Drohende Arbeitslosigkeit: Richtige Vorgehensweise

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Oftmals tritt eine Arbeitslosigkeit unvermittelt ein. In anderen Fällen wiederum lässt sich der Eintritt dieses unangenehmen Zustands schon einige Monate im Voraus planen. Wichtig ist es jedoch, dass Sie richtig vorgehen, um nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II zu verlieren.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang beschäftigt war, Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dabei muss es sich jedoch um einen versicherungspflichtigen Job handeln. Minijobs, für die keine Beiträge für die Sozialversicherungen fällig waren, zählen nicht dazu.

Die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit muss auch nicht unbedingt in einem zusammenhängenden Zeitraum ausgeübt worden sein. Haben Sie in den letzten beiden Jahren in verschiedenen Unternehmen gearbeitet, spielt es keine Rolle. Zwischenzeitlich können Sie auch Pausen von mehreren Monaten gemacht haben. Wichtig ist nur, dass es in der Summe zwölf Monate waren. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang gerne von der Anwartschaft.

Wie hoch ist das ALG I?

Sie möchten sicherlich auch erfahren, mit welcher Höhe des Arbeitslosengeldes Sie kalkulieren können. Im Normalfall erhalten Sie 60 Prozent des letzten Nettogehalts ausbezahlt. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Haben Sie innerhalb der letzten Monate viele Überstunden gemacht oder Wochenend- oder Nachtzuschläge erhalten, so werden diese nicht mit berechnet. Maßgeblich ist nur das pauschalierte Nettogehalt.

In früheren Zeiten war es so, dass zur Berechnung des Arbeitslosengeldes I ausschließlich der Nachweis der letzten Lohnabrechnung galt. Das haben jedoch einige Arbeitgeber ausgenutzt.

Sollte einem Arbeitnehmer gekündigt werden, bekam er im letzten Monat die Gelegenheit, Zuschüsse aller Art zum Lohn zu verdienen. Dadurch konnte er dann von einem deutlich höheren Arbeitslosengeld profitieren. Das ist jetzt nicht mehr möglich, weil nur noch das pauschalierte Gehalt als Maßstab der Berechnung dient.

Haben Sie ein Kind zu versorgen, bekommen Sie etwa mehr Arbeitslosengeld. Es handelt sich in dem Fall um 67 Prozent des letzten Nettogehalts. Auf jeden Fall müssen Sie sich auf eine deutliche Verringerung Ihres Einkommens einstellen. Falls Sie bisher noch keine Rücklagen bilden konnten, wird die Zeit der Arbeitslosigkeit sehr schwer.

Sie möchten sicherlich auch erfahren, mit welcher Höhe des Arbeitslosengeldes Sie kalkulieren können.  ( Foto: Adobe Stock -  Pixel-Shot )

Sie möchten sicherlich auch erfahren, mit welcher Höhe des Arbeitslosengeldes Sie kalkulieren können. ( Foto: Adobe Stock – Pixel-Shot )

 

Nur eine kurze Bezugsdauer

Für welchen Zeitraum Ihnen das Arbeitslosengeld zusteht, hängt von mehreren Faktoren ab. Dabei spielen die Dauer der Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre sowie Ihr persönliches Alter die entscheidenden Rollen.

Haben Sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Monate lang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehabt und sind unter 50 Jahre alt, dann haben Sie einen Anspruch von sechs Monaten. Sollten Sie im gleichen Zeitraum 24 Monate lang gearbeitet haben, können Sie ein Jahr lang Arbeitslosengeld I beziehen.

Die längste Bezugsdauer ist dann möglich, wenn Sie mindestens 58 Jahre alt sind und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens vier Jahre lang angestellt waren. In dem Fall können Sie das Arbeitslosengeld I für bis zu 24 Monate beziehen.

Es gibt inzwischen Tabellen, in denen Sie genau ermitteln können, wie lange Sie einen Anspruch auf den Bezug dieser Leistung haben. Ist der Bezugszeitraum abgelaufen, bekommen Sie auf Antrag das Arbeitslosengeld II, das umgangssprachlich gerne als Hartz IV bezeichnet wird. Der Grund für diese Bezeichnung ist, dass diese Sozialleistung von Peter Hartz entwickelt wurde.

Grundsätzlich können Sie auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wenn Sie zuvor eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. ( Foto: Adobe Stock -  SB Arts Media )

Grundsätzlich können Sie auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wenn Sie zuvor eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. ( Foto: Adobe Stock – SB Arts Media )

 

Arbeitslosigkeit sofort dem Arbeitsamt melden

Es ist enorm wichtig, dass Sie die Arbeitslosigkeit sofort beim Arbeitsamt melden. Das sollten Sie schon am ersten Tag der Arbeitslosigkeit machen. Der Grund dafür ist, dass erst nach der offiziellen Meldung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Wenn Sie die Meldung verzögern, bekommen Sie für die versäumten Tage keine Leistungen.

Das wäre vielleicht noch zu verkraften. Das eigentliche Problem besteht darin, dass Sie während dieser Zeit dann auch nicht kranken- und rentenversichert sind. Müssen Sie nach Ihrem letzten Arbeitstag und vor der Meldung beim Arbeitsamt einen Arzt aufsuchen, kann es richtig teuer für Sie werden. Deshalb sollten Verzögerungen auf jeden Fall vermieden werden.

Haben Sie schon vorher ein offizielles Kündigungsschreiben von Ihrem Arbeitgeber bekommen, dann können Sie den Beginn der Arbeitslosigkeit schon bis zu drei Monate im Voraus melden. Damit stellen Sie sicher, dass es keine Verzögerungen gibt. Während dieser Zeit kann es zudem passieren, dass Sie schon zu einem persönlichen Gespräch von einem Arbeitsvermittler des Arbeitsamtes eingeladen werden.

