Abgesehen vom persönlichen Verlust hat das Erben durchaus seine Vorteile – zumindest dann, wenn ein Vermögen vererbt wird. Doch die Erbschaftssteuer in 2023 schmälert das zu erwartende Vermögen.
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Die Erbschaftssteuer 2023: Eine Definition
Die Erbschaftssteuer ist 2023 genauso definiert wie immer: Es handelt sich um eine Steuer, die erhoben wird, wenn eine Person stirbt und deren Vermögen auf eine andere Person übergeht. Im Gegensatz zur Schenkungssteuer wird die Erbschaftssteuer nicht unter lebenden Personen erhoben. Die Einführung dieser Steuer liegt schon lange zurück: 1906 wurde sie erstmals länderübergreifend in Deutschland erhoben. Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz bildet die rechtliche Grundlage dafür. Besteuert wird jeweils das Vermögen des Erblassers, wobei Schulden, Freibeträge und Kosten für die Bestattung abgezogen werden müssen.
Maßgeblich für die Höhe der Besteuerung ist die Erbschaftssteuerklasse und das zu versteuernde Vermögen. In Steuerklasse 1 gehören Kinder, Enkel, Stiefkinder und Ehepartner, die geringer besteuert werden als Angehörige der Steuerklassen 2 und 3. Wird Vermögen schon vor dem Tod des Erblassers an die Erben übertragen, werden diese in die Steuerklasse 2 eingruppiert. Hierzu gehören auch Geschwister, Cousins und Cousinen sowie die Schwiegereltern. Alle übrigen Erben werden in Steuerklasse 3 am höchsten besteuert.
Diese Freibeträge gelten bei der Erbschaftssteuer 2023
Die Freibeträge für die Erbschaftssteuer 2023 mindern die Steuerpflicht. Ehepartner erhalten dabei die höchsten Freibeträge, die auf 500.000 Euro festgelegt sind. Kinder und Enkelkinder, deren Eltern nicht mehr leben, können einen Freibetrag von 400.000 Euro ansetzen.
Versteuert werden muss dann nur das Erbvermögen, welches über diese Freibeträge hinausgeht. Sind die Eltern von Enkelkindern schon gestorben, ist ein Freibetrag von 200.000 Euro anzusetzen. Eltern und Großeltern erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro. Die Angehörigen der Steuerklasse 2 bekommen lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Hier noch einmal die Freibeträge auf einen Blick:
- Ehepartner: 500.000 Euro
- Kinder und Enkelkinder (ohne lebende Eltern): 400.000 Euro
- Enkel (mit lebenden Eltern): 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
- Erbberechtigte in Steuerklasse 2: 20.000 Euro
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Diese Ausnahmen gelten bei der Erbschaftssteuer 2023
Die Erbschaftssteuer 2023 kennt einige Ausnahmen von der Zahlpflicht. Diese betreffen unter anderem die Erben, die zur Steuerklasse 1 gezählt werden.
Vererbter Hausrat bis zu einem Wert von 42.000 Euro und weitere bewegliche Gegenstände, deren Wert 12.000 Euro nicht überschreitet, sind steuerbefreit und müssen nicht angerechnet werden.
Der persönliche Freibetrag ist davon nicht betroffen. Hausrat und weitere bewegliche Gegenstände führen zudem zu einer Steuerbefreiung von Personen, die in Steuerklasse 2 gezählt werden. Der Gesamtwert darf 12.000 Euro nicht überschreiten.
Selbst genutzter Wohnraum braucht von Erben der Steuerklasse 1 nicht versteuert werden, wenn der Erblasser diesen Wohnraum bis zu seinem Tod selbst genutzt hat. Der Erbe muss, um diese Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, die Immobilie für wenigstens zehn Jahre bewohnen.
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Die Wohnfläche ist unbegrenzt, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner Erbe ist. Ist das Kind Erbe, darf diese höchstens 200 m² betragen.
Ansonsten gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Flächenbegrenzung gilt zudem für Enkelkinder, sofern das Kind des Erblassers schon verstorben ist.