Hausparty veranstalten: Rechte und Pflichten

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Laute Musik, Lärm und Tumult im Treppenhaus – die Hausparty ist vor allem in Mietshäusern immer wieder ein Problem. Spätestens ab 22:00 Uhr beschweren sich die Nachbarn und wenn es zu laut wird, rücken auch schon mal die Ordnungshüter aus.

Rechtliche Überlegungen für die Organisation einer Party

Aber wie sieht es rechtlich aus? Darf die Polizei eine Party überhaupt crashen? Sind Hauspartys generell erlaubt oder gibt es Grenzen, die Veranstalter beachten müssen?

Wir klären die wichtigsten rechtlichen Fragen für alle, die eine Hausparty veranstalten und keine Risiken eingehen möchten.


Die Befugnisse der Polizei bei der Beendigung einer Hausparty

In Deutschland wird das Thema Lärmbelästigung durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Ruhezeiten sind je nach Bundesland unterschiedlich, aber generell gilt eine Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Verstöße gegen diese Ruhezeiten können zu polizeilichen Maßnahmen führen.

Wenn sich die Nachbarn beschweren, könnte die Polizei an der Tür klingeln und eine Verwarnung aussprechen. Mehr wird beim ersten Besuch nicht passieren, verschärfte Maßnahmen sind nur bei Nichtbeachtung einer Maßregelung möglich.

Beim zweiten Besuch hat die Polizei deutlich mehr Befugnisse. Jetzt kann sie die Party beenden, die Quelle der Lautstärke (Musikanlage) mitnehmen oder dem Veranstalter ein Bußgeld auferlegen. Noch strengere Maßnahmen sind möglich, wenn auf der Party illegale Drogen konsumiert werden.

Oft ist eine Eskalation von Anfang an vermeidbar, wenn mit den Nachbarn kommuniziert wird. Wer nicht gerade jede Woche eine ausufernde Hausparty feiert, hat gute Chancen auf Verständnis.

Wird die Party angekündigt, fühlen sich die Nachbarn nicht überrumpelt und können sich vorbereiten. Wichtig ist aber trotzdem, dass die Ruhezeiten eingehalten werden und die Lautstärke nach 22:00 Uhr zumindest gedrosselt wird.

Ruhezeiten sind je nach Bundesland unterschiedlich, aber generell gilt eine Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. (Foto: AdobeStock - 307179759 bernardbodo)

Ruhezeiten sind je nach Bundesland unterschiedlich, aber generell gilt eine Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. (Foto: AdobeStock – 307179759 bernardbodo)

Schanklizenz bei privaten Partys mit Gewinnerzielungsabsichten

Das Gaststättengesetz (GastG) in Deutschland regelt den Betrieb von Gaststätten.

Die Vorschriften zur Schankerlaubnis finden sich insbesondere in § 2 GastG. Daraus geht hervor, dass eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen muss und die erreichte Personengruppe nicht beschränkt ist.

Für Privatpartys mit gezielten Einladungen trifft das regelmäßig nicht zu.

Öffentliche Veranstaltungen privater Natur (z.B. durch ausgeschriebene Einladungen in sozialen Netzwerken oder Vereinsveranstaltungen) befinden sich in einer rechtlichen Grauzone.

Werden alkoholische Getränke gegen einen Unkostenbeitrag abgegeben oder existiert eine Verkaufspreisliste, kann eine Schanklizenz erforderlich sein.

Sie ist beim Ordnungsamt zu beantragen und lässt sich auf eine einzelne Veranstaltung begrenzen. Hier ist dann die Rede von einer „Gestattung“.

Der Antrag ist rechtzeitig beim Ordnungsamt zu stellen, die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Erteilung der Erlaubnis ist von den persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers abhängig.

Dieser muss volljährig sein und darf keine schwerwiegenden Vorstrafen in seinem Führungszeugnis haben.

Es erfolgt eine allgemeine Überprüfung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und des Ortes für den Ausschank.

