Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) begrüßt den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen als einen wichtigen Beitrag für einen transparenten und praxisorientierten Rechtsrahmen. Dadurch werde die Stabilität des Versicherungssektors erhöht und der Schutz der Versicherungsnehmer gesichert. Zudem warnt die DAV vor einer zu starken IRRD-Anlehnung und fordert vielmehr bewährte risikobasierte Aufsicht, eine konsistente Lastenverteilung sowie klare BaFin-Übergänge im Krisenfall. Zusätzlich adressiert sie Fragen zu Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikatoren und zur Solvabilitätskapitalanforderung.
VSAAG-Referentenentwurf setzt IRRD um und schafft effektiven praxisnahen Krisenrahmen
Der Entwurf setzt die europäische Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) in deutsches Recht um und etabliert zugleich einen praxisorientierten Rechtsrahmen für Krisenszenarien von Versicherern. Detaillierte Vorgaben zu Sanierungsmaßnahmen, Abwicklungsschritten und behördlichen Eingriffsmöglichkeiten stärken die Widerstandsfähigkeit des heimischen Versicherungssektors. Versicherungsnehmer profitieren von transparenten Verfahren, klar definierten Abläufen und gesichertem Anlegerschutz. Gleichzeitig werden Verantwortlichkeiten zwischen Aufsicht, Unternehmen und weiteren Akteuren klar geregelt und optimiert.
Versicherer unterliegen anderen Risiken und Verpflichtungen als Banken im Finanzsektor und Geschäftsfeld dynamischen Risiken. Daraus ergibt sich eine sektorale Ausrichtung, die klar eine moderate Abweichung von BRRD-Vorgaben ermöglicht. Angemessene Integration bewährter risikobasierter Aufsichtsmechanismen sichert langfristig Stabilität und Praxistauglichkeit der Regulierung sowie Kostenvermeidung. Die besondere Geschäftsstruktur der Versicherer rechtfertigt daher eine maßgeschneiderte aufsichtsrechtliche Ausgestaltung abgestuft nach Risiko. Dieser Ansatz bewahrt bewährte Aufsichtsprinzipien, gewährleistet nachhaltigen Schutz der Versicherungsnehmer sowie stärkt das Vertrauen.
In ihrem offiziellen Statement führt die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) aus, dass Versicherungsunternehmen aufgrund ihres spezifischen Geschäftsmodells grundlegend von Banken abweichen und bislang kaum Insolvenzfälle mit systemischer Gefährdung aufgetreten seien. Vor diesem Hintergrund erachtet sie eine unreflektierte Kopie der Bankenrestrukturierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) als kritisch. Gleichwohl anerkennt die DAV die Wirksamkeit des etablierten risikobasierten Aufsichtsregimes in Deutschland und befürwortet eine behutsame Weiterentwicklung europäischer Aufsichtsstandards zur Sicherung der Branchenstabilität nachhaltig entscheidend.
Die geplante Reihenfolge der Mittelheranziehung im § 222h VAG-E sieht vor, dass zunächst kollektive Branchenbeiträge und Sonderabgaben verwendet werden, bevor die finanziellen Ressourcen des betroffenen Versicherungsbestands herangezogen werden. Dadurch werden sanierungsbedürftige Unternehmen entlastet, während gesunde Gesellschaften und deren Versicherungsnehmer über geringere Überschussbeteiligungen die Kosten tragen. Aus aktuarieller Sicht führt diese Priorisierung zu einer ungleichen Lastenverteilung und könnte Anreize zur Risikoverlagerung schaffen. Langfristig gefährdet diese Veränderung das Vertrauen in eine Krisenbewältigung.
Aus aktuarieller Perspektive rückt die DAV die im VSAAG-Referentenentwurf vorgesehene Reihenfolge der Mittelheranziehung in den Mittelpunkt ihrer Kritik. Dieser Entwurf sieht vor, zunächst auf branchenweite Kollektivmittel sowie zusätzliche Sonderbeiträge zurückzugreifen, bevor Forderungen gegenüber dem konkreten Versicherungsbestand erhoben werden. Das führt dazu, dass finanziell solide Unternehmen und deren Versicherungsnehmer über geringere Überschussbeteiligungen zur Deckung der Kosten herangezogen werden, während die direkte Belastung der Versicherten des betroffenen Unternehmens erst verspätet erfolgt.
