Patent Verfahren Europa: Der Weg zum Patent

0

Wenn Sie ein Patent in Europa anmelden möchten, muss es erstens einige Kriterien erfüllen und zweitens einen genau definierten Prozess durchlaufen, der sich in der Regel über mindestens zwei Jahre, gegebenenfalls auch länger, hinziehen wird. Es empfiehlt sich daher eine sehr sorgfältige Vorbereitung der europäischen Patentanmeldung, um Zeit und Nachbesserungen zu sparen.

Die Definition

Die Erfindung kann ein Produkt oder beispielsweise ein Verfahren sein. Sie muss

  • einer erfinderischen Tätigkeit entspringen
  • etwas vollkommen Neues darstellen
  • wirtschaftlich anwendbar sein

Davon zu unterscheiden sind Urheberrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmuster oder Marken. Ein europäisches Patent kann maximal für 20 Jahre erteilt werden. In dieser Zeit hat niemand anders das Recht, Ihr Produkt oder Ihr Verfahren anzuwenden oder einzusetzen.

Die formalen Kriterien der Anmeldung

Selbstredend sollten Sie sich vor einer Patentanmeldung umfassend darüber informieren, ob ein vergleichbares Patent bereits existiert oder beantragt wurde. Für europäische Patente ist das EPA (Europäisches Patentamt) in München zuständig. Es ist das ausführende Organ der EPO (Europäische Patentorganisation). Als Kontrollorgan fungiert der Verwaltungsrat.

Ein europaweit beantragtes Patent wird bei Genehmigung in über 40 Staaten wirksam. Wer nur einige wenige Länder involvieren möchte, kann sich überlegen, die Patente einzeln in den Staaten zu beantragen. Dazu müssen neben den Patentanmeldungen gegebenenfalls Übersetzungen in den jeweiligen Amtssprachen vorliegen. Das EPA selbst „spricht“ Deutsch, Englisch und Französisch. Es nimmt alle Sprachanträge an, jedoch aus anderen Sprachen nur mit Übersetzung.

Die Einreichung kann postalisch, persönlich oder per Fax (außer Prioritätsbelege und Vollmachten) erfolgen. Wer außerhalb der EU wohnt, braucht einen offiziellen Vertreter. Es empfiehlt sich, auch in scheinbar einfachen Fällen sowie für internationale Patentangelegenheiten zur Sicherheit von Anfang an einen Rechtsbeistand zu bestellen.

Eine Patentanmeldung sollte beinhalten:

  • eine genaue Beschreibung der Erfindung
  • Identifikationsdaten des Antragstellers
  • einen Antrag auf eine europaweit gültige Patenterteilung
  • die genauen Patentansprüche
  • gegebenenfalls Zeichnungen, Skizzen, Karten und Pläne
  • eventuell eine Bezugnahme auf ein früheres Patent, Verfahren oder eine frühere Anmeldung
  • eine Zusammenfassung

Der Amtsweg zum Patent: das Verfahren in Europa

1. Die erste Prüfung zum europäischen Patent

Die amtliche Vorgehensweise zu Ihrem Patent startet mit einer formalen Eingangsprüfung. Dabei werden alle Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Fehlen Unterlagen, bleiben Ihnen zwei Monate für das Nachreichen der Dokumente.

2. Die 2. Prüfung zum europäischen Patent

Dieser Kontrollschritt untersucht die Unterlagen auf eventuelle Formfehler. Dabei werden ebenso Übersetzungsvorlagen und Gebühreneingänge geprüft.

3. Die Recherchen

Parallel zur zweiten Prüfung werden bereits Recherchen begonnen bezüglich ähnlicher Patente sowie möglicher Dokumente, Akten und Unterlagen, die zurate gezogen werden können. Über diese relevanten europäischen oder internationalen Dokumente werden Sie durch ein Anschreiben informiert. Sollten vonseiten des EPA Formfehler oder fehlende Papiere Ihrer Patentanmeldung festgestellt werden, erhalten Sie darüber ebenfalls Auskunft.

