Geld im Internet verdienen: Diese Gesetze & Urteile sollte man kennen!

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Geld im Internet verdienen lässt sich heute sehr schnell ein Geschäftsmodell starten. Hat man gute Ideen, lassen sich diese mit der richtigen Strategie schnell und einfach umsetzen. Wer sein Business aber rechtlich nicht auf saubere Beine stellt, kann sich große Probleme einhandeln. Damit das nicht geschieht, gilt es Folgendes zu beachten.

Inhalt

  1. Geld im Internet verdienen: Rechtliche Grundlagen für einen Online-Shop
  2. Informationspflichten des Online-Händlers um Geld im Internet verdienen zu können
  3. Verbraucherschutzrecht für Online-Shops
  4. Geld im Internet verdienen: Abmahnfalle Namens- und Markenrecht
  5. Urheberrechte sind ein riesiges Thema, gerade Online-Anbieter müssen diese beachten
  6. Auch im Internet gilt das Wettbewerbsrecht
  7. Geld im Internet mit einem Web-Shop verdienen: das neue Verpackungsgesetz

Geld im Internet verdienen: Rechtliche Grundlagen für einen Online-Shop

Wer sein Geld im Internet mit einem Online-Shop verdienen möchte, muss ebenso uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (HGB, BGB, AGB-Recht, Urheberrechtsschutz, Gewerbeordnung, Verbraucherkreditrecht, UWG, etc.) beachten wie jeder andere Internetnutzer und Betreiber auch. Zusätzlich gibt es aber speziell für den Internethandel besondere Rechtsvorschriften.

Dazu gehören folgende Gesetze:

  • Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
  • Telemediengesetz (TMG)
  • Signaturgesetz (SigG)
  • Fernabsatzgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • Preisangabenverordnung (PAngV)
Mit einem Online-Shop Geld im Internet verdienen: rechtliche Grundlagen sind zu beachten.

Mit einem Online-Shop Geld im Internet verdienen: Rechtliche Grundlagen sind zu beachten.(#01)

Informationspflichten des Online-Händlers um Geld im Internet verdienen zu können

Es gibt viele Strategien, Einkommen und auch passives Nebeneinkommen im Internet zu erzielen. Eine Methode ist das Betreiben eines Online-Shops. Dies ist nur auf selbständiger Basis möglich, da man gewerblich tätig wird. Hierzu muss ein Gewerbe beim zuständigen Ordnungsamt beantragt und genehmigt werden. Wer Geld im Internet durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen verdient, muss bestimmte Informationen für den Verbraucher auf der Webseite bereitstellen.

Bei vielen Shops sucht man sich sprichwörtlich den Wolf, um an diese Informationen zu gelangen. Dabei ist es Pflicht diese für den Nutzer ersichtlich zu platzieren.

Diese Angaben muss der Online-Anbieter veröffentlichen:

  • Name und Anschrift des Anbieters / Unternehmens
  • Kontaktinformationen wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • hat der Anbieter ein eingetragenes Unternehmen, wie eine GbR oder eine GmbH müssen Register, sowie Registernummer und zuständige Behörde aufgeführt werden, beim Einzelhändler entfallen diese Angaben
  • Umsatzsteuer Identifikationsnummer (Ust-ID)

Video: Impressumspflicht: Die wichtigsten Infos in drei Minuten

Auch bei der Bedien- und Nutzerfreundlichkeit sind Bedingungen zu beachten:

  • der Kunde muss die Möglichkeit haben, seine Bestellung zu korrigieren, bevor er kostenpflichtig bestellt.
  • ist die Bestellung seitens des Kunden abgeschickt worden, erhält dieser umgehend per E-Mail eine Bestellbestätigung
  • die vertraglichen Bedingungen für den Geschäftsabschluss werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Diese müssen einerseits klar erkennbar auf dem Web-Shop verlinkt sein, sodass der mögliche Kunde bereits vor dem Kauf prüfen kann, ob er den Kauf tätigen möchte oder nicht. Und sie müssen dem Kunden mit der Bestellbestätigung mit gesendet werden. Das die meisten Menschen lesefaul sind, ist bekannt, deshalb kann man sich auch nicht nur darauf berufen, dass die Informationen auf der Webseite stehen. Der Text muss dabei so kurzgehalten werden, dass er auch auf einem kleinen Bildschirm, oder Smartphone soweit lesbar ist, dass der Kunde die Inhalte verstehen kann. Im Bestellformular bereits auf die vorhandenen AGB hinweisen.

Video: AGB im Online-Shop

Laut BGB-InfoV muss der Kunde vor Abschluss des Vertrages weiterhin Informationen erhalten über:

  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung (wenn der Kunde Äpfel bestellt sollte er keine Bananen bekommen)
  • den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
  • bei Angeboten, deren Gültigkeitsdauer
  • bei Laufzeitverträgen deren Mindestlaufzeit, bei Abonnements gehört noch dazu, wie diese zu kündigen sind, viele verlängern sich automatisch, wenn man sie nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigt. Wenn das der Fall ist, muss das dabeistehen
  • Zahlungs- und Lieferbedingungen
  • der Endpreis muss die gültige Umsatzsteuer enthalten und ausweisen (19 % oder 7 %)
  • Versandkosten, falls diese anfallen sollten
  • die Möglichkeiten des Widerrufs- und Rückgaberechts.

