Mütterrente: Von guten Ideen und deren fraglicher Umsetzung

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SPD und CDU sind sich einig, dass Kindererziehungszeiten für Mütter besser angerechnet werden sollen. Folglich erfuhr die bereits bestehende Mütterrente eine deutliche Überarbeitung.

Mütterrente: So sah sie bisher aus

Die Mütterrente besteht seit über drei Jahren und hat das Ziel, Kindererziehungszeiten besser bei der Rente zu berücksichtigen. Sie sollen berücksichtigt werden, wobei Mütter (und auch Väter) für Kinder, die vor 1992 geboren worden sind, zwei Jahre Erziehungszeit auf ihre Rentenpunkte berechnet bekommen.

Eltern bekommen bei der Rente allerdings generell Erziehungszeiten angerechnet, denn der Staat sieht das als Anerkennung der Leistungen im Rahmen der Erziehungszeiten. Haben Mütter oder Väter ihre Berufstätigkeit für die Kindererziehung vernachlässigt, sollen sie in der Rente nicht schlechter gestellt werden als Menschen, die gar keine Kinder haben.

Bis zur Rentenreform im Jahr 2014 galt, dass Eltern im Westen pro Jahr 28,14 Euro und im Osten 25,74 Euro und damit einen Entgeltpunkt auf die Rente berechnet bekamen. Drei Rentenpunkte gab es für alle, deren Kinder nach 1992 geboren wurden, denn die Kindererziehungszweiten beliefen sich ab dann auf drei Jahre. Das war eine Ungerechtigkeit, die mit der Rentenreform ausgeglichen werden sollte: Auch Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollten drei Rentenpunkte erhalten.

Mütterrente gibt es für alle Eltern, wobei unerheblich ist, ob diese die Kinder komplett allein betreut haben oder ob sie nebenbei berufstätig waren. Jedoch schränkt eine Einkommensgrenze den Erhalt dieser Rentenart ein, wobei sich diese an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, gibt es keine Elternrente.

Haben die Eltern ihre Kinder gemeinsam erzogen, dürfen sie entscheiden, auf wen die Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dies erklärt auch das BMAS auf seinen Seiten für Arbeitsschutz und Renteninformationen.

Video: phoenix Runde 15.02.2018 Mütterrente im CDU/SPD-Koalitionsvertrag

Änderungen bei der Mütterrente

Es war nun an der Zeit, Änderungen bei der Mütterrente vorzunehmen. Es geht vor allem darum, diese Sozialleistung auszuweiten und so sollen auch die Mütter, die drei oder mehr Kinder vor 1992 geboren haben, drei Rentenpunkte gewährt bekommen. Übernehmen Väter die Erziehungszeiten, steht ihnen die gleiche Leistung zu.

Eigentlich sollte diese Änderung für alle Mütter gelten, also auch für die, die vor 1992 nur ein Kind geboren haben. Da aber der Koalitionsvertrag keine Beschränkung vorsieht, steht momentan die Änderung nur für die mit drei und mehr Kindern zur Debatte. Daraus resultiert die Aussage, dass sich der Kreis der Berechtigten noch einmal verändern und dass die Zurechnungszeit auf alle Mütter ausgeweitet werden könnte.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kümmert sich nun also nicht nur um den Arbeitsschutz, sondern auch um die Rentenzahlungen für Mütter. Ziel ist es, die Ungleichverteilung für ältere und jüngere Eltern abzumildern, wobei das Einkommen (mit Ausnahme der Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze) keine Rolle spielt. Theoretisch werden hierbei alle gleichgestellt, es geht lediglich darum, ob Kinder geboren wurden oder nicht.

Praktisch stellt die Einschränkung, dass nur die gleichgestellt werden, die drei oder mehr Kinder bekommen haben, einen wichtigen Passus dar, der von Gerechtigkeit weit entfernt sein dürfte. Gerade in den Jahren kurz vor 1992 waren drei Kinder und mehr längst nicht mehr üblich, der Trend zur Ein- bis Zweikindfamilie war längst absehbar. Logisch, dass bereits vor Gültigkeit der überarbeiteten Rentenzahlung für Mütter Stimmen laut werden, die eine Überarbeitung fordern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kümmert sich nun also nicht nur um den Arbeitsschutz, sondern auch um die Rentenzahlungen für Mütter. (#01)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kümmert sich nun also nicht nur um den Arbeitsschutz, sondern auch um die Rentenzahlungen für Mütter. (#01)

Rentenzahlungen für Mütter: Das bewirken sie steuerlich

Wer seinen Rentenbescheid in der Hand hält und teils angstvoll auf die Summe schaut, muss dabei leider auch noch die Steuer berücksichtigen. Denn auch wenn der Staat sich sozial zeigt und eine Rente gewährt, so will er davon doch gleich wieder etwas abbekommen.

So auch bei der Rentenzahlung für Mütter, die aber nicht in vollem Umfang besteuert werden soll. Hier hingegen soll eine außerordentliche Festsetzung der Jahresbeiträge vorgenommen werden, aus der sich die Besteuerung ergibt. Bei der normalen Rentenzahlung gibt es einen festen Prozentsatz des Gesamtbetrags, der nicht besteuert wird. Dieser Satz soll auch auf die Elternrente angerechnet werden, somit erhöht sich das steuerfreie Einkommen.

