VfGH: Kronzeugenerklärungen im Kartellverfahren erlaubt

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen aus einem kartellrechtlichen Verfahren an die Staatsanwaltschaft nicht gegen grundlegende Grundrechte verstößt. Der VfGH bestätigte seine Entscheidung in einem Fall, in dem zwei Bauunternehmen wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) untersucht wurden.

Verfassungsgerichtshof weist Antrag teilweise zurück

Zwei Bauunternehmen hatten in einem kartellrechtlichen Verfahren bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) einen Kronzeugenantrag gestellt. Dadurch konnten sie eine erheblich gemilderte Geldbuße erhalten. Allerdings wurden die Akten des Kartellgerichts im Rahmen der Amtshilfe von der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) angefordert und an diese weitergereicht.

Die beiden Bauunternehmen haben den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen und die teilweise Aufhebung von Bestimmungen im Kartellgesetz und in der Strafprozessordnung beantragt. Sie argumentierten, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen an strafrechtliche Ermittlungsbehörden und der mangelnde Rechtsschutz dagegen gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, verstoßen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag der Unternehmen auf Aufhebung einer Bestimmung im Kartellgesetz (§ 37a Kartellgesetz) teilweise zurückgewiesen und teilweise abgelehnt (G 313/2022). Der VfGH stellte fest, dass selbst bei einer teilweisen Aufhebung dieser Bestimmung Kronzeugenerklärungen weiterhin grundsätzlich für strafrechtliche Verfahren verwendet werden dürfen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf die Strafprozessordnung (§ 106 Abs. 1 Z 2 StPO) entschieden, dass der Antrag der Unternehmen zwar zulässig, aber nicht begründet war. Das Höchstgericht stellte jedoch fest, dass die geltend gemachten Grundrechte der Unternehmen durch die angefochtene Bestimmung ausreichend geschützt seien. Gemäß § 106 StPO steht es jeder Person frei, die angibt, durch eine Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft in ihren Rechten verletzt zu sein, Einspruch bei dem zuständigen Strafgericht zu erheben.

In den Einspruchsverfahren kann auch überprüft werden, ob die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen durch die Wettbewerbsbehörde an die Staatsanwaltschaft und deren Verwendung in strafrechtlichen Ermittlungen zulässig ist. Das zuständige Gericht wird entscheiden, ob das Amtshilfeersuchen und die Verwendung der Erklärungen rechtens waren.

Rechtsschutzverfahren: Unternehmen können gegen Ermittlungen vorgehen

Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen aus einem kartellrechtlichen Verfahren an die Staatsanwaltschaft nicht gegen Grundrechte verstößt. Die Unternehmen haben ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten, um etwaige Verletzungen ihrer Rechte anzufechten.

Das Rechtsschutzverfahren bietet den Unternehmen die Möglichkeit, gegen Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft vorzugehen und somit sicherzustellen, dass ihre Grundrechte ausreichend geschützt sind. Insbesondere können sie Fragen zur Verwendung von Kronzeugenerklärungen in strafrechtlichen Verfahren vor Gericht klären lassen. Dadurch wird ein faires Verfahren gewährleistet und die Unternehmen können ihre rechtlichen Interessen effektiv verteidigen.

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