EU-Gerichtshof: Speicherung digitaler Fingerabdrücke auf Pässen erlaubt

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Seit dem ersten November 2007 erhalten Bürger, die in Deutschland einen Ausweis beantragen, den neuen Personalausweis in Form einer Kreditkarte. Die darauf enthaltenen Daten, wozu der Name, der Geburtstag- und Ort, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer, Serien- und Zugangsnummer des Ausweises sowie das biometrische Passbild zählen, werden nicht nur auf der Karte selbst, sondern auch elektronisch auf einem Chip gespeichert. Auch die eigene Unterschrift kann auf dem Ausweis gespeichert werden. Mit einer solchen Signatur können online beispielsweise Verträge unterschrieben werden.

Die Unterschrift kann bei der Bundesdruckerei, der Post, der Telekom oder den Sparkassen gekauft werden und kostet je nach Anbieter zwischen 30 und 50 Euro. Wer möchte, kann zudem freiwillig zwei Fingerabdrücke auf der Chipkarte seines Personalausweises hinterlegen, um, sofern der Ausweis einmal gestohlen wird, den Versuch des Missbrauchs zu verringern. Doch wie sieht die Regelung bei der Speicherung von Fingerabdrücken auf deutschen Reisepässen aus? Im Oktober 2013 entschied der Europäische Gerichtshof, dass auch die Speicherung digitaler Fingerabdrücke auf deutschen Reisepässen zulässig sei.

Als Begründung führte der Gerichtshof auf, dass das gängige Vorgehen, biometrische Daten auf einem Ausweis zu speichern, dem europäischen Recht entspreche. Des Weiteren können dadurch auch der Betrug und Missbrauch von Reisepässen verhindert werden. Mit diesem Urteil wurde die Klage eines Bochumer Rechtsanwaltes zurückgewiesen, der durch die Speicherung seiner Fingerabdrücke sein Grundrecht auf den Schutz seiner persönlichen Daten verletzt sah. Der Kläger hatte bei der Antragstellung seines Reisepasses die Erfassung seiner Fingerabdrücke verweigert.

EU-Gerichtshof: digitaler Fingerabdruck ist zulässig

Der Europäische Gerichtshof sieht durch diese gängige Praxis jedoch nicht die Beachtung der Grundrecht gefährdet. Schließlich diene es dem Gemeinwohl, durch das Erfassen von Fingerabdrücken auf Reisepässen die illegale Einreise von Personen in die Europäische Union zu verhindern. Weiterhin betonte der Europäische Gerichtshof, dass die Fingerabdrücke ausschließlich dazu dienen, unbefugten Personen die Einreise in die EU zu verwehren. Die Fingerabdrücke werden außerdem lediglich im Pass selbst gespeichert, der im Besitz seines Inhabers bleibt. Die zentrale Speicherung der Daten sowie die Verwendung derer für andere Zwecke sei laut dem Europäischen Gerichtshof rechtswidrig.

Die EU-Verordnung von 2004 sieht vor, dass alle EU-Staaten ab dem Jahr 2006 maschinenlesbare Bilder sowie, ab einem späteren Zeitpunkt, elektronische Fingerabdrücke auf den Reisepässen gespeichert werden.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – FrameStockFootages-

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