Speicherung von Personalausweisdaten verboten

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Der Verwaltungsgerichtshof Hannover entschied am 28. November 2013, dass Personalausweise weder kopiert noch eingescannt und somit deren Daten nicht gespeichert werden dürfen. Dieses Vorgehen war bisher zu Identifikationszwecken üblich, verstößt jedoch laut dem Verwaltungsgericht gegen gesetzliche Bestimmungen.

Vor Gericht gekommen war dieser Prozess, als der Beauftragte für den Datenschutz des Bundeslandes Niedersachsen ein Unternehmen für Automobillogistik aufgefordert hatte, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die bisher gespeicherten Daten zu löschen. Die Dienstleistungsfirma wandte diese Praxis an, da täglich Kraftfahrzeuge von ihrem Gelände abgeholt beziehungsweise übergeben wurden. Das Einscannen der persönlichen Daten sowie deren Speicherung auf einen eigens dafür vorgesehenen Computer sollte dabei helfen, diese Vorgänge zu überwachen beziehungsweise zu kontrollieren. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nun das Verbot, welches von dem Landesbeauftragten für Datenschutz ausgesprochen wurde.

Das Gericht begründete sein Urteil mit der Tatsache, dass der Personalausweise dazu da sei, den Inhaber durch Vorlegen oder Vorzeigen auszuweisen beziehungsweise zu identifizieren. Nach dem Personalausweisgesetz ist es zudem untersagt, die auf dem Personalausweis aufgeführten Daten uneingeschränkt zu erfassen. Somit ist das Einscannen, Kopieren und Speichern des Personalausweises rechtswidrig. Durch ein solches Verbot soll außerdem die Datensicherheit geschützt werden, um den Missbrauch gespeicherter Daten zu verhindern. Auf diese Weise soll gewährt werden, dass so wenige Daten wie möglich in Umlauf gelangen. Wenn auch im Gesetz selbst kein ausdrückliches Kopierverbot steht, so stellt der Gesetzgeber trotzdem klar, dass das Einscannen von Personalausweisen im Normalfall rechtswidrig ist. Dies gilt allerdings nicht für alle Institutionen; so sind beispielsweise für Banken und Telekommunikationsunternehmen Sonderregelungen vorgesehen, um Ausnahmen zu gewähren.

Gegen das Urteil wurde keine Berufung zugelassen. Um eine Berufung zuzulassen, müsste diese vom Kläger beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Auf den neuen Personalausweisen sind die Daten elektronisch auf einem Chip gespeichert. Dazu zählen der Name, der Geburtstag- und Ort, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer, Serien- und Zugangsnummer des Ausweises sowie das biometrische Passbild. Zudem können freiwillig zwei Fingerabdrücke hinterlegt werden, um, sofern der Ausweis gestohlen wird, den Versuch, die Daten zu missbrauchen, zu erschweren. Alle Daten, die auf dem Chip gespeichert sind sowie das biometrische Passbild, sind auf der Karte aufgedruckt.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – Patrick Foto

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