Hundesteuer: Wie viel darf ein „gefährlicher“ Hund kosten?

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Wer sich einen Hund anschafft, der muss mit allerlei Kosten rechnen. Darunter fällt ebenfalls die Hundesteuer. Diese weicht je nach Stadt bzw. Gemeinde stark ab und ist ebenfalls an die Rasse des Vierbeiners geknüpft. Gerade bei Kampfhunden ist der Steuersatz erhöht: Wir viel darf ein Listenhund eigentlich kosten?

Listenhunde: Wann gilt ein Hund als „gefährlich“?

Die Diskussion um die Einstufung der eigenen Fellnasen als Kampfhunde und Listenhunde bewegte landauf, landab viele Hundehalter. Dieser Bullterrier hier beispielsweise ist auf vielen Listen zu finden. (#2)

Die Diskussion um die Einstufung der eigenen Fellnasen als Kampfhunde und Listenhunde bewegte landauf, landab viele Hundehalter. Dieser Bullterrier hier beispielsweise ist auf vielen Listen zu finden. (#2)

Vielmals wird im Kontext von einigen Rassen von sog. „Kampfhunden“ gesprochen. Ursprünglich war dieser Begriff nicht an eine bestimmte Rasse gebunden, sondern vornehmlich an die Eigenschaft der Tiere, besonders gut in Hunde- oder Bullenkämpfen abzuschneiden. Nach einem verheerenden Zwischenfall im Jahr 2000, als in Hamburg ein gefährlicher Hund ein Kind angriff und dieses tödlich verletzte, ging der Begriff „Kampfhund“ wieder durch alle Münder. Binnen kürzester Zeit erließen die einzelnen Bundesländer Gesetze und ergriffen weitere Maßnahmen, um die Beliebtheit solcher „gefährlichen“ Hunde zu mindern. Zunächst einmal wurde eine Liste angefertigt, auf welcher bestimmte Rassen aufgeführt sind. Diese sogenannten „Listenhunde“ werden rassebedingt als gefährlich eingestuft.

Je nach Bundesland unterscheiden sich die Ansichten und Gesetze, die einen Hund als „gefährlich“ klassifizieren. Das Hundegesetz der Stadt Berlin regelt in § 4 ausführlich, welche Hunde als gefährlich anzusehen sind:
„(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, der Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der Bundeswehr,

2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, und

4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weiseangesprungen haben“

Die Hundesteuer für einen Listenhund differiert von Bundesland zu Bundesland, ja von Stadt zu Stadt. 1000 Euro können es schon mal sein. Hier ein Dogo-Argentino. (#1)

Die Hundesteuer für einen Listenhund differiert von Bundesland zu Bundesland, ja von Stadt zu Stadt. 1000 Euro können es schon mal sein. Hier ein Dogo-Argentino. (#1)

Neben dieser eher allgemein gehaltenen Einordnung nennt das Berliner Hundegesetz ebenfalls noch konkrete Rassen, die als gefährlich eingestuft werden: So gelten die folgenden Hunderassen als „gefährlich“:

  • Mastiff
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Pit-Bull
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Tosa Inu
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro

Andere Bundesländer, andere Sitten

Die ausführliche Darlegung des Berliner Hundegesetz zeigt, dass Kampfhunde sowohl rassebedingt als Listenhund eingeordnet werden als auch aufgrund aggressiven Verhaltens. In anderen Bundesländern gestaltet die sich Einordnung von Hunden als Kampfhund anders: Die Kampfhundverordnung des Landes Baden-Württemberg sieht insbesondere drei Rassen als besonders gefährlich an: Den American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier. Personen, die einen solchen Hund halten möchten, können vor einem Amtsveterinär eine Prüfung ablegen und dabei die aggressive Eigenschaft des Hundes widerlegen.

