Mutterschutzfrist: Das gilt laut Mutterschutzgesetz

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Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt die Mutterschutzfrist. Doch zum Schutz von Mutter und Kind gelten weitere Fristen. Aber welche?

Mutterschutzfrist: Wie berechnen?

Der Mutterschutz ist an eine Frist gebunden, die sich am errechneten Geburtstermin des Kindes bemisst. Das heißt, dass der Arzt im Rahmen der ersten Vorsorgeuntersuchung einen voraussichtlichen Geburtstermin bestimmt. Von diesem werden nun sechs Wochen davor und acht Wochen danach die Fristen zum Mutterschutz bestimmt. Hierbei kann ein Rechner für die Mutterschutzfrist genutzt werden, da es sich um eine taggenaue Berechnung handelt, reicht aber auch ein einfacher Kalender. Erwarten Sie mehr als ein Kind, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Auch bei Frühgeburten ändern sich die Fristen, doch dazu gleich mehr.

Der Arbeitgeber muss Ihnen den Mutterschutz gewähren und die Zeit nach der Geburt ist eine Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes. Das heißt, dass Sie nicht arbeiten dürfen, auch wenn Sie das ausdrücklich wollen. Der Arbeitgeber würde sich bei einer Beschäftigung strafbar machen! Anders ist es vor der Entbindung, hier können Sie auf ausdrücklichen Wunsch Ihrerseits bis zum Tag der Geburt arbeiten, vorausgesetzt, die Tätigkeit ist nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden.

Video: REAL TALK | Ich wurde in der Schwangerschaft gekündigt… | Ängste, Enttäuschung, Klage

Mutterschaftsfrist mitteilen

Gut zu wissen: Während der Zeit der Schwangerschaft und auch noch vier Monate nach der Entbindung befinden Sie sich in einer Zeit des besonderen Kündigungsschutzes. Das heißt, dass der Arbeitgeber Ihnen nur aus besonderen Gründen kündigen kann und nachweisen muss, dass die Kündigung nicht mit Ihrer Schwangerschaft in Verbindung steht. Außerdem muss die geplante Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. Teilen Sie ihm daher Ihren besonderen Zustand mit, sobald Sie selbst sicher sind. Viele Frauen warten damit bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche, weil die Schwangerschaft bis dahin oft noch als nicht sicher genug gilt. Wenn Sie aber zum Beispiel in einem Labor arbeiten oder einer anderen gesundheitsgefährdenden Tätigkeit nachgehen, sollten Sie nicht solange warten. Denn in dieser Zeit kann Ihr Baby schon einen Schaden erleiden, wenn Sie beispielsweise mit giftigen Substanzen arbeiten oder besonders schwere Lasten bewegen müssen.

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber daher den voraussichtlichen Geburtstermin mit. Ob Sie nach der Geburt in Elternzeit gehen und wenn ja, wie lange diese dauern soll, brauchen Sie jetzt aber noch nicht festzulegen.

Als Frühgeburt zählt jede Geburt, die vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche geschieht. (#01)

Als Frühgeburt zählt jede Geburt, die vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche geschieht. (#01)

Mutterschutzfristen bei Frühgeburten

Als Frühgeburt zählt jede Geburt, die vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche geschieht. Auch für den Fall, dass Ihr Kind zwar zum regulären Termin geboren wird, aber weniger als 2.500 Gramm wiegt, wird es als Frühgeburt behandelt. Ist das Kleine bei der Geburt noch nicht richtig entwickelt oder bedarf es einer besonderen Pflege, gilt es ebenfalls als medizinische Frühgeburt, die den Mutterschutz verlängert. Das heißt, dass Sie nicht acht Wochen nach der Geburt, sondern zwölf Wochen als Mutterschutzfrist haben.

Außerdem werden die Tage oder Wochen hinzugezählt, die Sie vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnten. Wird das Kind also beispielsweise in der 35. Schwangerschaftswoche geboren, stehen Ihnen die Wochen, die bis zum eigentlichen Geburtstermin noch verbleiben würden plus die zwölf Wochen nach der Entbindung zu. Daraus können sich beispielsweise 17 Wochen ergeben.

Wichtig: Sie brauchen ein medizinisches Zeugnis darüber, dass es sich um eine Frühgeburt handelt, damit Sie Ihren Anspruch auf die verlängerte Mutterschutzfrist erfüllt bekommen.