 Auch das Thema Witwenrente kommt dabei auf den Tisch: Welche Auswirkungen hat die Rentenzahlung darauf? (#03)

Auch das Thema Witwenrente kommt dabei auf den Tisch: Welche Auswirkungen hat die Rentenzahlung darauf? (#03)

Mütterrente für Witwen

Die Zurechnungszeit ist ein Punkt, der bei der Rentenzahlung für Mütter (und teilweise Väter) diskutiert wird. Schließlich macht es am Ende einen deutlichen Unterschied, ob zwei oder drei Jahre angerechnet werden! Doch auch das Thema Witwenrente kommt dabei auf den Tisch: Welche Auswirkungen hat die Rentenzahlung darauf?

Zuerst einmal: Mit der Reform von 2014 bekamen auch die Mütter mehr Rentengeld, die schon vor dem 30. Juni 2014 eine Altersrente bezogen haben. Sie erhielten einen Zuschlag auf ihre übliche Rente für die beiden Jahre der Zurechnungszeit.

Doch dies hat Auswirkungen auf die Witwenrente, denn diese kann sich reduzieren, wenn die Erziehungszeiten anerkannt werden:

  • Voraussetzung: Mit dem Anspruch auf Rentenzahlung wird ein Freibetrag überschritten
  • Erhöht sich das persönliche Einkommen durch die Mütterrente, wird dieses nach Überschreiten des Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet
  • Dennoch ergibt sich ein Plus beim Bezieher der Witwenrente
  • Die Witwenrente erhöht sich, wenn die Kindererziehungszeiten beim Verstorbenen anerkannt worden sind

Unterschieden werden muss zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Versichertenrente, angewendet werden das alte und das neue Hinterbliebenenrecht. Bei der großen Witwenrente hingegen sind es 55 Prozent nach dem neuen und 60 Prozent nach dem alten Hinterbliebenenrecht. Die große Witwenrente kann von Hinterbliebenen beansprucht werden, die das 47. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsgemindert sind. Möglich ist der Anspruch auch dann, wenn ein minderjähriges Kind zu erziehen ist.

Wenn im Rentenbescheid des verstorbenen Ehegatten Zeiten der Kindererziehung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, berücksichtigt sind, kann sich die Witwenrente erhöhen, wenn die Rentenzahlung für Mütter gewährt wird. Genauere Informationen diesbezüglich gibt es auch beim BMAS und in seinen Rubriken für Arbeitsschutz und Rentenberechnungen.

Die Rentenzahlung für Mütter weist noch weitere, teils erhebliche Ungerechtigkeiten auf, die theoretisch beseitigt werden müssten. (#02)

Die Rentenzahlung für Mütter weist noch weitere, teils erhebliche Ungerechtigkeiten auf, die theoretisch beseitigt werden müssten. (#02)

Weitere Lücken bei der Rentenzahlung für Mütter

Die Rentenzahlung für Mütter weist noch weitere, teils erhebliche Ungerechtigkeiten auf, die theoretisch beseitigt werden müssten. So bezieht sich die Zurechnungszeit derjenigen, die Kinder bekommen haben und in eine Riesterrente einzahlen, auf das Jahr 2008. Für Kinder, die davor geboren wurden, gibt es Zuschläge von 185 Euro, für Kinder, die nach 2008 auf die Welt kamen, betragen die Zuschläge 300 Euro. Geht es um das Schließen von Gerechtigkeitslücken, müsste dieser Punkt ebenfalls Berücksichtigung finden.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Ungerechtigkeit zwischen Ost und West. Immer wieder wird hier gefordert, dass die Renten angepasst werden sollten. Doch dabei wird nicht berücksichtigt, dass einst vereinbart worden ist, dass sich die Renten gemessen an der Lohnentwicklung anpassen sollten. Die ostdeutschen Löhne steigen weniger stark, daher steigen auch die Renten in geringerem Maße als im Westen Deutschlands.

Video: Mütterrente: Nur 2,8 Millionen Rentnerinnen würden profitieren

Mütterrente: Kritik vorprogrammiert

Auch wenn die Überlegungen zur Elternrente durchaus nachvollziehbar und sozial gemeint sein mögen, so rufen sie doch eine verständliche Kritik hervor. Denn die Ausweitung der Mütterrente muss auch finanziert werden! Wie das möglich sein soll, ist wohl allen Beteiligten noch nicht ganz klar. Würden die rund 3,4 Milliarden Euro, die der Staat nun mehr bräuchte, einfach aus dem normalen Rententopf kommen, würde das alle anderen Beitragszahler belasten.

Jeder, der in die Rentenversicherung einzahlt, müsste einen deutlich höheren Beitragssatz in Kauf nehmen. Soweit geht das soziale Bewusstsein aber angesichts der ohnehin schon hohen Rentenabzüge aber nicht, weshalb ein harscher Gegenwind droht. Die Präsidentin der Rentenversicherung Roßbach fordert, dass die Erziehungszeiten zwar anerkannt werden, die Finanzierung jedoch nur über Steuermittel erfolgen sollte. Doch auch diese müssen irgendwoher kommen!

Fakt ist, dass die Überarbeitung aus 2014, die so mancher auf seinem Rentenbescheid gesehen hat, bereits enorme Mehrkosten verursacht hat, die Ausgaben liegen deutlich über den Einnahmen. Sicherlich sorgt die gute Konjunkturlage dafür, dass sich die Auswirkungen dieser Belastung noch in Grenzen halten, doch die Nachhaltigkeitsrücklage, die die Rentenversicherung angelegt hat, schrumpft immer weiter. Wie es nun weitergehen soll und ob die Zusatzrente aus Steuermitteln zu finanzieren ist, muss die Bundesregierung erst noch entscheiden.


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