Störerhaftung: Anschlussinhaber haftet bei WLAN und Internetzugang

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Wer in Deutschland Inhaber eines Internetzugangs ist, kann bei Rechtsverletzungen über diesen Anschluss, sei es durch einen selbst oder durch Dritte, gerichtlich dafür belangt werden. Vor allem bei Urheberrechtsverletzungen spielt diese sogenannte Störerhaftung, deren Begriff unter anderem im allgemeinen Zivilrecht verankert ist, eine wichtige Rolle. Werden geschützte Dateien, wie beispielsweise Musiktitel oder Filme, unerlaubt über einen bestimmten Internetanschluss verbreitet, wird stets der Anschlussinhaber dieses Internetzugangs dafür zur Rechenschaft gezogen, auch, wenn er an dem urheberrechtlichen Verstoß weder Täter noch Teilnehmer war.

So entschied der Bundesgerichtshof im Jahre 2004 in einem Verfahren wegen Markenrechtsverletzung, dass „die Angeklagte ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung nicht in Betracht kommt, ist ihre Haftung als Störerin begründet.“ Doch wie sieht die Rechtsprechung bei Eltern aus, deren Kinder das Urheberrecht verletzt haben? Im Jahr 2012 kam ein Fall vor den Bundesgerichtshof, bei dem die Eltern eines 13-jährigen Jungen für die Urheberrechtsverletzung ihres Sohnes belangt werden sollten. Der Bundesgerichtshof entschied sich allerdings gegen die Haftung der Eheleute und Inhaber des Internetanschlusses, da sie ihr Kind die Teilnahme an Internettauschbörsen verboten hatten. Die Eltern sind somit stets verpflichtet, ihren Kindern im Umgang mit dem Internet zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu verbieten.

Störerhaftung: Vorsicht bei WLAN

Für WLAN-Betreiber war es bisher kompliziert, sich gegen rechtliche Verletzungen über ihren Internetzugang zu schützen. Aus diesem Grund möchte nun die Große Koalition die Störerhaftung bei Anbietern einen öffentlichen WLANS lösen. Für private WLAN-Betreiber wird, nach einem Entschluss des Bundesgerichtshofes, die Folge der Störerhaftung eingeschränkt. So können private WLAN-Betreiber nur noch „auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.“

In diesem Jahr wollte das Amtsgericht in München hingegen die Rechtslage bei einem Fall nicht lockern und klagte eine Rentnerin an, die jedoch zum Tatzeitpunkt keinen Computer mehr besaß, da ihr DSL-Vertrag in Kürze auslief. Als die Rentnerin daraufhin Berufung einlegte, wurde das Urteil aufgehoben.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Wright Studio

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