Für Mehrlingsgeburten gilt, dass die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert wird. (#02)

Für Mehrlingsgeburten gilt, dass die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert wird. (#02)

Längere Mutterschutzfristen: Geburt von Mehrlingen und behinderten Kindern

Die Regelungen zum Mutterschutz in Deutschland, Österreich und der Schweiz sehen vor, dass sich die Schutzfristen für die Mutter durch eine Geburt von Mehrlingen oder eines behinderten Kindes verlängern. Für Mehrlingsgeburten gilt, dass die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert wird.

Das gilt für den Normalfall, wenn also alle Kinder gesund und zum regulären Zeitpunkt auf die Welt gekommen sind. Werden sie etwas früher geboren, so verlängert sich die Schutzfrist wiederum um die Tage oder Wochen, die vor dem eigentlichen Geburtstermin nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Kommt ein behindertes Kind auf die Welt, muss ein Antrag auf Verlängerung der Mutterschutzfrist gestellt werden. Basis der Entscheidung für eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen ist der intensive Pflegebedarf des Kindes, außerdem ist die Mutter größeren psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt.

Wie aber wirkt sich ein Überschreiten des Geburtstermins auf die Mutterschutzfrist aus? (#03)

Wie aber wirkt sich ein Überschreiten des Geburtstermins auf die Mutterschutzfrist aus? (#03)

Das Kind wird später geboren

Es gibt Kinder, die halten sich an keine Terminvorgabe und lassen sich noch etwas Zeit. Bis zu zehn Tage nach dem errechneten Geburtstermin dürfen sie das auch, danach wird die Schwangere in der Regel ins Krankenhaus eingewiesen, wo die Geburt eingeleitet wird. Zu groß ist das Risiko, dass das Baby nicht mehr ausreichend versorgt wird und gesundheitliche Einschränkungen erleidet. Wie aber wirkt sich ein Überschreiten des Geburtstermins auf die Mutterschutzfrist aus?

Die Antwort: Hierbei macht die Mutter sogar Plus, denn eine Anpassung der Schutzfrist erfolgt nicht. Sie hat vor der Geburt eine etwas längere Schutzfrist in Anspruch genommen (maximal 10 bis 14 Tage), nach der Geburt stehen ihr aber dennoch die vollen acht Wochen zu. Krankenkasse und Arbeitgeber berechnen das Mutterschaftsgeld für diese Zeit nicht neu, es wird ebenfalls für die volle Dauer der Schutzfrist gewährt.

Wird der Urlaub nicht binnen einer bestimmten Frist in Anspruch genommen, kann er verfallen. Das gilt aber nicht, wenn Sie nach der Mutterschutzzeit Ihr Recht auf Elternzeit geltend machen. (#04)

Wird der Urlaub nicht binnen einer bestimmten Frist in Anspruch genommen, kann er verfallen. Das gilt aber nicht, wenn Sie nach der Mutterschutzzeit Ihr Recht auf Elternzeit geltend machen. (#04)

Auswirkungen des Mutterschutzes auf den Urlaubsanspruch

Die Mutterschutzfrist beträgt im Normalfall 14 Wochen. In dieser Zeit arbeitet die werdende oder frischgebackene Mutter nicht, dennoch gilt diese Zeit als Anwesenheitszeit. Der Urlaubsanspruch wird daher nicht um diese Zeiten gekürzt, auch wenn die Frau nicht an ihrem Arbeitsplatz war. Nach Beendigung der Schutzfrist würden Ihnen also die vollen Urlaubstage zur Verfügung stehen.

Wird der Urlaub nicht binnen einer bestimmten Frist in Anspruch genommen, kann er verfallen. Das gilt aber nicht, wenn Sie nach der Mutterschutzzeit Ihr Recht auf Elternzeit geltend machen. Der Urlaubsanspruch wird dann einfach in das nächste Jahr übertragen und Sie können theoretisch die Elternzeit um den bisher nicht genommenen Urlaub verlängern.

Das Schöne daran: Die Urlaubszeit wird voll bezahlt und stellt in der Regel ein Einkommensplus gegenüber der Elternzeit dar. Für Ihren Nachwuchs da sein können Sie in dieser Zeit dennoch. Allerdings muss der Urlaub durch den Arbeitgeber auch genehmigt werden, es kann daher sein, dass Sie die freien Tage nicht direkt im Anschluss an die Elternzeit nehmen können.

