Erbschaftssteuer 2023: Definition, Freibeträge und wann es eine Ausnahme gibt

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Erbschaftssteuer 2023: Definition, Freibeträge und wann es eine Ausnahme gibt

Neben dem persönlichen Verlust bringt das Erben durchaus seine Vorzüge mit sich, insbesondere wenn Vermögenswerte weitergegeben werden. Die Frage der Steuern stößt allerdings selten auf Begeisterung, und es scheint, dass viele Menschen die Erbschaftssteuer als ungerecht empfinden, wie eine Umfrage mit 70 % der Teilnehmer zeigt.
Das kommende Jahr 2023 wird für Erben und Schenker besonders interessant sein, da die Regierung eine Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer angekündigt hat. Dies bedeutet, dass das Erben oder Verschenken von Vermögenswerten wie Immobilien für alle Beteiligten erheblich teurer werden wird.
In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, wie Sie als Erbe, Erblasser oder Schenker das Thema Erbschaftssteuern im Jahr 2023 angehen sollten und welche Möglichkeiten es gibt, Steuern zu minimieren oder zu vermeiden.
Übersicht und DefinitionNeuregelung für Erben 2023Freibeträge bei ErbschaftErbschaftssteuer-Ausnahmen

Übersicht und Definition

Die Erbschaftssteuer bleibt im Jahr 2023 weiterhin unverändert definiert: Sie ist eine Steuer, die erhoben wird, wenn eine Person verstirbt und deren Vermögen auf eine andere Person übertragen wird. Im Gegensatz zur Schenkungssteuer erfolgt die Erbschaftssteuer nicht unter Lebenden. Die Geschichte dieser Steuer reicht weit zurück, denn bereits 1906 wurde sie in Deutschland länderübergreifend eingeführt. Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz bildet die rechtliche Grundlage dafür. Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage des Vermögens des Erblassers, wobei Schulden, Freibeträge und Bestattungskosten abgezogen werden müssen.

Die Höhe der Besteuerung hängt von der Erbschaftssteuerklasse und dem zu versteuernden Vermögen ab. Kinder, Enkel, Stiefkinder und Ehepartner gehören zur Steuerklasse 1 und werden in der Regel niedriger besteuert als Angehörige der Steuerklassen 2 und 3. Wenn Vermögen bereits vor dem Tod des Erblassers an die Erben übertragen wird, fallen diese in die Steuerklasse 2, zu der auch Geschwister, Cousins, Cousinen und Schwiegereltern gehören. Alle übrigen Erben werden in der höchsten Steuerklasse 3 am stärksten besteuert.


Neuregelung für Erben 2023

Ab dem kommenden Jahr 2023 unterliegt die Erbschaftssteuer einer umfassenden Neuregelung, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Bewertung und Wertermittlung von Immobilien. Ab dem 1. Januar 2023 sollen diese Werte nun für steuerliche Zwecke die aktuellen Marktwerte widerspiegeln.

Angesichts der Tatsache, dass der Wert vieler Häuser und Wohnungen in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist, wird dies zu einer erheblichen Steigerung der Besteuerung führen. Bisher wurden Immobilien häufig nach dem Vergleichswertverfahren oder dem Sachwertverfahren bewertet.

Dies bedeutet, dass ihr geschätzter Wert entweder auf Grundlage der Verkaufspreise vergleichbarer Immobilien in der Umgebung oder auf Grundlage des Sachwertpreises (bestimmt durch den Sachwertfaktor) der Immobilie ermittelt wurde. Genau dieser Sachwertfaktor soll nun jedoch erhöht werden.

Je nach Region wird dieser Faktor im kommenden Jahr von 0,5 – 1,5 auf 0,8 – 1,8 erhöht. Ein spezieller Gutachterausschuss wird diesen Sachwertfaktor für jede Region festlegen. Da der Sachwertfaktor den Wert der Immobilien direkt beeinflusst, wird die Erbschaftssteuer automatisch steigen.