In Bundesland Sachsen-Anhalt regelt das Hundegesetz die Klassifizierung gefährlicher Hunde. Auch hier wird nach Rassen selektiert: Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und American Staffordshire-Terrier sind gefährliche Rassen. Doch was müssen Halter von solchen Listenhunden beachten? Generell müssen solche Hundehalter bestimmte Bedingungen erfüllen und sich z. B. die Erlaubnis zur Haltung bei der zuständigen Gemeinde holen. In der Bayerischen Landesverfassung Art. 37 LStVG Halten eines Kampfhundes ist beispielsweise geregelt, dass ein Halter die Erlaubnis seiner Gemeinde für das Halten eines Kampfhundes braucht. Mit der Anschaffung eines Kampfhundes sind außerdem weitere Bedingungen verbunden.

Video Kampfhunde & Hundesteuer

Welche Besonderheiten sind mit dem Halten von Listenhundehalter verbunden?

Gewisse Rassen sind in Deutschland zum Beispiel gänzlich verboten bzw. ist es untersagt, Hunde bestimmter Rassen zu importieren. Daneben muss der Halter eines sogenannten Listenhundes auch bestimmte Bedingungen erfüllen. Diese können beispielsweise sein:

  • Vollendung des 18. Lebensjahrs
  • Das Ablegen einer Tauglichkeitsprüfung zur Haltung (wird oftmals auch „Hundeführerschein“ genannt)
  • Das Vorlegen eines Führungszeugnisses

Mit der Anschaffung eines sogenannten Listenhundes können auch bestimmte Reglementierungen hinsichtlich der Haltung des Tieres einhergehen. So beispielsweise:

  • Die Pflicht, das Tier anzuleinen
  • Maulkorbpflicht
  • Voraussetzung für die Haltung Abschluss bestimmter Versicherungen
  • Pflicht, das Tier zu chippen
  • Pflicht, den Garten bzw. das Grundstück zu umzäunen
  • Wesenstest (wie z. B. in Baden-Württemberg)

Welche Auflagen die Haltung eines sog. Kampfhundes nach sich zieht, wird in den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer geregelt. Je nach Region sind verschiedene Entwürfe und Herangehensweisen auffindbar.

Dieses Foto eines Hundebiss drückt auch die Angst vieler Bürger aus. So trägt auch die Kampfhundverordnung des Landes Baden-Württemberg den Sorgen vieler Menschen Rechnung. (#3)

Dieses Foto eines Hundebiss drückt auch die Angst vieler Bürger aus. So trägt auch die Kampfhundverordnung des Landes Baden-Württemberg den Sorgen vieler Menschen Rechnung. (#3)

Erhöhter Steuersatz: Auf welcher Grundlage?

Halter von Listenhunden müssen sich nicht nur auf besondere Auflagen einstellen, die sowohl die Haltung, den Hund als auch die eigenen Fähigkeiten betreffen, sondern oftmals auch auf einen höheren Steuersatz beim Entrichten der Hundesteuer. Ein Blick auf die bayerischen Hundesteuersätze beweist das: Während in der Landeshauptstadt ein Hund pro Jahr 100 Euro kostet, verachtfacht sich die Summe bei einem Kampfhund: Die Halter müssen 800 Euro pro Kampfhund an die Stadt München entrichten.

In Nürnberg sind die Zahlen noch einmal gravierender. Jeder Hund kostet 132 Euro im Jahr, Hunde, die vermutete Kampfhundeigenschaften haben, kosten 264 Euro. Hunde, die ein Negativzeugnis ausgestellt bekamen, also deren Kampfhundeigenschaften nachgewiesen wurden, kosten pro Jahr 1.056 Euro. Ähnlich zeigen sich die Zahlen auch in Rheinland-Pfalz, wo ein Hundehalter bereits Klage einreichte.

Während die Halter eines „normalen“ Hundes mit einem Steuersatz von 60 Euro rechnen mussten, kostete ein „gefährlicher“ Hund ganze 1.000 Euro. Der Hundehalter wollte mit seiner Klage auf einen überhöhten Steuersatz und ein Missverhältnis der Sätze zueinander aufmerksam machen. Der Kläger argumentierte folgendermaßen: Durch die überdurchschnittliche Steuerhöhe würden Halter abgeschreckt (= erdrosselnde Wirkung), sich einen Listenhund anzuschaffen, was letztlich einem Verbot dieser Hunde gleichkommt.