Aus den folgenden Gründen kann sich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind ergeben. (#05)

Aus den folgenden Gründen kann sich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind ergeben. (#05)

Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfrist

Aus den folgenden Gründen kann sich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind ergeben:

  • Bei der Arbeit müssen regelmäßig mindestens 5 kg oder größere Lasten per Hand gehoben werden.
  • Sie müssen bei der Arbeit länger als vier Stunden am Tag stehen (gilt ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat).
  • Die Arbeit birgt ein erhöhtes Unfallrisiko.
  • Sie arbeiten im Akkord oder am Fließband.
  • Sie müssen nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeiten.
  • Sie arbeiten im medizinischen Bereich oder mit chemischen Substanzen.

Ein Beschäftigungsverbot außerhalb der regulären Schutzzeiten wird nach individueller Beurteilung im Einzelfall verhängt.

Angestellte Schwangere und junge Mütter genießen den Vorteil des Mutterschutzes, der durch das Mutterschutzgesetz festgeschrieben ist. (#05)

Angestellte Schwangere und junge Mütter genießen den Vorteil des Mutterschutzes, der durch das Mutterschutzgesetz festgeschrieben ist. (#05)

Bundesversicherungsamt: Mutterschutzfrist nur für Angestellte

Angestellte Schwangere und junge Mütter genießen den Vorteil des Mutterschutzes, der durch das Mutterschutzgesetz festgeschrieben ist. Sie bekommen für diese Zeit Mutterschaftsgeld gezahlt, sodass sie keine finanziellen Verluste in Kauf nehmen müssen. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des bisherigen Nettolohns gezahlt, Ausgaben für die Krankenkasse oder für die Pflegeversicherung fallen in dieser Zeit nicht an.

Vom Mutterschutzgesetz sind alle Arbeitnehmerinnen eingeschlossen, auch Auszubildende, Heimarbeiterinnen oder Hausangestellte. Anders sieht es aber für Freiberuflerinnen und Selbstständige aus. Sie arbeiten meist bis zum letzten Tag und beginnen auch nach der Geburt sehr rasch wieder mit ihrer Tätigkeit. Sie können es sich meist finanziell nicht leisten, auf das Einkommen zu verzichten, denn das Elterngeld fängt die finanziellen Verluste nur bedingt auf. Zudem besteht die Gefahr, dass der bisherige Kundenstamm schrumpft, wenn die junge Mutter nicht bald weiterarbeitet.

Wer sich aber dennoch eine Auszeit nehmen möchte und zudem nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist oder in der Familienversicherung abgesichert ist, kann sich an das Bundesversicherungsamt wenden. Hier wird ein Mutterschaftsgeld gezahlt, das einen finanziellen Ausgleich schaffen soll. Das Bundesversicherungsamt kann auch vorab den Anspruch auf Mutterschaftsgeld berechnen und so etwas Planungssicherheit für die kommende, doch meist recht unsichere Zeit geben.

Video: Elterngeld erklärt: Alles zu Basis, Plus, Partnerschaftsbonus, Steuerklasse & Antrag

Elterngeld nach der Mutterschutzfrist

Ab dem Tag der Geburt steht allen Eltern das Elterngeld zu, welches auf Basis des Einkommens der letzten zwölf Monate berechnet wird. Ein Mutterschutz- und Elternzeitrechner zeigt aber meist, dass es für die acht Wochen nach der Geburt oft gar kein Elterngeld gibt, weil hier eine Verrechnung mit dem Mutterschaftsgeld vorgenommen wird. Ohne einen Rechner kommen Sie aus, wenn Sie nur das Basiselterngeld beantragen wollen, denn dieses beträgt pauschal 300 Euro für die ersten zwölf Monate nach der Geburt des Kindes.

Doch auch dieses Basiselterngeld wird mit weiteren Leistungen verrechnet, berechnen Sie also ein, dass Sie in den ersten zwei Monaten nur die Mutterschaftsgeldzahlungen erhalten werden. Elterngeld kann verlängert werden, wenn der Vater ebenfalls in Elternzeit geht, dann verlängert sich die Dauer des Bezugs auf 14 Monate. Alleinerziehende Mütter oder Väter können ebenfalls 14 Monate beanspruchen.

Halbieren Sie die Elterngeldzahlungen, verdoppelt sich damit der Bezugszeitraum: Sie beantragen dann eine längere Elterngeldzahlung, dafür bekommen Sie pro Monat weniger Geld. Ein guter Rechner im Internet bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Elterngeld berechnen können und so finden Sie heraus, welche Variante für Sie die günstigste ist.

Wichtig ist aber, dass das Geld immer dem Progressionsvorbehalt unterliegt und Sie damit dieses Einkommen nachträglich besteuern müssen. Es ist somit empfehlenswert, bereits einen kleinen Betrag davon zur Seite zu legen, um die drohende Steuernachzahlung zu meistern.


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