Wichtig: Bei einer reinen Privatparty im geschlossenen Kreis (nur gezielt eingeladene Freunde, Familie, Kommilitonen) ist die einmalige Schanklizenz regelhaft nicht erforderlich.


Wer haftet bei Schäden auf privaten Partys?

Nicht selten laufen Partys unter Alkoholeinfluss aus dem Ruder und es kommt zu Schäden. Ein Klassiker: Der Sektkorken zischt aus der Flasche und landet auf der Brille eines Gastes. Sie geht kaputt, ein finanzieller Schaden ist entstanden.

In der Regel greift hier die Haftpflichtversicherung des “Täters”, sofern dem Zwischenfall keine Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Was aber passiert, wenn Partygäste im Mietshaus das Eigentum Dritter beschädigen oder es zu einem Personenschaden kommt?

Ein kurioser Fall einer Facebook-Party hatte für juristische Aufmerksamkeit gesorgt. Eine junge Schülerin veranstaltete eine Party, lud Gäste über Facebook ein. Trotz vorheriger Partyabsage tauchten mehr als 1.000 Personen auf und es entstanden schwerwiegende Sachschäden. Für die Nachbarn stellt sich in einem solchen Fall die Frage, wer haftbar ist.

Zunächst einmal haftet nach § 832 BGB der Störer selbst. Lässt sich dieser nicht ausmachen, ist es ein verständlicher Wunsch der Nachbarn, den Partyveranstalter in Haftung zu nehmen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn eine Rechtsgutsverletzung und eine fahrlässige Handlungsweise seitens des Veranstalters vorliegt.

Im Falle der Facebook-Party kann juristisch darüber diskutiert werden, ob die öffentliche Verkündung von Feierlichkeiten bereits als „haftungsbegründende Kausalität“ ausreicht.

Partys sind ein vergnügliches Ereignis, manchmal ufern sie jedoch aus. (Foto: AdobeStock - 105907081 gstockstudio)

Partys sind ein vergnügliches Ereignis, manchmal ufern sie jedoch aus. (Foto: AdobeStock – 105907081 gstockstudio)

Solche ausufernden Partys sind eher die Ausnahmesituation. Häufiger stellen sich rechtliche Fragen, wenn es zu unbeabsichtigten, aber möglichen Zwischenfällen kommt.

Hier sind zwei Versicherungen von großer Bedeutung:

  • Haftpflichtversicherung:

    Sie greift, wenn es zu Personen- oder Sachschäden gegenüber dritten Personen kommt. Voraussetzung ist, dass der Schaden nicht fahrlässig oder mutwillig verursacht wurde. Auch ein überhöhter Alkoholkonsum kann die Haftung der Versicherung ausschließen, da hier der Punkt Fahrlässigkeit gegeben ist.

    Die versehentlich beschädigte Brille oder auch das heruntergefallene Handy eines Partygastes ersetzt die Versicherung aber regelmäßig.

  • Hausratversicherung:

    Verursacht der Partyveranstalter selbst einen Schaden an seinem eigenen Eigentum (z. B. ein Brand in der Wohnung), ist die Haftpflichtversicherung nicht der richtige Ansprechpartner.

    An dieser Stelle greift die Hausratversicherung, die vielen Deutschen fehlt. Sie kommt dafür auf, wenn Schäden am eigenen Wohnungsinventar entstehen (z.B. durch einen selbst verursachten Brand, Randale der Partygäste etc.).

 Bei einer reinen Privatparty im geschlossenen Kreis (nur gezielt eingeladene Freunde, Familie, Kommilitonen) ist die einmalige Schanklizenz regelhaft nicht erforderlich. (Foto: AdobeStock - 144041795 LIGHTFIELD STUDIOS)

Bei einer reinen Privatparty im geschlossenen Kreis (nur gezielt eingeladene Freunde, Familie, Kommilitonen) ist die einmalige Schanklizenz regelhaft nicht erforderlich. (Foto: AdobeStock – 144041795 LIGHTFIELD STUDIOS)


Welche Strafen drohen bei Personenverletzungen auf Partys?