Video: BGH: Urteil zur Widerrufsbelehrung – Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln

Verbraucherschutzrecht für Online-Shops

Verkauft man an Privatpersonen (die in dem Falle als Käufer nicht selbst unternehmerisch tätig sind) Waren oder Dienstleistungen, erfolgt ein Geschäftsabschluss mit Verbrauchern. In diesem Fall tritt das umfangreiche Verbraucherschutzgesetz des BGB in Kraft.

Fernabsatzrecht des BGB für Verbraucher:

  • Recht auf generellen Widerruf des Vertrages
  • Länge und Frist sind vom Vertrag abhängig
  • in der Regel betrifft das Widerrufsrecht 2 Wochen, wenn vor Vertragsabschluss die Fristen mitgeteilt wurden
  • erfolgt die Mitteilung erst nach Vertragsabschluss, beträgt die Frist einen Monat. Schon allein deshalb sollte auf die AGB und das Widerrufsrecht hingewiesen werden und beides auch einfach auf der Internetseite zu finden sein.
  • innerhalb dieser Frist kann der Kunde vom Kauf zurücktreten, ohne Angaben von Gründen
  • die Widerrufsfrist beginnt ab Erhalt der Ware, nachdem der Kunde die Belehrung über die Widerrufsbedingungen sowie die laut BGB-InfoV vorgesehen Pflichtinformationen (AGB) erhalten hat. Dies kann per E-Mail, per Post, auf einer Rechnung, oder auf einer CD erfolgen.
  • auch hier muss der Händler aufpassen. Denn selbst wenn die Widerrufsbelehrung richtig ist, es aber an weiteren Informationen fehlt, dann beträgt die Widerrufspflicht sogar 6 Monate.

Video: Widerrufsrecht

Ausnahmen gibt es aber auch, Kunden haben kein Widerrufsrecht, wenn:

  • die Waren nach seinen Spezifikationen speziell angefertigt wurden
  • Audio,- und Videoaufzeichnungen, Software oder Konsolenspiele, bei denen die Verpackungen versiegelt war und diese vom Kunden geöffnet wurde
  • sie Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierte kaufen.

Hat ein Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, so muss der Händler auch die Rücksendekosten übernehmen. Bis zu einem Wert von 40,00 € kann dem Kunden vertraglich die Übernahme der Rücksendekosten auferlegt werden. Das sollte dann auch in den AGB stehen.

Geld im Internet verdienen: Abmahnfalle Namens- und Markenrecht

Will man sich mit einem Web-Shop selbständig machen, benötigt man eine Domain. Es ist sehr wichtig, dabei nicht nur nach frei verfügbaren Domains zu suchen, sondern sich auch zu informieren, ob es den gewünschten Domain- und Firmennamen bereits gibt. Hat ein anderer Anbieter seine Domain und den Namen des Unternehmens markenrechtlich schützen lassen, darf sie nicht von einem anderen genutzt werden. Auch nicht in leicht abgewandelter Form. Es hat schon bitterböse Rechtsstreitigkeiten zu diesem Thema gegeben.

Verlierer, gerade gegen große Unternehmen ist immer der kleine Einzelhändler. Bei manch einem war das bereits das Ende der Onlinekariere. Ein Unternehmen kann man sich so nicht aufbauen. Baut man ein Business im Web auf, gehört neben Markt- und Kundenanalyse, sowie Umfragen auch eine umfassende Namens- und Markenrecherche zur Strategie. Sonst kann man kein Geld im Internet verdienen, aber viel Geld verlieren!

Video: Schutz vor Ideenklau – das Urheberrecht – so geht MEDIEN

Urheberrechte sind ein riesiges Thema, gerade Online-Anbieter müssen diese beachten

Unternehmenspräsentationen sind urheberrechtlich geschützt, in dem Fall die Webseite oder der Web-Shop. Das bedeutet, dass die gesamten Inhalte (Texte, Bilder, Videos etc.) nicht ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden dürfen. Urheber ist im Grunde immer der, der das Werk erstellt hat. Das ist nicht in jedem Fall der Unternehmer. Wenn man sich den neuen Web-Shop von einer Agentur erstellen lässt, um sich selbst den Aufwand zu sparen, muss man unbedingt darauf achten, dass vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen werden. Legt man dies nicht fest, kann es unter Umständen sein, dass man die Webseite nicht verkaufen oder verändern kann.

Nutzt man für den Web-Shop Bild- und Videomaterial, das man nicht selbst erstellt hat, muss man den Urheber kennzeichnen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man die Bilder von sogenannten Bildagenturen, wie fotolia.de oder shutterstock.com nutzt. Dort ist in den Lizenzrechten festgelegt, welche Angaben unter den Bildern verlinkt werden müssen.

