Mexikanische Gerichte: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nichtmexikanischer Urteile

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Mexikanische Gerichte sind mit deutschen Gerichten nur bedingt zu vergleichen. Dies lernen Unternehmer kennen, deren Geschäftsmodell sie in den Süden Amerikas führt. Gerade die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsurteile in Mexiko ist ein ebenso wichtiges wie wenig triviales Thema.

Die mexikanischen Rechtsordnungen und ihre Verknüpfungen

Wer erwartet, dass man die Einfachheit des bundeseinheitlich orientierten Privat- und Zivilprozeßrechts Deutschlands sich auch in Mexiko wiederfindet, wird herb enttäuscht sein. Mexikanische Gerichte bilden ein anderes, verwobeneres Rechtssystem ab, dessen profunde Kenntnis zum Agieren in Mexiko notwendig ist.

  1. Codigos Civiles
    Das Internationale Privatrecht ist in Mexiko nicht bundeseinheitlich und wird in jedem Bundesland individuell geregelt. Im dortigen Codigo Civil findet sich das der Landesgesetzgebung unterworfene Zivilrecht wieder. Die Wirkung des jeweiligen, ausschließlichen Codigo Civil kann sogar bis ins Ausland reichen.
  2. Lokale Zivilprozessordnung
    Die Zivilrechtspflege obliegt in jedem Bundesland den dortigen Lokalgerichten. Die Lokalgerichte der Bundesländer Mexikos orientieren sich dabei an deren lokaler Zivilprozessordnung.
  3. Mehrinstanzliche Bundesgerichte
    Entscheidungen der Lokalgerichte sin der außerordentlichen Rechtsmittelkontrolle der mehrinstanzlichen Bundesgerichte unterworfen. Mexikanische Gerichte dieser Gattung üben die Rechtsmittelkontrolle über das verfassungsgerichtliche Verfahren aus. Zudem haben diese mexikanischen Gerichte die ordentliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf Bundesgesetze Mexikos. Hierunter fällt beispielsweise das Handelsrecht. Das Handelsrecht hat in Mexiko zudem noch einen weieren besonderen Status. Während die mexikanischen Bundes-Gerichte als eigene Verfahrensordnung die sogenannte Bundes-Zivilprozessordnung anwenden, ist von diesem Verfahren das Handelsrecht ausgenommen.
  4. Mexikanische Gerichte und das Handelsgesetzbuch
    Die Zivilgerichte üben die handelsrechtliche Judikatur aus. Insofern kennen mexikanische Gerichte keine eigenen handelsrechtlichen Institutionen. Das Handelsgesetzbuch – hier das fünfte Buch – referenziert eine eigene handelsrechtliche Prozessordnung. Diese greift sowohl auf die Landes-Zivilprozessordnung des betroffenen Prozessortes zurück als auch auf das Zivilgesetzbuch des Bundesdistrikts – letzteres vor allem in materiellrechtlichen Themen. Weitere lokale Zivilgesetzbücher hingegen werden vollständig ausgeschlossen.
  5. Das Bundeszivilgesetzbuch
    Mexikanische gerichte kennen kein Bundeszivilgesetzbuch.
  6. Die Homologation nichtmexikanischer Urteile
    Die Vollstreckung nichtmexikanischer Urteile erfordert ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Das Verfahren der Homologation führt zu einer Gleichstellung des nichtmexikanischen Urteils mit mexikanischen Urteilen. Die Gelcihstellung der Urteile betrifft Anerkennung und Vollstreckung. Die Entscheidung zur Homologation hat sowohl eine allgemeine als auch eine rechtsbegründende Wirkung.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile in Mexiko haben sich verändert. In der Praxis hat sich das Verfahren der Homologation so gestaltet, dass dieses oftmals vom Anwalt des Vollstreckungsklägers über die hiesige Botschaft des Urteilsstaates ein Rechtshilfeersuchen an das mexikanische Gericht stellt. Hierzu benötigen die Botschaften die Bewilligung des Außenministeriums. Der Anwalt des Vollstreckungsklägers verfasst alsodann das Rechtshilfeersuchen, welches vom Botschafter unterzeichnet wird. Eben dieser Anwalt legt das Rechtshilfeersuchen in Mexiko vor. Mexikanische Gerichte verhandeln sodann das Rechtshilfeersuchen.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Diego Grandi

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