Partys sind ein vergnügliches Ereignis, manchmal ufern sie jedoch aus. Bei Sachschäden greift in der Regel die Versicherung (sofern vorhanden), aber wie sieht es bei Personenschäden aus? Hier spielt es eine Rolle, wie der Schaden zustande kam.

Wenn im oben genannten Beispiel nicht nur die Brille des Gastes, sondern auch seine Nase verletzt würde, würde die Versicherung ebenfalls haften. Eine Haftpflichtversicherung kommt nicht nur für Sachschäden, sondern auch für Schäden an der anderen Person auf. Anders sieht es aus, wenn die Verletzungen mutwillig erfolgt sind.

Ergibt sich auf einer Party unter Alkoholeinfluss eine Prügelei mit Verletzten, übernimmt die Versicherung den Schaden nicht. In der Regel haftet der Angreifer selbst mit seinem Privatvermögen und kann schadenersatzpflichtig sein.

Zusätzlich droht bei Körperverletzung eine strafrechtliche Verfolgung. Die strafrechtliche Verfolgung bei Körperverletzung in Deutschland erfolgt nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Der relevante Paragraph ist § 223 StGB, der (auch schon die versuchte) Körperverletzung unter Strafe stellt. Das gilt auch dann, wenn die Prügelei unter starkem Alkoholeinfluss stattfand. Das Strafmaß reicht hier von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Ein besonderer Fall ergibt sich bei fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 (StGB), die durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen entstanden ist, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

Stellen wir uns vor, im Haus gäbe es eine Treppe, die über mehrere defekte Stufen verfügt. Es wurden zum Zeitpunkt der Party keine Warnschilder aufgestellt, die Gäste waren über den Defekt nicht informiert. Es kommt zu einem Unfall und ein Gast verletzt sich. An dieser Stelle ist regelmäßig von einer fahrlässigen Körperverletzung die Rede und der Partyveranstalter kann dafür haftbar gemacht werden.

Unter bestimmten Umständen lässt sich ein solcher Zwischenfall auch strafrechtlich ahnden. Handelt der Partyveranstalter fahrlässig und hat die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, ist eine dadurch entstehende Körperverletzung auf ihn zurückzuführen.

Ob es zu einer Strafverfolgung kommt, hängt von der geschädigten Person ab. Sie muss einen Antrag stellen. Das Strafmaß variiert zwischen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, je nach Umständen.

Video: 10 Gebote: Die perfekte Party (1/2) | Abenteuer Leben

Wann eine GEMA-Lizenz für Privatpartys erforderlich ist

Keine Party ohne Musik. Ob eine GEMA-Lizenz nötig ist, hängt von den Gegebenheiten der Partys ab.

Reine Hauspartys mit privaten Gästen erfordern keine Anmeldung und damit auch keine Lizenzgebühr.

Öffentliche Events, zu denen Gäste unabhängig von einer Einladung erscheinen, gelten als Veranstaltung.

Die GEMA nennt an dieser Stelle Straßenumzüge, Abibälle oder Märkte im Freien. Selbst bei der großen Geschäftsfeier im Unternehmen kann eine Nutzungserlaubnis der GEMA erforderlich sein.

Holt der Partyveranstalter sie nicht ein, kann eine Nachzahlung gefordert werden. Das passiert regelmäßig bei Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die mit Musik untermalt sind.

Dringt lauter Sound aus den Fenstern einer Mietwohnung und werden die Passanten auf der Straße dadurch beschallt, ist keine GEMA-Lizenz nötig.

Ob eine Veranstaltung als öffentlich eingestuft wird, hängt nicht ausschließlich vom Nutzungsort, sondern auch von der Anzahl der Musikhörer ab. Je größer diese ist, desto eher ist es (gemäß GEMA) eine öffentliche Veranstaltung.

Die große Grillfeier mit 200 Gästen kann also aufgrund der Lage und der Anzahl der Gäste zu einem Problem für den Veranstalter ohne GEMA-Lizenz kommen. Kommt es zu einer Nachzahlung, ist sie vom Partyorganisator zu bezahlen.

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