Zunächst mag dies nicht nach viel klingen, aber auf ein Haus angewandt, macht es einen erheblichen Unterschied.

Zum Beispiel würde ein im Jahr 2004 erbautes Einfamilienhaus aufgrund der Neubewertung von etwa 500.000 Euro auf 785.000 Euro ansteigen.

Wenn dieses Haus im Todesfall an ein Kind (Steuerklasse 1) vererbt wird, fallen fast 50.000 Euro mehr Steuern an.

Ab dem kommenden Jahr 2023 unterliegt die Erbschaftssteuer einer umfassenden Neuregelung, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Bewertung und Wertermittlung von Immobilien. (Foto: AdobeStock - 413471616 mimi@TOKYO)

Ab dem kommenden Jahr 2023 unterliegt die Erbschaftssteuer einer umfassenden Neuregelung, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Bewertung und Wertermittlung von Immobilien. (Foto: AdobeStock – 413471616 mimi@TOKYO)

 

Zusammengefasst gibt es diese Änderungen

  • Sachwertfaktor:

    Dieser soll die aktuelle Marktlage widerspiegeln und wird am Ende mit der Summe des Bodenwerts und des Restwerts der Immobilie multipliziert.

  • Nutzungsdauer:

    Diese wird von 70 auf 80 Jahre erhöht, wodurch die Alterswertminderung geringer ausfällt und der Restwert der Immobilie steigt.

  • Regionalfaktor:

    Dieser wird zusätzlich eingeführt und wird insbesondere den Restwert von Immobilien in begehrten, angesagten Regionen erhöhen.


Freibeträge bei Erbschaft
Freibeträge bei Erbschaft
Die Freibeträge für die Erbschaftssteuer im Jahr 2023 spielen eine wichtige Rolle bei der Steuerminderung.
Ehepartner profitieren dabei von den höchsten Freibeträgen, die auf 500.000 Euro festgesetzt sind. Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind, beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.
Die zu versteuernde Summe ist nur der Betrag, der über diese Freibeträge hinausgeht. Wenn die Eltern von Enkelkindern bereits verstorben sind, wird ein Freibetrag von 200.000 Euro gewährt, während Eltern und Großeltern einen Freibetrag von 100.000 Euro erhalten.
Angehörige der Steuerklasse 2 haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung.
Hier sind die Freibeträge noch einmal im Überblick:
  • Ehepartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Enkelkinder (ohne lebende Eltern): 400.000 Euro
  • Enkel (mit lebenden Eltern): 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Erbberechtigte in Steuerklasse 2: 20.000 Euro
Erbschaftssteuer-Ausnahmen
Erbschaftssteuer-Ausnahmen
Die Erbschaftssteuer 2023 kennt einige Ausnahmen von der Zahlpflicht. Diese betreffen unter anderem die Erben, die zur Steuerklasse 1 gezählt werden.
Vererbter Hausrat bis zu einem Wert von 42.000 Euro und weitere bewegliche Gegenstände, deren Wert 12.000 Euro nicht überschreitet, sind steuerbefreit und müssen nicht angerechnet werden.
Der persönliche Freibetrag ist davon nicht betroffen. Hausrat und weitere bewegliche Gegenstände führen zudem zu einer Steuerbefreiung von Personen, die in Steuerklasse 2 gezählt werden. Der Gesamtwert darf 12.000 Euro nicht überschreiten.
Selbst genutzter Wohnraum braucht von Erben der Steuerklasse 1 nicht versteuert werden, wenn der Erblasser diesen Wohnraum bis zu seinem Tod selbst genutzt hat. Der Erbe muss, um diese Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, die Immobilie für wenigstens zehn Jahre bewohnen.
Die Wohnfläche ist unbegrenzt, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner Erbe ist. Ist das Kind Erbe, darf diese höchstens 200 m² betragen.
Ansonsten gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Flächenbegrenzung gilt zudem für Enkelkinder, sofern das Kind des Erblassers schon verstorben ist.

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