Spartenübergreifender Abwicklungsfonds gefährdet bewährte deutsche Spartentrennung, warnt DAV erneut
Mit der Einrichtung eines fondsübergreifenden Abwicklungsmechanismus befürchtet die DAV, dass die in Deutschland etablierte Trennung der Versicherungssparten verwässert wird. Da sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Finanzierung des Fonds beitragen und er zur Deckung von Abwicklungskosten herangezogen werden soll, bestehe die Gefahr, dass Verluste einzelner Geschäftsbereiche auf andere verteilt werden. Auf diese Weise werde das Prinzip der IRRD, Risiken strikt nach Versicherungssparte zu segmentieren, deutlich geschwächt und die Aufteilungsvorgaben erheblich untergraben.
Die Verwendung der Solvabilitätskapitalanforderung als zentrales Verteilungsmerkmal führt aufgrund ihrer Volatilität zu ungleichmäßigen Bedarfsspitzen und begründet insbesondere in komplexen Konzernstrukturen eine doppelte Belastung. Interne Modelle beeinflussen dabei das Ergebnis stark, sodass technische Verschiebungen zwischen Sparten entstehen. Eine agile Risikosteuerung wird dadurch erschwert und es droht eine Benachteiligung beider Versicherungszweige. Die Versichertenfotentry und die Kapitalallokation verlieren an Transparenz, während Planungssicherheit und Kosteneffizienz nachhaltig beeinträchtigt werden. Regulatorische Anforderungen erhöhen zusätzlichen administrativen Aufwand.
Die Deutsche Aktuarvereinigung kritisiert den Vorschlag, den Mittelbedarf auf Basis der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 191/192 SAGV-E zu verteilen. Da diese Kennzahl starken Schwankungen unterliegt und durch interne Risikomodelle beeinflusst werden kann, führt dies zu technischen Verschiebungen und Ungleichgewichten zwischen einzelnen Versicherungssparten. In Konzernstrukturen entsteht durch die gleichzeitige Berücksichtigung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen eine potenziell doppelte finanzielle Belastung, die eine faire Lastenverteilung erschwert.
Der Paragraph 13 der SAGV-E führt zusätzliche Liquiditätsindikatoren ein, die über die von der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) vorgegebenen Anforderungen hinausgehen. Diese erweiterten Kennzahlen erscheinen aus aktuarieller Sicht nicht sachgerecht, da sie den aktuellen Liquiditätsstatus deutscher Versicherer bereits durch bestehende Vorschriften ausreichend abdecken. Die Doppelung mit § 26b VAG-E und die Befugnisse der BaFin zur Krisenintervention machen die neuen Indikatoren überflüssig, erschweren die regulatorische Praxis unnötig und signifikant.
Die Deutsche Aktuarvereinigung kritisiert die verpflichtenden Liquiditätsindikatoren gemäß § 13 SAGV-E als deutlich weitergehend im Vergleich zu den IRRD-Anforderungen. Unter Berücksichtigung der soliden Liquiditätsposition deutscher Versicherungsunternehmen erscheint eine zusätzliche Regulierung aus Sicht der DAV nicht angemessen. Zudem bringe die Einführung dieser Indikatoren eine potenzielle Überschneidung mit den bestehenden Vorgaben des § 26b VAG-E mit sich. Die BaFin verfüge bereits über umfassende Anordnungsbefugnisse zur Krisenbewältigung. Sie könne damit redundante Berichtspflichten vermeiden.
VSAAG-Referentenentwurf schafft praxisnahen Krisenrahmen zum effektiven Schutz der Versicherungsnehmer
Der VSAAG-Referentenentwurf liefert erstmals einen praxisorientierten Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen in Deutschland und vereint dadurch eine umfassende Krisenstrategie mit wirksamen Schutzmechanismen für Versicherungsnehmer. Durch die Implementierung transparenter Verfahren und klar strukturierter Maßnahmen entsteht ein stabiler gesetzlicher Unterbau, der branchenspezifische Risiken adressiert und gleichzeitig Anreize für eine konsequente Steuerung von Risiken setzt. Dabei trägt die Berücksichtigung der DAV-Anregungen wesentlich zur Vertrauensbildung im gesamten Versicherungsmarkt bei und fördert langfristig die Resilienz der Branche.