Mit ein wenig Glück entsteht keine Zeit der Arbeitslosigkeit und Sie können direkt von einem Betrieb in den anderen wechseln. Eventuell werden Ihnen auch Vorschläge zur Weiterbildung unterbreitet. Diese können Sie dann ebenfalls direkt im Anschluss an Ihrer bisherigen Arbeit durchführen.

Video: Wie melde ich mich arbeitsuchend/arbeitslos?

So können Sie Ihre Arbeitslosigkeit melden

Bislang war es so, dass Sie auf jeden Fall persönlich auf dem Arbeitsamt erscheinen müssen, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu melden. Seitdem das Coronavirus aufgetreten ist, können Sie sich auch telefonisch melden. Als Alternative steht eine Onlineanmeldung zur Wahl. Das ist selbstverständlich sehr viel einfacher, als direkt dort hinzufahren und stundenlange Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen.

Arbeitslosengeld I beantragen

Um in den Genuss dieser Leistung zu kommen, müssen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beantragen.

Dazu benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Personalausweis
  • Sozialversicherungsausweis
  • Eventuell Nachweise über den Bezug anderer Sozialleistungen
  • Lebenslauf
  • Arbeitsvertrag
  • Kündigungsschreiben

Ein Problem tritt auf, wenn Sie die Kündigung Ihrer Arbeit mutwillig oder fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Falls Sie aufgrund einer Arbeitsverweigerung, Missachtung der Anweisungen von Vorgesetzten oder vielleicht sogar Diebstahl dem Arbeitgeber keine andere Wahl lassen, als eine Kündigung auszusprechen, bekommen Sie nicht sofort Arbeitslosengeld I. Dann tritt eine Sperrfrist von zwölf Wochen ein. Während dieser Zeit bekommen Sie weder Bezüge noch sind Sie bei der Krankenkasse versichert.

Arbeitslosengeld I nach einer Selbstständigkeit

Grundsätzlich können Sie auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wenn Sie zuvor eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass Sie ebenfalls innerhalb der letzten beiden Jahre für mindestens zwölf Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Das halten die meisten Freelancer und Selbstständigen jedoch für überflüssig.

Zudem sind die zu bezahlenden Beiträge recht hoch, weil es keinen Arbeitgeberanteil gibt. Deshalb muss der komplette Beitrag eingezahlt werden. Die Beitragshöhe dient zumeist auch als Berechnungsgrundlage. Deshalb gehen selbstständig tätige Menschen zumeist leer aus oder Sie erhalten nur ein recht geringes Arbeitslosengeld I.

Falls Sie arbeitslos geworden sind und nicht nur nach einem neuen Arbeitsplatz in Ihrer unmittelbaren Umgebung suchen, können Sie sich selbstverständlich auch bei ausländischen Unternehmen bewerben. ( Foto: Adobe Stock - DC Studio )

Falls Sie arbeitslos geworden sind und nicht nur nach einem neuen Arbeitsplatz in Ihrer unmittelbaren Umgebung suchen, können Sie sich selbstverständlich auch bei ausländischen Unternehmen bewerben. ( Foto: Adobe Stock – DC Studio )

 

Als Arbeitsloser eine Fortbildung absolvieren

Ob Ihnen im Falle einer Arbeitslosigkeit eine Fortbildungsmaßnahme zusteht, wird stets individuell geprüft. Sollte es schwer werden, für Sie einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, könnte Ihnen durchaus eine Fortbildung vorgeschlagen werden.

Je höher Sie qualifiziert sind, desto besser sind Ihre Chancen wieder, vermittelt zu werden. Die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme werden selbstverständlich von der Bundesanstalt für Arbeit übernommen. Ihnen selbst entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten.

Ähnlich ist es auch mit Umschulungen. Auch diese können hilfreich sein, um wieder einen Arbeitsplatz zu bekommen. Der Unterschied zu einer Fortbildungsmaßnahme besteht darin, dass Sie sich durch eine Umschulung nicht höher qualifizieren, sondern einen völlig anderen Beruf erlernen. Dieser hat oftmals eine gewisse Ähnlichkeit zu Ihrer bisherigen Tätigkeit, damit Ihnen der Umstieg leichter fällt.

Haben Sie beispielsweise schon eine längere Zeit als Industriemechaniker gearbeitet, könnten Sie problemlos eine Umschulung zu einem Kfz-Mechatroniker absolvieren. Die Grundkenntnisse in der Metallverarbeitung sowie im Bereich der Mechanik haben Sie in dem Fall bereits. Solche Maßnahmen erfolgen jedoch nur, wenn es im neuen Beruf deutlich bessere Vermittlungschancen gibt als in Ihrer vorherigen Tätigkeit.

Ein Jobangebot im Ausland

Falls Sie arbeitslos geworden sind und nicht nur nach einem neuen Arbeitsplatz in Ihrer unmittelbaren Umgebung suchen, können Sie sich selbstverständlich auch bei ausländischen Unternehmen bewerben. Das Problem ist jedoch dort hinzureisen, um ein Bewerbungsgespräch vor Ort zu führen.

Vom Arbeitslosengeld können Sie sich sicherlich keine Reise in ein anderes Land leisten. Nun hat jedoch das hessische Landessozialgericht entschieden, dass die Kosten für ein Bewerbungsgespräch innerhalb der EU zu bezahlen sind. Auf Ihre Rechte sollten Sie auch nicht als Arbeitsloser verzichten.

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