Manteltarifvertrag: Urteil belastet Arbeitgeber einseitig

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Der Manteltarifvertrag ist der übergeordnete Tarifvertrag, der allgemeingültige Aspekte zur Kündigung, Lohnfortzahlung, Krankmeldung oder Arbeitszeit regelt. Er gilt nicht unternehmensspezifisch, sondern wird für eine Branche angewendet. Nun allerdings hat die bayerische Bäcker-Innung den Manteltarifvertrag gekündigt, was rund 480 Beschäftigte in Unruhe versetzt.

Abschreckende Arbeitszeitenregelung

Das allgemeine Vorurteil, dass der Beruf des Bäckers besonders hart sei, ist wirklich zutreffend, wenn man sich einmal die Arbeitszeiten anschaut. Ein Bäcker muss früh zeitig aufstehen, wenn sich andere Menschen noch mehrmals in ihrem gemütlichen Bettchen umdrehen. Auch an Samstagen und teilweise sogar an Sonntagen wird gearbeitet. Der Manteltarifvertrag hat hier eine gewisse Sicherheit gegeben, denn auch wenn die Arbeitszeiten wirklich familienunfreundlich sind, so waren sie doch zumindest einheitlich festgelegt. Nun allerdings steht in der Bäcker-Innung Bayerns ein Tarifstreit an, wie ihn bisher noch niemand kennt. Die Gegenspieler bereiten sich darauf vor, ein Urteil im Streit zu erwirken, und möchten mit allen Mitteln ihr Ziel erreichen.

Infografik: Manteltarifvertrag

Infografik: Manteltarifvertrag

Die Hintergründe

Der Manteltarifvertrag regelt Urlaubszeiten, Sonntagsschichten und die Probezeiten für die Bäckerei-Angestellten. Dabei gilt dieser Vertrag für alle Mitarbeiter, egal, in welcher Bäckerei sie angestellt sind. Das bedeutet für diese natürlich ein gewisses Maß an Sicherheit, denn sie können auch nach einem Anstellungswechsel sicher sein, dass sie zu ähnlichen Konditionen beschäftigt werden. Derzeit betrifft das etwa 480 Verkäufer und Bäcker, die über die Gewerkschaft NGG (Nahrung-Genuss-Gaststätte) abgesichert sind, wobei sich dies nur auf den Landkreis Donau-Ries bezieht. Der Manteltarifvertrag läuft zum 30. September 2015 aus, für einen weiteren Vertrag wurden durch die Bäcker-Innung bereits Forderungen aufgestellt. Sie möchte erreichen, dass die Beschäftigten sechs Monate Probezeit erhalten, bisher sind es nur drei. Außerdem soll der tarifliche Urlaub bei Krankheitstagen anteilig gekürzt werden. Die Gewerkschaft ist damit natürlich nicht einverstanden, denn mitarbeiterfreundlich ist das nicht. Vor allem die Angriffe auf den Urlaub der Angestellten könnten so nicht hingenommen werden. Gerade in einer Branche, die härteste körperliche und psychische Anforderungen stellt, muss der Urlaub unangetastet bleiben.

Die Innung sieht das nicht so, sie ist der Meinung, dass der Manteltarifvertrag gekündigt werden musste, weil die Gewerkschaft nicht ausreichend zu Verhandlungen bereit sei und weil die Arbeitgeber stark belastet würden.

Manteltarifvertrag: Maximaler Urlaub möglich?

Das Landesarbeitsgericht München erließ im Oktober 2014 ein Urteil, mit dem die Urlaubsregelung für die Bäckerbranche, wie sie bisher galt, für unwirksam erklärt wurde. Dem Urteil nach wurde hier gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen. In groben Zügen erklärt: Die Urlaubsregelung sah vor, dass alle Mitarbeiter mit steigendem Alter auch ein Recht auf mehr Urlaubstage hätten. Dies wurde nun allerdings mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München für unwirksam erklärt, was wiederum zur Folge hat, dass alle Mitarbeiter den maximalen Urlaubsanspruch geltend machen könnten. Der Mindesturlaub, wie er per Gesetz geregelt wird, beträgt 24 Werktage. Sollen weitere Urlaubstage gewährt werden, muss dies durch ein Urteil der Tarifparteien bestätigt werden. Die Arbeitgeber wollen nun aber versuchen, eine Trennung zwischen dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaub zu erreichen. Die Arbeitgeber möchten gern, dass der tarifliche Urlaub eines Angestellten gekürzt werden kann, wenn die Zahl der Krankheitstage ein gewisses Niveau überschreitet. Das heißt, dass ein Mitarbeiter, der häufig oder sehr lange krank ist und damit dem Unternehmen nicht zur Verfügung steht, weniger tariflichen Urlaub zugesprochen bekommen. An den gesetzlichen Mindesturlaub geht aber niemand heran, das heißt, dass dem Mitarbeiter immer noch die 24 Tage Mindesturlaub zur Verfügung stünden, selbst wenn er ein halbes Jahr lang krank wäre.

