Kindesunterhaltsverzicht ohne Genehmigung unwirksam: Oberster Gerichtshof entscheidet

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In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Eltern, in der das Kind auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter verzichtet, ohne eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung unwirksam ist. Konkret ging es um den Fall, dass die Eltern bei ihrer Scheidung vereinbart hatten, dass die Tochter auf jegliche Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter verzichtet. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung unwirksam ist, da sie nicht mit der Minderjährigen selbst abgeschlossen wurde und keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorlag.

Unterhaltsanspruch für Kinder: Unabhängig vom Alter bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern besteht unabhängig von seinem Alter und endet erst dann, wenn das Kind in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Dies bedeutet, dass das Kind, sobald es das Betreuungsalter überschritten hat und über genügend Mittel verfügt, um seine eigenen Bedürfnisse zu decken, keinen weiteren Unterhalt von seinen Eltern verlangen kann.

Wenn die Kindeseltern getrennt leben, hat das Kind Anspruch auf Geldunterhalt vom Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies dient dazu sicherzustellen, dass das Kind auch nach der Trennung beide Elternteile finanziell unterstützt werden.

In diesem Fall einigten sich die Eltern darauf, dass der Vater auf die rechtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts gegenüber der Mutter verzichtet. Als Gegenleistung dafür übernahm der Vater die Verantwortung für den Unterhalt der Tochter, falls die Mutter nicht in der Lage sein sollte, diesen zu gewährleisten. Zusätzlich sollte die Mutter von jeglichen Schadensersatzansprüchen freigestellt werden. Die Minderjährige legte jedoch Widerspruch gegen diese Vereinbarung ein, weshalb die zuständige Bezirkshauptmannschaft Unterhaltsanträge gegen die Mutter stellte.

Das Erstgericht wies die Unterhaltsanträge aufgrund der bindenden Vereinbarung zwischen den Eltern zurück. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und forderte das Erstgericht auf, erneut über die Unterhaltsanträge zu entscheiden. Der OGH bestätigte anschließend, dass die Vereinbarung ohne die Zustimmung der minderjährigen Person unwirksam ist.

Die Entscheidung des OGH betont die Notwendigkeit, dass Vereinbarungen über den Unterhalt den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Gerichtliche Vereinbarungen können grundsätzlich zwischen den Unterhaltsverpflichteten und dem Unterhaltsberechtigten getroffen werden. Allerdings müssen solche Vereinbarungen auch mit dem Minderjährigen abgeschlossen werden und eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegen, um gültig zu sein.

Gemäß der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist es für das Kind von großer Bedeutung, dass es nicht an eine Vereinbarung gebunden ist, in der es auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter verzichtet. Diese Entscheidung gewährleistet, dass das Kind seine Rechte auf finanzielle Unterstützung wahren kann und nicht durch Vereinbarungen benachteiligt wird, die nicht mit ihm abgeschlossen wurden. So wird sichergestellt, dass das Wohl des Kindes an erster Stelle steht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit dieser Entscheidung wichtige Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht festgelegt. Sie stellt sicher, dass Minderjährige vor Nachteilen durch Vereinbarungen ihrer Eltern geschützt sind und ihre Rechte gewahrt bleiben. Es wird klargestellt, dass eine Unterhaltsvereinbarung ohne Zustimmung des Kindes und ohne behördliche Genehmigung nicht bindend ist.

Der Oberste Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung einen bedeutenden Schritt unternommen, um sicherzustellen, dass Kinder in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch geschützt sind. Die Vereinbarung zwischen den Eltern, auf Unterhaltsansprüche zu verzichten, ohne die Zustimmung des Kindes und eine Genehmigung der Pflegschaftsbehörde, ist unwirksam. Dadurch wird sichergestellt, dass Kinder angemessen unterstützt werden und ihre Rechte gewahrt bleiben.

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