwa:

  • „Kein guter Arzt“ (Entscheidung vom OLG München vom 17. Oktober 2014, Az.: 18 W 1933/14)
  • „Guter Arzt – windiger Geschäftemacher“ (Landgericht München, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: 25 O 9554/13).

Video: 70.000 € Strafe wegen negativer Bewertung

Negative Bewertung enthält Werturteil: Was dann?

Wie erwähnt sind Werturteile durch Artikel 5 des Grundgesetztes (Meinungsfreiheit) geschützt. Und damit ist auch die negative Bewertung gewissermaßen geschützt. Sie ist rechtens und muss nicht entfernt werden. Genauso verhält es sich übrigens bei abwertender und besonders negativer Kritik – solange sie sich um die Sache dreht, nicht die Persönlichkeit einer Person angreift oder stark beleidigend ist. Auch Polemik, Übertreibung, schwarzer Humor und Ironie stellen – im Rahmen subjektiver Meinungsäußerungen – Werturteile dar. In diesen Fällen kann ein Unternehmen oder Händler vom Betreiber eines Bewertungsportals nicht verlangen, die negative Bewertung zu löschen.
Beispiele für solche Werturteile, die von Gerichten zugelassenen wurden, sind:

  • „Sollten Sie wirklich krank sein, rate ich Ihnen, sich einen richtigen Arzt zu suchen.“ (Urteil vom Landgericht Köln vom Juli 2012, Az.: 28 O 89/12)
  • „Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den Einzelnen, das Vertrauen in die gesamte Ärzteschaft wird untergraben.“ (im Dezember 2015 gefälltes Urteil vom OLG Düsseldorf, Az.: I-16 U 2/15)

Wichtig auch für Ärzte: in einem Urteil vom 06. Dezember 2013 entschied das Landgericht Kiel, dass auch die reine Vergabe von schlechten Noten, eine reine Meinungsäußerung darstellt und damit zulässig ist (Az.: 5 O 372/13). Das bedeutet, dass man auf Plattformen wie Jameda oder Sanego jederzeit auch ohne Begründung und Stellungnahme eine negative Bewertung bzw. Note für einen Arzt abgeben kann. Dies ist nach dem Urteil jederzeit von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Video: Negative Bewertungen entfernen | gulden röttger | rechtsanwälte

Negative Bewertung enthält Tatsachenbehauptung: Was dann?

Immer wieder suchen Unternehmer oder Einzelpersonen den Kontakt zu den Portalbetreibern, da sie den Verfasser einer negativen Bewertung der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen bezichtigen. Sie verlangen, die entsprechenden Bewertungen umgehend zu löschen. Tatsächlich sind unwahre Tatsachenbehauptungen verfassungswidrig. Entspricht die Äußerung aber der Wahrheit, dann ist die negative Bewertung zulässig. Als Tatsachen gelten konkrete Geschehnisse oder Zustände,deren Korrektheit objektiv bewiesen werden kann.

Ein Beispiel für eine wahre Tatsachenbehauptung wäre:

  • „Der Zahnarzt setzt eine Keramik ein, deren Farbe nicht zur Farbe der Zähne der Patienten passt.“ (Die Zulässigkeit dieser negativen Bewertung entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 8. Mai 2012, Az.: 11 O 2608/12).

Die Meinungsfreiheit schützt also nur wahre Tatsachen. Eine negative Bewertung mit bewusst unwahren Tatsachen, ist unrechtmäßig und der Betroffene kann zu Recht das Löschen des jeweiligen Kommentars verlangen. Doch wo bekommen Betroffene Hilfe bzw. wie sollten sie am besten gegen eine unrechtmäßige negative Bewertung vorgehen?

Video: Bewertungsportale im Internet | Surfer haben Rechte

Effektiv gegen negative Bewertungen vorgehen

Die Zahl derer, die Bewertungsportale missbräuchlich nutzen, um sich im Wettbewerb besser zu behaupten und die Position zu stärken, ist leider recht hoch. Einige Unternehmer und Händler schrecken nicht davor zurück, Bewertungen und Kommentare in einschlägigen Portalen zu fälschen: sowohl positive Äußerungen, bezogen auf das eigene Unternehmen, die eigene Leistung sowie die (angeblich hohe Qualität) der angebotenen Artikel. Aber auch Negativbewertungen bzgl. den Angeboten und Dienstleitungen konkurrierender Unternehmern. Experten raten immer dazu, in solchen Fällen zunächst den Kontakt zum Bewertungsportal zu suchen mit der Bitte, die negative Bewertung zu löschen.

Bringt das nichts oder der Betreiber reagiert nicht, gibt es für den Betroffenen einer negativen Bewertung im weiteren Verlauf noch eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, gegen unwahre Äußerungen oder besonders negative, erfundene Kommentare vorzugehen: vom Gegendarstellungs- über den Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) bis hin zur möglichen Forderung nach Schadensersatz (wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB).

Wichtig ist, dass sich jeder im Internet bewertete Händler, Dienstleister oder Arzt klar macht: Unsachliche Werturteile und falsche Tatsachenbehauptungen können das eigene Persönlichkeitsrecht eminent schaden. Das Grundgesetz schützt dieses Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Um entsprechende Hilfe zu bekommen, lohnt – bei hinreichendem Verdacht – der Gang zum Fachanwalt oder das Beratungsgespräch beim Experten für Internet-/Medienrecht.


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2 Kommentare

  1. Marc Bartels am

    Guten Tag.

    Ein sehr hilfreicher und guter Artikel zu dem ich eine Frage habe.

    Wenn ich bewertet werde und nur das Ergebnis sehe ohne zu wissen warum , welcher Grund vorliegt bzw welcher Artikel oder Nzeige von wem bewertet habe, ist das rechtens?
    Ich beziehe dieses Beispiel auf das neue Bewertungssyszem bei EBay Kleinanzeigen. Ich habe nur Anzeigen in denen ich Handwerker suche und besitze eine schlechte Bewertung. Möchte dazu wissen wer mich so bewertet und warum denn hier sehe ich absolut keinen Grund für solch eine Bewertung.
    Ich fühle mich dahin gehend in meiner Persönlichkeit verletzt.

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Hr. Bartels

  2. Hallo Herr Bartels, die Frage der Rechtslage ist das Eine. Die aktuelle Entwicklung wie in Österreich ist das Andere. Dort diskutiert man eine Selbstidentifizierungspflicht für „Kommentierer“ und „Bewerter“. Es ist ja klar, dass die meisten der Spaß-Negativbewerter sich nur im Schutz der Anonymität trauen, ihrem schwachsinnigen Wesen nachzugehen. Man darf sicher sein, dass eine solche Selbstidentifizierungspflicht den kühnen Mut dieser Menschen kühlen wird.

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