Durch die sozialen Medien hat sich die Unsitte durchgesetzt, Bilder und Videos zu teilen. Das Teilen ist nicht das Problem, denn beim Teilen der Beiträge, egal ob innerhalb Facebook oder von Webseiten herunter, wird immer der Link mit angezeigt, der den Ursprung des Inhaltes zeigt. Zum Beispiel das Profil desjenigen oder die Webseite. Aber viele laden die Bilder und Videos herunter und dann wieder auf den eigenen Profilen hoch. Damit verschwindet die Verlinkung zum Urheber und es wirkt, als wären die Werke von demjenigen, der sie nun verbreitet. Das kann einem Online-Händler auch passieren, vor allem wenn er Unikate herstellt, oder selbst Künstler ist.

In diesem Fall ist es sinnvoll, jegliches Bildmaterial mit einem Wasserzeichen zu versehen. Sieht zwar nicht so schön aus, aber dafür kann es auch keiner stehlen und als seines ausgeben. Auf derartige Schnorrer kann man getrost verzichten, wenn man sich ein eigenes Einkommen aufbauen möchte. Denn solche Menschen zahlen nicht fürs Bildmaterial, sie nehmen es einfach. Geld im Internet verdienen hält viele Stolperfallen bereit.

Künstler sollten sich vor Urheberrechtsverletzungen schützen, damit sie mit ihren Werken Geld im Internet verdienen.

Künstler sollten sich vor Urheberrechtsverletzungen schützen, damit sie mit ihren Werken Geld im Internet verdienen.(#02)

Setzt man Verlinkungen auf dem Web-Shop (was für die Suchmaschinenoptimierung durchaus sinnvoll ist), muss man ebenfalls darauf hinweisen, dass diese auf fremde Inhalte verweisen.

Auch im Internet gilt das Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt auch bei Internet-Geschäften. Wer Geld im Internet verdienen will, darf nicht unlauter agieren. Darunter fallen zum Beispiel Werbemails, diese dürfen nur mit ausdrücklichem Wunsch des Empfängers versendet werden. Einem Kunden, der schon lange im Online-Shop bestellt, könnte man eine Werbemail auch ohne vorherige Zustimmung senden, da man dort ein Einverständnis seitens des Kunden vermuten kann.

Hierfür sieht das UWG im B2C Verhältnis eine Ausnahme vor:

  • Werbemails dürfen an einen Kunden versendet werden, wenn der Kunde seine Adresse bei einer Bestellung freiwillig angegeben und im Nachhinein nicht widerrufen hat
  • außerdem müssen die Inhalte der Werbebotschaft zu den Waren und Dienstleistungen passen, die der Kunde bestellt hat
 E-Mail-Marketing unterliegt dem Wettbewerbsrecht und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

E-Mail-Marketing unterliegt dem Wettbewerbsrecht und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).(#03)

Geld im Internet mit einem Web-Shop verdienen: Das neue Verpackungsgesetz

Seit dem 01. Januar 2019 gibt es ein neues Verpackungsgesetz. Das ist vor allem auch für Online-Händler relevant. Denn es betrifft alle Hersteller, Importeure und (Online-) Händler, die in Deutschland Verpackungen in Umlauf bringen. Alle Marktteilnehmer müssen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren und sind verpflichtet sich bei der ″Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister″, Öwer de Hase 18, 49074 Osnabrück, zu registrieren.

Wieder ein weiterer vom Staat auferlegter Aufwand für Händler. Die Lizenzierung bei dualen System-Partner gab es zwar schon einige Jahre zuvor, aber noch keine verpflichtende Registrierung bei einer staatlichen Stelle. Und viele vor allem kleinere Händler hatten sich vermutlich auch noch nicht damit befasst. Der Vertreiber von Verpackungsmaterial muss jährliche Meldungen über die gesamte Menge an Verpackungen abgeben und dafür zusätzliche Gebühren bezahlen. Darunter fallen auch die Paketsendungen, die beim Kunden ankommen.

Das neue Verpackungsgesetz macht es Online-Händlern wieder schwerer, Geld im Internet zu verdienen.

Das neue Verpackungsgesetz macht es Online-Händlern wieder schwerer, Geld im Internet zu verdienen. (#04)

Ist es bei all den Vorschriften und Gesetzen sinnvoll, einen Online-Shop zu betreiben?

Um nebenbei mit einem Online-Shop selbständig tätig zu sein, steht der Aufwand kaum noch im Verhältnis zum Ertrag. So viele Gesetze und Vorschriften sind zu beachten, ständig werden dem Online-Händler neue Steine in den Weg gelegt. Ein passives Nebeneinkommen ist schwer zu erreichen. Wenn schon, sollte man sich mit allen Konsequenzen komplett auf das Abenteuer Selbständigkeit einlassen und Stück für Stück Einkommen aufbauen.


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