Die Belastung durch Lärm im Büro stört die kognitive Leistungsfähigkeit und kann gesundheitliche Beschwerden verstärken. Deshalb regeln die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ergänzende ASR den zulässigen Schallpegel. Bereits ab 35 dB(A) gelten je nach Aufgabenstellung strikte Grenzwerte. In diesem Beitrag werden zentrale Kenngrößen der Lärmmessung erläutert, die unterschiedlichen Dezibel-Bereiche für typische Bürotätigkeiten dargestellt und die gängigen Beurteilungsverfahren erklärt. Des Weiteren bieten wir einen Leitfaden für Handlungsschritte bei wiederkehrendem Lärm sowie einen Überblick über rechtliche Bestimmungen und externe Hilfsangebote.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
ArbStättV fordert maximale Lautstärke von 35 Dezibel am Büroarbeitsplatz
Die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten verpflichtet dazu, die akustischen Bedingungen am Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Lärmbelastung minimal bleibt. Gesundheitliche Risiken sind ausgeschlossen, um das Wohlbefinden der Belegschaft zu schützen. Für Tätigkeiten vor Bildschirmen existieren spezifische Lärmrichtwerte, welche die Ausbreitung von hohen Schallpegeln verhindern. Diese Vorgaben beugen Gehörschäden und stressbedingten Folgen vor und sichern produktives sowie konzentriertes Arbeiten durch technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen.
Ganzheitliche Erfassung von Bürolärm: Kenngrößen und Messverfahren im Überblick
Im Rahmen der Lärmbewertung am Arbeitsplatz werden mehrere Schallkennwerte herangezogen. Der Schalldruckpegel liefert in dB(A) einen Wert für die empfundene Lautstärke, während der Schallleistungspegel die Schallerzeugung von Geräten erfasst. Die räumliche Abklingrate bewertet die Schallabschwächung innerhalb des Raums. Die Nachhallzeit beschreibt die akustische Ausklingdauer nach Auftreten eines Signals. Abschließend bildet der Beurteilungspegel einen achtstündigen Mittelwert aller erfassten Schalldruckwerte und erlaubt eine vergleichende Analyse verschiedener Arbeitsbereiche innerhalb einer Installationsumgebung praxisnah.
Einfache mechanisierte Tätigkeiten bis 70 Dezibel Schalldruck sind zulässig
Die Bewertungsrichtlinien definieren einen Beurteilungspegel von 35 bis 45 dB(A) für geistige Tätigkeiten. Bei Kundenkommunikation ist ein Intervall zwischen 40 und 45 dB(A) festgelegt. Call Center sowie gewerbliche Bildschirmarbeitsplätze dürfen 40 bis 50 dB(A) erreichen. Routinetätigkeiten beanspruchen Pegel zwischen 45 und 55 dB(A). Für komplexe Entscheidungen und Problemlösungen gilt eine Deckelung von 55 dB(A). Einfache, mechanisierte Arbeiten sind bis zu 70 dB(A) zulässig festgelegt worden und schützen die Hörgesundheit dauerhaft.
Objektive Dezibelwerte ergänzen subjektive Wahrnehmung zur realistischen täglichen Lärmbewertung
Die objektiven Schallpegel bieten eine erste Grundlage, doch das subjektive Empfinden ist entscheidend für die Lärmbewertung am Büroarbeitsplatz. Kurze, hohe, dröhnende Geräusspulser und unerwartete Klänge wirken störender als tiefe, gleichförmige Töne. Der Beurteilungspegel ermittelt über einen achtstündigen Arbeitstag Zu- und Abschläge anhand der Frequenzcharakteristik, Intensität und Dauer der Geräuschimmissionen. So entsteht ein differenziertes Belastungsprofil, das die individuellen Empfindlichkeitsschwellen der Mitarbeiter realitätsnah abbildet. Es gewährleistet transparente Bewertung akustischer Störquellen im Arbeitsumfeld.
Bei anhaltendem Lärm: Gespräch suchen, Arbeitgeber um Beseitigung bitten
Zeigt sich im Büro eine konstante Lärmbelastung oberhalb zulässiger Werte, ist der erste Schritt das Gespräch mit den direkt betroffenen Kolleginnen und Kollegen, gefolgt von der Information der Vorgesetzten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mögliche Lärmerreger zu ermitteln und technische oder organisatorische Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Erweisen sich diese Schritte als wirkungslos, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht gezogen werden – allerdings erst nach eingehender rechtlicher Prüfung.
Externe Anwaltvermittlung unterstützt Lärmbetroffene bei Durchsetzung ihrer arbeitsmedizinischer Ansprüche
Personalmitglieder, die den Eindruck haben, dass der am Arbeitsplatz vorhandene Lärm ihre Gesundheit gefährdet, verfügen nach §11 ArbSchG über den Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung. Wenn betriebliche Vorkehrungen nicht greifen, kann die Allrecht Privat-Rechtsschutz beratend unterstützen und den Kontakt zu spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ermöglichen. Dadurch erhalten Betroffene fachkundige juristische Begleitung, können juristische Auseinandersetzungen sachgerecht führen und letztlich eine gesündere Arbeitsumgebung erzwingen. Systematisch rechtssicher Beratungen durchführen, Schadensersatzansprüche umsetzen, Konfliktlösungen herbeiführen können.
Die lückenlose Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung inklusive ASR und die permanente Überwachung aller festgelegten Dezibel-Grenzwerte innerhalb des Büroumfelds gewährleisten eine kontinuierliche Reduktion von Umgebungslärm. Angestellte erfahren dadurch eine Verringerung von Stressfaktoren und eine langfristige Schonung des Hörvermögens. Verbesserte Arbeitsbedingungen tragen zu höherer Motivation und Produktivität bei. Bei komplexen Rechtsfragen und Konflikten stellt Allrecht Privat-Rechtsschutz fachkundige juristische Hilfe bereit und begleitet Mitarbeiter verlässlich bei Schallmessungen, Gutachtenserstellung und außergerichtlichen Einigungen vertrauensvoll kompetent diskret.