Infografik: Patent-Verfahren Europa (hier das Beispiel für Deutschland)

Infografik: Patent-Verfahren Europa (hier das Beispiel für Deutschland)

4. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung

Nach 18 Monaten wird Ihre Patentanmeldung, sofern alle Formalien erfüllt sind, offiziell angemeldet. Das Prioritätsrecht sieht außerdem vor, dass ein früherer Antrag zu derselben Erfindung bereits als Anmeldetag (= Tag der Einreichung) entscheidend sein kann, sodass die 18 Monate eventuell bereits ab dieser früheren Beantragung laufen.

Parallel zu Ihrer öffentlichen europäischen Patentanmeldung werden die Rechercheergebnisse veröffentlicht.

Ab diesem Zeitpunkt bleiben Ihnen sechs Monate, um die Sachprüfung zu beantragen. Liegt solch ein Antrag bereits vor, muss er jetzt nur noch bestätigt werden. Gleichzeitig werden Gebühren für die Prüfung und die Erstreckung fällig.

Erst an diesem Tag beginnt der vorläufige Schutz für Ihre Erfindung. Je nach europäischem Staat müssen dazu die vorgeschriebenen Übersetzungen bei den jeweiligen europäischen Patentämtern vorliegen. Werden nun Patentverstöße bekannt, können Sie bereits Schadensersatzforderungen geltend machen.

5. Die Sachprüfung

Sind alle Gebühren bezahlt, schließt sich die Sachprüfung an. Als Grundlage dient das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ). In der Regel gibt es drei Prüfer, darunter einen als Ansprechpartner für Sie. Die gewollte gemeinsame Entscheidung über Ihr Patent soll einer möglichst großen Objektivität dienen.

Die Sachprüfung Ihrer Patentanmeldung kann eine Genehmigung, die Aufforderung zu Änderungen sowie eine Ablehnung des Antrags ergeben.

Innerhalb von vier Monaten nach der Sachprüfung müssen Sie die erforderlichen Erteilungs- und Druckkostengebühren bezahlen. Mit Abschluss der Sachprüfung ist der wichtigste Schritt im Patent Verfahren getan. Ihnen bleibt aber noch die Beschwerde nach einer Ablehnung (siehe unten).

6. Die Entscheidung beziehungsweise Erteilung

Nach Entrichtung der Gebühren wird die positive Entscheidung des EPA im Europäischen Patentblatt veröffentlicht. Mit diesem Tag beginnt der eigentliche Schutz Ihrer Erfindung. Die Bekanntgabe wird anschließend in jedem einzelnen europäischen Mitgliedsstaat validiert, im Zweifelsfall mit Übersetzungen dieser Entscheidung. So ist Ihre Erfindung auch vor ausländischen Nachahmern beziehungsweise vor einem Missbrauch geschützt.

Mögliche Einsprüche

Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung können Einsprüche gegen Ihr Patent geltend gemacht werden. Vor allem Ihre Konkurrenten werden Ihre Erfindung und die Patenterteilung genau prüfen. Eventuell gilt der Einspruch nur einigen Details Ihrer Patentanmeldung, eventuell wird der europäische Beschluss angefochten. Die Einsprüche werden wiederum von drei Prüfern genau untersucht.

Ihr Widerruf oder Antrag auf Beschränkung

Sie können jederzeit einen Antrag auf eine Beschränkung des europäischen Patents oder dessen Widerruf starten. Dieser Antrag betrifft alle Staaten, für die es eine Patentgenehmigung gibt. Sie müssen dafür keine Gründe anführen.

Ihre Beschwerde

Ist die Entscheidung über Ihr Patent nicht nach Ihren Wünschen ausgefallen, können Sie Beschwerde bei den unabhängigen Beschwerdekammern einreichen. Mögliche Anlaufstellen sind

  • die Eingangsstelle
  • die Einspruchsabteilungen
  • die Prüfungsabteilungen
  • die Rechtsabteilung

Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – lassedesignen
Infografik: ©schwarzer.de

Kommentare sind nicht möglich.