Video Hundesteuer-Fahnder

Erhöhter Steuersatz für Kampfhunde legitim

Mit dem Urteil, Az. 6 A 10616/16.OVG hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Argumentation lautete wie folgt: Durch den festgelegten Steuersatz von 1.000 Euro sei keine sog. erdrosselnde Wirkung festzustellen, die einen Kampfhundehalter, gänzlich davon abschrecken würde, sich einen solchen Listenhund anzuschaffen. Es wird Personen also nicht unmöglich gemacht, einen solchen Hund zu kaufen. Die Hundesteuer steht immer im Verhältnis zum Aufwand – was besteuert wird, ist also nicht der Hund selbst, sondern der (finanzielle) Aufwand, den die Rasse bzw. das individuelle Tier nach sich zieht. Der jährliche Aufwand – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – beläuft sich auf mindestens 750 Euro, die sich aus den Kosten der Haltung des Tieres (Futter, Haltung, Umzäunung, Haftpflichtversicherung etc.) berechnen.

Kurzum: Der Steuersatz von 1.000 Euro überschreite dem Gericht zufolge den Jahresaufwand des Klägers nicht übermäßig. Ein bundesweiter Vergleich zeige außerdem, so das Gericht, dass die Kampfhundesteuer von 1000 Euro nicht über dem deutschlandweiten Durchschnitt liege. Wie die Zahlen aus Bayern zeigen, ist dies durchaus der Fall. Bei 800 Euro in München bzw. 1.056 Euro in Nürnberg bei negativer Aggressionsprüfung liegt die Gemeinde in Rheinland-Pfalz mit 1.000 Euro ziemlich genau in der Mitte. Ähnlich wie dieses Urteil aus dem noch jungen Jahr 2017 zeigten sich auch ältere Gerichtsentscheidungen. Bereits seit der „Kampfhundewelle“ aus dem Jahr 2000, in dem der Zwischenfall mit dem getöteten Kind die Aufmerksamkeit der Medien erweckte, ist das Thema Listenhunde ein Dauerstreitthema zwischen Haltern und Gerichten.

Deutschlandweiter Konsens beim Thema gefährliche Hunde

Dass Kommunen für Listenhunde höhere Steuern verlangen dürfen, als das bei anderen Hunden der Fall ist, hat sich auch bei einigen Gerichtsentscheiden im Bundesland Baden-Württemberg gezeigt. In einem Urteil (Az. 2 S 1619/08) äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erneut pro höhere Hundesteuer. Auch in diesem Fall hatte eine Halterin gegen die Stadt Laichingen geklagt, weil der Steuersatz für ihre Listenhündin mit 600 Euro deutlich über dem herkömmlichen Hundesteuersatz von 81 Euro lag. Bei dem Vierbeiner handelte es sich um einen Staffordshire-Terrier, der in der örtlichen Gesetzgebung als Listen- bzw. Kampfhund eingruppiert wird. Das Urteil des Gerichts war eindeutig: Die sogenannten Rasselisten dürfen von den Gemeinden zur Klassifizierung der Hunderassen genutzt werden.

Es ist also in naher Zukunft nicht abzusehen, dass die Steuersätze für Listenhunde reduziert werden. Verschiedene, deutschlandweite Urteile zeigen, dass die Beurteilung eines Hundes stark an die Rasselisten und die rassetypischen Eigenschaften geknüpft ist. In jedem Fall ist es vor der Anschaffung eines Hundes in jedem Fall sinnvoll, sich vorab bei der Gemeinde oder der Stadt nach dem jeweiligen Steuersatz zu erkundigen. Auch wenn es übrigens Hundesteuer heißt, muss die Anmeldung bei der Gemeinde erfolgen, nicht etwa beim zuständigen Finanzamt. Je nach Strukturierung kümmert sich entweder das Kassen- und Steueramt oder das Ordnungsamt um die Steuer für den Vierbeiner. Es ist übrigens empfehlenswert, den Hund in jedem Fall anzumelden. Wer es verpasst, seinen Hund bei der Stadt zu melden, muss eine Strafzahlung ableisten.


Bildnachweis: © shutterstock – Titelbild + #1 Lunja, #2 Georgiy Myakishev, #3 Anukool Manoton

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