Patientenrecht: Patientenverfügung, Patientenrechtegesetz und Gemeinsamer Bundesausschuss

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Mit 26. Februar 2013 ist das neue Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Hierbei sollte insbesondere der Behandlungsvertrag codifiziert werden, der von der Rechtsprechung bis dato mit Inhalt gefüllt worden war. Auf institutioneller Ebene soll zudem Patienten und Selbsthilfeorganisationen gestärkt und beteiligt werden. So unter anderem im gemeinsamen Bundesausschuss, einem wichtigen Ausschuss, der ambulante und stationäre medizinische Belange regelt. Weiterhin wurde ein Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) gegründet. Zuletzt wurde auch noch eine Patientenquittung implementiert und auch eine Patientenverfügung näher konkretisiert.

Das Patientenrecht fußt auf der Arbeit der Interessenvertretung der Patienten als Teil der Patientenrechte

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. In diesem Gemeinsamen Bundesausschuss werden das Patientenrecht, genauer die Richtlinien, insbesondere die Ansprüche des Patienten, genauer codifiziert. Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Richtlinien, welche Art von medizinischer Versorgung notwendig ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Jetzt können nach dem Patientenrechtegesetz bestimmte Interessensvertreter für Patienten und Patientinnen teilhaben und wichtige Entscheidungen mitgestalten. So inwiefern neue Diagnosemittel nötig sind oder die Wissenschaft neue Diagnosemöglichkeiten geschafft hat und diese Teil des Leistungsangebotes der gesetzlichen Krankenversicherung werden sollen. Auch nutzvolle und nützliche Arzneimittel und inwiefern die gesetzlichen Krankenversicherungen diese erstatten müssen, werden dort thematisiert und im Patientenrecht verankert.

Patientienrechte und Patientenorganisationen

Die Patientenorganisationen werden auch durch gewisse Fortbildungen oder Beschaffung kostenpflichtiger Studien unterstützt. Sachkundige Personen unterstützen diese Patientenvertretungen nicht nur in medizinischer, sondern auch in juristischer Hinsicht.

Patientenrechte und Behandlungsfehler

Auch im Bereich der ärztlichen Kunstfehler bzw. Behandlungsfehler sind einige Grundsätze jetzt im Patientenrechtegesetz festgelegt worden. Es ist festgelegt, dass nicht nur medizinische Fehler einen Anspruch auslösen können, sondern auch organisatorische Fehler. Der Patient wird geschützt, wenn diese gemacht werden und Behandlungsfehler nach sich ziehen.

Es ist auch festgelegt, dass der Patient bei Schädigung Anspruch auf Schadensersatz hat sowie auch Schmerzensgeld geltend machen kann. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen sind jetzt auch gesetzlich festgelegt, so dass bestimmt ist, wer im Prozess was beweisen muss. Insbesondere bei der Fallgruppe des groben Behandlungsfehlers erfolgt in der Regel Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten. Weitere Beweiserleichterungen betreffen das sogenannte Thema des voll beherrschbaren Risikos und den sogenannten Anfängerfehler.

Patientenrecht im BGB: Patientenrechte und Normierung

Codifiziert wurden die Regeln in den § 630 a bis 630 h des BGB. Nun liegt eine gesetzliche Regelung vor, was vorher reines Richterrecht war. Besonders ist der geregelte Dienstvertrag als Behandlungsvertrag im BGB jetzt eingefügt. Der Behandlungsvertrag gilt nicht nur bei Ärzten, sondern auch bei Zahnärzten, Psychologen, Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Weiterhin gehören Angehörige anderer Heilberufe wie Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister bzw. Ergotherapeuten, Podologen und Logopäden hinzu. Tierärzte sind hiervon ausgenommen.

Wichtig ist hierbei, dass eine Beweislasterleichterung besteht, wenn der Facharztstandard verletzt wurde (siehe § 630 h, Abs. 4). War ein Behandlung für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass „die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ursächlich war.“ War also der Behandelnde ein Assistenzarzt, so kommt eine Beweiserleichterung derart zustande, dass der Behandler nachweisen muss, dass er dennoch den fachlichen Standard eingehalten hat.

Patientenrechte und Schadensersatz

Geregelt wurde auch, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen haben. § 630 f BGB verpflichtet den Arzt bzw. Zahnarzt, eine Dokumentation und Patientenakte ordnungsgemäß zu führen. Gemäß § 630 d BGB hat der Patient ein Einsichtsrecht in die Patientenakte. Das Einsichtsrecht und Duplizierungsrecht in Form von Kopien gilt auch für die Erben. Letztlich wurde in § 630 e BGB besonders die Aufklärungspflicht seitens des Arztes betont.

Obwohl die meisten Punkte schon Richterrecht waren und in Deutschland praktiziert wurden, ist es doch sicherlich von Vorteil, dass die von Richterrecht gebildete Rechtsfortbildung in Form von Codifizierungen in Form eines Patientenrechtegesetzes übernommen wurde. Dies stellt auf jeden Fall eine Stärkung der Rechte und mehr Einflussmöglichkeiten seitens der Patienten dar.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – wavebreakmedia

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