Hamm: Fristlose Kündigung nach kurzer Kaffeepause durch Gerichtsurteil bestätigt (Az.: 13 Sa 1007/22)

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Gemäß eines aktuellen Urteilsurteils müssen Arbeitnehmer ihre Ausstempelung bei der elektronischen Zeiterfassung auch für kurze Kaffeepausen durchführen. Wenn man sich nicht daran hält, können Konsequenzen eintreten, wie ein kürzlich ergangenes Urteil zeigt.

Elektronische Zeiterfassung beachten: Kündigungsgefahr bei fehlendem Ausstempeln

Es besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, Mitarbeiter fristlos zu entlassen, wenn ein Arbeitszeitbetrug aufgedeckt wird. Das betrifft auch den Fall, dass eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht, ohne sich bei der elektronischen Zeiterfassung auszustempeln.

Gemäß dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22) kann eine Abmahnung entfallen, wenn die Mitarbeiterin ihre Handlung leugnet und verdeckt. Dabei reicht sogar ein einziger Verstoß als Grundlage aus.

Unerwartete Begegnung zwischen Vorgesetztem und Reinigungskraft

Der Vorfall führte zu dieser Entscheidung: Eine Mitarbeiterin, die als Raumpflegerin tätig war, hatte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit ordnungsgemäß bei ihrem Arbeitgeber eingestempelt. Anschließend begab sie sich in das gegenüberliegende Lokal, um einen Kaffee zu trinken. Allerdings vergaß sie, sich bei der elektronischen Zeiterfassung auszustempeln. Währenddessen wurde sie von ihrem Vorgesetzten beobachtet.

Als der Chef die Frau auf ihr Verhalten ansprach, leugnete sie dies zunächst. Erst als er ihr anbot, Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, räumte die Raumpflegerin ihr Fehlverhalten ein.

Im Rahmen dieser Vorfälle wurde eine Mitarbeiterin fristlos gekündigt, die aufgrund einer Behinderung von 100 Prozent als schwerbehindert eingestuft ist. Zuvor hatte der Arbeitgeber die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt, um diese Kündigung durchzuführen. Die betroffene Mitarbeiterin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und argumentierte, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei. Sie führte an, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe.

Das Gericht befand, dass die Kündigung rechtens war, da das Verhalten der Beschäftigten nach dem Vorfall eine entscheidende Rolle spielte. Der enorme Vertrauensbruch war von solcher Tragweite, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt war.

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