Manteltarifvertrag: Wer hat’s erfunden?

Nun stellt sich die Frage, ob diese Idee erst mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts aufkam oder woher sie stammt. Die Antwort: Die Idee an sich ist schon länger vorhanden, wobei sie sogar aus den Bäckereien selbst kommt. Hier ist das Problem, dass einige einzelne Arbeitnehmer auffällig häufig krank sind. Angesichts der Tatsache, dass es die Regelung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt und dass die Urlaubstage zusätzlich zu den freien Tagen gewährt werden müssen, ist die Reaktion der Arbeitgeber verständlich. Ebenso die Aussage, dass sie sich durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts München benachteiligt fühlen, denn sie müssen nun allen Arbeitnehmern den gleichen maximalen Urlaubsanspruch gewähren.

Selbst andere Angestellte fordern derzeit von ihren Chefs, dass sie etwas gegen das „Krankfeiern“ unternehmen würden, doch denen sind die Hände gebunden. Auch die Angestellten sind hier zu verstehen, denn sie müssen die Mehrarbeit schultern, wenn andere Arbeitnehmer laufend krank sind. Doch den Arbeitgebern sind die Hände gebunden, solange sie keine andere Urlaubsregelung erreichen können.

Wenig Gegenliebe zu erwarten

Die Funktionäre der Gewerkschaft treten den Wünschen der Arbeitgeber allerdings nicht gerade mit Gegenliebe entgegen, denn sie gehen davon aus, dass jemand tatsächlich krank ist, wenn er sich krank meldet. Natürlich stellt sich hier das Problem, wie die „Krankmacher“ von den tatsächlich Kranken zu unterscheiden seien. Denn wer wirklich krank ist, möchte dafür nicht noch benachteiligt werden, denn schließlich sucht sich niemand seine Erkrankung aus. Doch auch die andere Seite ist zu verstehen, denn die Unternehmen müssen den Lohn im Krankheitsfall zumindest für sechs Wochen weiterzahlen. Wer als Angestellter clever ist, lässt sich nach kurzer Arbeitszeit wieder krankschreiben, muss lediglich ein anderes Leiden vorweisen. Dann ist wieder der Arbeitgeber in der Pflicht, denn die Krankenkasse zahlt zwar Krankengeld, dies jedoch erst ab der siebten Woche einer Erkrankung.

Allerdings gibt es unter einzelnen Unternehmern auch Bedenken hinsichtlich einer neuen Urlaubsregelung, die per Urteil festgelegt werden müsste. Wenn die Arbeitsbedingungen härter werden, dürfte es in der Zukunft noch schwerer werden, junge Menschen für den Beruf des Bäckers zu begeistern. Da die Tätigkeit extrem anstrengend sein kann, ist es verständlich, dass es einen höheren Krankenstand als in vielen anderen Berufen gibt. Wer aber wegen Krankheit seinen Urlaub gestrichen bekommt, dürfte sich ebenfalls wieder benachteiligt fühlen. Das Urteil bezüglich einer fehlenden Gleichstellung könnte sich hier also tatsächlich als Problem erweisen. Denn wenn ursprünglich die Gleichstellung nicht gegeben war, weil sich die Höhe des Urlaubs an dem jeweiligen Lebensalter des Angestellten bemaß, so würde jetzt wieder gegen diese Gleichstellung verstoßen werden, wenn jemand ungerechtfertigt seinen Urlaub gestrichen bekommen würde, weil er krank ist. Wie gesagt, die Trennung zwischen wirklich Kranken und den Angestellten, die sich nur krank melden, weil sie frei haben wollen, vorzunehmen, dürfte in der Praxis sehr schwierig werden.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Gajus
Infografik: ©Schwarzer.de

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