Verjährung Schadensersatz: warum ärztliche Behandlungsfehler so schnell verjähren und was man dagegen tun kann

0

Die Presse berichtet regelmäßig in schillernden Farben über „Ärztepfusch und Verjährung„. Aber wie verhält es sich wirklich? Können ärztliche Behandlungsfehler – genauer die daraus resultierenden Schadensersatzansprücheverjähren?

Ärztliche Behandlungsfehler: werden oft erst spät erkannt

Häufig tritt der Fall ein, dass man nach Jahren erst erkennt, dass nach erlittenem Körperschaden ein ärztlicher Behandlungsfehler dahinstecken könnte. In der Regel ist man mit den Behandlungen beschäftigt und mehr mit dem körperlichen Zustand, so dass die Frage nach Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld sich in der Regel am Anfang nicht stellt. Diese Erkenntnis ist wichtig, da Patienten nach Jahren beim Anwalt erscheinen und fragen, ob sie noch Ansprüche aus einem ärztlichen Kunstfehler oder Behandlungsfehler stellen können.

Hierzu sind zwei gesetzliche Normen wichtig, welche den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist aufstellen. Grundsätzlich verjähren nach § 195 BGB die Ansprüche nach drei Jahren. Dies stellt die regelmäßige Verjährungsfrist dar. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist in § 199 BGB geregelt, denn die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Auf jeden Fall verjähren grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen Kunstfehler bzw. Behandlungsfehler in 30 Jahren (siehe § 199 Abs. 2 BGB).

Wie einleitend schon genannt, ist es also davon abhängig, dass der Patient Kenntnis von den dem Anspruch zugrunde liegenden Umständen hat. Wurde jemand am falschen Bein operiert, weiß er das in der Regel sofort. Liegt hingegen ein verdeckter Schaden vor, vermutet der Patient in der Regel erst nach einiger Zeit, möglicherweise nach Jahren, dass evt. ein ärztlicher Behandlungsfehler dahintersteckt.

Wann erlangte der Patient Kenntnis vom Gesundheitsschaden bzw. ärztlichen Behandlungsfehler?

Es kommt also darauf an, ob der Patient Kenntnis von Tatsachen hat oder hätte haben müssen, dass der Behandler und Arzt vom medizinischen Standard (Facharztstandard) abgewichen ist. Weiterhin müssen Kenntnisse vorliegen, dass der ärztliche Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden wahrscheinlich verursacht hat. Wichtig ist hierbei ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena (OLG Jena) vom 05.06.2012, Aktenzeichen 4 U 159/11.
Zitat:
Die Kenntnis vom Misserfolg oder einer Behandlungskomplikation reicht allein noch nicht für die Kenntnis eines haftungsrelevanten Behandlungsfehlers aus. Dem Patienten müssen vielmehr diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – im Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung naheliegen; medizinische Detailkenntnisse sind nicht erforderlich. Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode auch gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, das heißt auch Kenntnis von Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen und die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen. Darüber hinaus erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Verhaltens, weil erst diese Verletzung der Berufspflicht des Arztes dessen Haftung begründet.
(Zitat Ende)

Hemmung der Verjährung der Schadensersatzansprüche

Damit der Anspruch nicht verjährt, gibt es mehrere Umstände, welche die Verjährung hemmen können. Nach § 203 BGB können Verhandlungen zwischen dem Arzt und dem Patienten über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände die Verjährung hemmen. Die Hemmung endet, sobald die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein. Nach § 204 sind weitere Möglichkeiten gegeben, wann eine Verjährung gehemmt werden kann. Zum Beispiel durch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Ärztekammer oder durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder durch Klageeinreichung bei Gericht wird die Verjährung gehemmt.

Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen fehlender Aufklärung

Für Aufklärungsversäumnisse gelten ebenso Verjährungsvorschriften. Auch hier kommt es wieder auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen sich eine Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt. Auch hier wiederum beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis.

Ratschlag

Um die Gefahr der Verjährung zu beurteilen, ist in der Regel eine anwaltliche Beratung nötig. Zumal in der Regel auch das Anfordern von Behandlungsunterlagen man dem Anwalt überlassen sollte, weil es häufig nicht einfach ist, alle Unterlagen reibungslos herauszubekommen. In der Regel ist es auch schwierig, aus der Ferne eine genaue Einschätzung zu machen, ob Verjährung anzunehmen ist oder nicht. Es hängt häufig von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, die dann abgewogen werden müssen.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Photographee.eu

Kommentare sind nicht möglich.