Kinder und Jugendliche: GPS-Ortung nur mit Einverständnis

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Wenn es darum geht, verlorene oder verlegte Gegenstände und Haustiere wiederzufinden, sind GPS-Tracker eine praktische Lösung. Allerdings ist die Ortung von Menschen rechtlich kompliziert. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Privatsphäre und dürfen nur mit ihrer Zustimmung geortet werden. Auch bei betagten Personen ist eine Ortung nur zulässig, wenn sie informiert und einverstanden sind. Arbeitgeber dürfen GPS-Systeme nur für bestimmte Zwecke verwenden, wie die Planung der Einsätze oder die Kontrolle der Arbeitszeit.

Schutz der Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen

Die Ortung von Menschen mittels GPS oder Bluetooth-Trackern ist ein heikles Thema, das rechtlich komplex ist. Internationale und nationale Gesetze, wie die Uno Kinderrechtskonvention und das Schweizer Recht, legen fest, dass die Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen geschützt werden muss und eine Überwachung oder Ortung ohne ihre Zustimmung nicht zulässig ist.

Eltern dürfen ihre Kinder nur dann mit GPS-Trackern „verfolgen“, wenn sie zuvor darüber informiert wurden und damit einverstanden sind. Diese Regelung gilt jedoch nicht für urteilsfähige Kinder und Jugendliche, bei denen eine Ortung ohne Einverständnis als Eingriff in ihre Privatsphäre gilt. Lediglich bei Kindern bis etwa 12 Jahren ist eine Ortung ohne Einverständnis aus Sicherheitsgründen erlaubt.

Auch bei betagten Personen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Ortung vornehmen zu dürfen. Die betroffene Person muss darüber informiert und einverstanden sein. Wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, ist der Einsatz eines Trackers durch Angehörige rechtlich problematisch.

Um Bewohnende in Alters- und Pflegeinstitutionen zu überwachen und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, müssen strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Überwachung mit GPS-System nur eingeschränkt erlaubt

Die Verwendung von GPS-Trackern durch Arbeitgeber ist beschränkt und darf nur zur Planung von Aufgaben, gelegentlichen Kontrollen der Arbeitszeit oder zur Verhinderung von Missbrauch eingesetzt werden. Eine Offenlegung der Nutzung des GPS-Systems gegenüber den Mitarbeitern ist dabei unerlässlich.

Es ist gesetzlich verboten, Angestellte am Arbeitsplatz uneingeschränkt und permanent zu überwachen, insbesondere in Bezug auf ihr Verhalten. Wenn Angestellte jedoch das Firmenfahrzeug auch in ihrer Freizeit nutzen dürfen, haben sie das Recht, das GPS-System auszuschalten.

Kein Persönlichkeitsschutz für Tiere bei GPS-Ortung

Im Gegensatz zu Menschen haben Tiere keinen rechtlichen Anspruch auf Persönlichkeitsschutz. Daher ist es erlaubt, Tiere wie Katzen und Hunde mit GPS-Trackern zu orten. Dies ermöglicht es den Besitzern, den Aufenthaltsort ihrer Haustiere jederzeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie sich in einem sicheren Bereich aufhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das heimliche Anbringen eines GPS-Trackers an einem Tier, um den Aufenthaltsort des Besitzers zu ermitteln, rechtlich unzulässig ist.

Unerkanntes Tracking verhindern: Bluetooth-Verbindung deaktivieren

Es kann schwierig sein, festzustellen, ob man Opfer von unerwünschtem Tracking ist. Um sicherzustellen, dass keine Verbindung zum Smartphone besteht, sollten Betroffene die Bluetooth-Verbindung bei Nichtgebrauch ausschalten, wie von der Kriminalpräventionsstelle empfohlen. Bei Verdacht ist es wichtig, sich beraten zu lassen und die Polizei einzuschalten.

Um sich vor Stalking zu schützen, kann das Opfer gerichtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Option ist die Beantragung eines Kontakt- oder Annäherungsverbots gegen den Stalker. Dieses Verbot untersagt dem Stalker jeglichen Kontakt oder Annäherungsversuch an das Opfer.

Rechtliche Vorgaben bei der Ortung von Menschen

GPS-Tracker sind nützliche Gadgets, um verlorene Gegenstände aufzuspüren oder Haustiere zu lokalisieren. Bei der Ortung von Menschen gelten jedoch strenge rechtliche Regeln. Die Einwilligung der betroffenen Person ist erforderlich, insbesondere bei Kindern und betagten Personen. Es ist wichtig, deren Privatsphäre zu respektieren und zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Der Einsatz von GPS-Systemen durch Arbeitgeber ist gesetzlich geregelt und unterliegt bestimmten Bedingungen. Eine permanente Überwachung von Angestellten ist nicht erlaubt, es sei denn, es dient der Planung von Einsätzen oder der Kontrolle der Arbeitszeit.

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