Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet: Mehr Sicherheit für Informanten

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Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ wurde mit einer Verspätung von etwa eineinhalb Jahren verabschiedet. Durch die Zustimmung des Bundesrates am 12.5.2023 wurde das parlamentarische Verfahren erfolgreich beendet.

Schutz vor Repressalien: Das Whistleblowerschutzgesetz in der Praxis

Das Whistleblowerschutzgesetz ist ein umfassendes Regelwerk, das den Prozess für die Einreichung von Meldungen über Betrügereien, Korruption und andere Fehlverhalten in Behörden und Unternehmen standardisiert. Es befasst sich auch mit dem Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen Dienst, selbst wenn keine konkreten strafbaren Handlungen vorliegen, sondern lediglich Anzeichen von mangelnder Verfassungstreue. Das Gesetz legt genaue Verfahrensrichtlinien fest, um die Vertraulichkeit der Meldungen zu gewährleisten und die Identität der Whistleblower zu schützen. Es stellt auch Schutzmaßnahmen bereit, um sie vor möglichen Repressalien zu bewahren. Gleichzeitig werden jedoch auch Verantwortlichkeiten hervorgehoben, einschließlich Haftung, Schadensersatz und Bußgelder, die bei vorsätzlich falschen oder unbegründeten Meldungen Anwendung finden.

Mit der Unterzeichnung des Bundespräsidenten hat das Gesetz den letzten Schritt durchlaufen und wird nun im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Ab Mitte Juni 2023 werden die meisten Regelungen wirksam.

Wer fällt unter den Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen Behörden und Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern interne Anlaufstellen einrichten. Zusätzlich wird der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz einrichten. Die Länder haben die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen zu etablieren. Weder interne noch externe Anlaufstellen sind dazu verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen. Allerdings wird empfohlen, dass diese Stellen auch die Bearbeitung von anonymen Meldungen ermöglichen.

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde bisher festgelegt, dass Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3.000 Beschäftigten interne Anlaufstellen einrichten müssen. Ab dem 1. Januar 2024 betrifft diese Verpflichtung auch Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten. Die Schaffung und Bekanntmachung dieser Anlaufstellen innerhalb der vorgegebenen Frist stellt eine Herausforderung dar, mit der viele Unternehmen konfrontiert sind.

Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Gesetz im Vergleich zur Vorlage der Bundesregierung in einigen Bereichen entschärft. Eine bedeutsame Veränderung betrifft die Möglichkeit zur Abgabe anonymer Meldungen, die nicht mehr obligatorisch ist. Dies betrifft sowohl interne als auch externe Meldestellen. Jedoch wird gefordert, dass diese Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten können. Zusätzlich enthält der Vorschlag eine Regelung, die besagt, dass Personen, die Hinweise geben möchten, in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, ihre Meldung vorzugsweise an eine interne Meldestelle richten sollten.

Eine aktuelle Gesetzesrevision hat zur Folge, dass das Gesetz nun nur noch für Informationen über Verstöße gilt, die den Arbeitgeber oder andere berufliche Kontakte der hinweisgebenden Person betreffen.

Parlament diskutiert und mildert geplantes Gesetz ab

Nach den geltenden Bestimmungen des Gesetzes bleibt die Beweislastumkehr bestehen, wenn eine Person, die auf Missstände in ihrem beruflichen Umfeld aufmerksam macht, eine nachteilige Behandlung erfährt. Es wird vermutet, dass diese Benachteiligung als Reaktion auf den Hinweis erfolgt. Diese Vermutung wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die betreffende Person dies auch selbst behauptet.

Eine Neuerung betrifft die Höhe der möglichen Bußgelder bei spezifischen Gesetzesverstößen, die nun auf maximal 50.000 Euro beschränkt werden, während zuvor eine Obergrenze von 100.000 Euro galt.

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