Im Verfahren Spielerschutz Sigma prüft der Europäische Gerichtshof, ob Malta mit Bill 55 die unionsrechtlichen Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen einschränken darf. Die Verkündung ist für den 19. November 2026 vorgesehen. Betroffen sind insbesondere deutsche Spieler, deren Klagen auf Rückzahlung von Verlusten aus unerlaubten Online-Glücksspielen erfolgreich waren. Eine Klärung zugunsten der Anerkennung könnte die Vollstreckung deutscher Urteile bei in Malta ansässigen Anbietern erleichtern und deren praktische Werthaltigkeit nachhaltig sichern.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Erfolgreiche Urteile entfalten Nutzen erst durch tatsächliche vollständige Vollstreckung
Für Angebote im Internet gilt in Deutschland eine Lizenzpflicht, die auch Sportwetten erfasst. Verfügt ein Glücksspielanbieter nicht über eine deutsche Genehmigung, kann sein Angebot rechtswidrig sein. Betroffene Spieler dürfen ihre verlorenen Einsätze dann möglicherweise zurückverlangen, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach Angaben von CLLB Rechtsanwälte wurden entsprechende Verfahren bereits an deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten gewonnen. Ein Urteil schafft allerdings nur dann einen Nutzen, wenn der Anspruch beim Anbieter durchgesetzt wird.
Maltesische Sonderregelung behindert Anerkennung deutscher Glücksspielurteile gegen lizenzierte Anbieter
Die maltesische Regelung Bill 55 wurde 2023 eingeführt und betrifft Verfahren gegen Glücksspielunternehmen, die auf Malta lizenziert sind. Sie kann die grenzüberschreitende Wirkung deutscher Urteile begrenzen, obwohl diese Ansprüche von Spielern feststellen. Insbesondere bei Rückforderungen verlorener Einsätze besteht das Risiko, dass ein maltesisches Gericht die Anerkennung oder Vollstreckung ablehnt. Die Kläger erhalten dann zwar möglicherweise einen vollstreckbaren deutschen Titel, können auf in Malta befindliches Vermögen des Anbieters jedoch erschwert zugreifen.
C-683/24 betrifft Anerkennung ausländischer Urteile in Malta
Die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Rechtsraums. Nach der Brüssel-Ia-Verordnung sollen Gläubiger ein Urteil grundsätzlich auch dort durchsetzen können, wo der Schuldner Vermögen besitzt. Eine nationale Regelung darf diese Wirkung nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen beschränken. Der EuGH prüft in C-683/24, ob Bill 55 eine unzulässige pauschale Sperre für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen maltesische Glücksspielunternehmen schafft und deren inländische Gläubigeransprüche beeinträchtigt oder vollständig vereitelt.
Schlussanträge sehen Vorabentscheidungsersuchen unzulässig, Bill 55 jedoch inhaltlich unionsrechtswidrig
Aus einem österreichischen Haftungsverfahren heraus ersuchte das Handelsgericht Wien den EuGH um Auslegung des Unionsrechts. Generalanwalt Nicholas Emiliou sieht einen verfahrensrechtlichen Einwand: Da der Rechtsstreit primär die Verantwortlichkeit eines Rechtsanwalts betrifft, sei das Vorabentscheidungsersuchen nach seiner Hauptbegründung unzulässig. Seine hilfsweise abgegebene Bewertung fällt dennoch eindeutig aus. Die maltesische Vorschrift Bill 55 sei mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar; insbesondere könne Malta die Ausnahme des ordre public nicht ohne Einzelfallprüfung heranziehen.
Generalanwalt: Maltesische Lizenz ersetzt deutsche Erlaubnis für Onlineglücksspiel nicht
Der Generalanwalt macht deutlich, dass Glücksspiellizenzen grundsätzlich territorial begrenzt wirken können. Eine maltesische Erlaubnis ersetzt daher nicht ohne Weiteres die Genehmigung, die nach deutschem Recht für die Ansprache und Bedienung deutscher Kunden erforderlich ist. Diese Einordnung ist für Spieler relevant, deren Verluste auf Angebote nicht lizenzierter Betreiber zurückgehen. Sie unterstützt die Auffassung, dass ein Anbieter Tätigkeit in Deutschland nicht mit einer Zulassung aus Malta rechtfertigen und keine Freistellung ableiten kann.
Generalanwalts Position könnte Bill 55 unionsrechtlich erheblich künftig begrenzen
Eine Entscheidung des Gerichtshofs im Sinne der hilfsweisen Ausführungen des Generalanwalts würde die maltesische Vollstreckungssperre erheblich in Frage stellen. Bill 55 könnte dann nicht pauschal eingesetzt werden, um deutsche Urteile über die Erstattung von Glücksspielverlusten abzuwehren. Für betroffene Spieler stiegen die Chancen, nach einem rechtskräftigen Urteil auf Vermögen des Anbieters in Malta zugreifen zu können. Obwohl Schlussanträge den EuGH nicht verpflichten, geben sie eine fachlich begründete Orientierung zur Auslegung des Unionsrechts.
Vertragsverletzungsverfahren könnte Bill 55 unionsrechtlich später umfassend klären
Folgt der Gerichtshof dem vorrangigen Verfahrensvorschlag des Generalanwalts, endet das Verfahren ohne Aussage darüber, ob Bill 55 mit der Brüssel-Ia-Verordnung vereinbar ist. Die praktische Unsicherheit bei der Anerkennung deutscher Entscheidungen in Malta würde daher zunächst fortbestehen. Eine Klärung wäre erst durch eine neue Vorlage oder durch ein eigenständiges unionsrechtliches Verfahren möglich. Das gegen Malta anhängige Vertragsverletzungsverfahren der Kommission könnte diese Funktion übernehmen. Die hilfsweise formulierte Kritik des Generalanwalts behielte Bedeutung.
Belege sichern, bevor Bill 55 und Verjährung Ansprüche erschweren
Wer Verluste bei einem nicht lizenzierten Online-Glücksspielangebot geltend machen möchte, sollte Unterlagen zeitnah zusammentragen und die individuelle Rechtslage prüfen lassen. Das angekündigte EuGH-Urteil ersetzt keine fristgerechte Anspruchsverfolgung. Insbesondere die Verjährung kann dazu führen, dass Rückzahlungsansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Relevante Nachweise sind Ein- und Auszahlungen, Kontoauszüge, Wett- oder Spielverläufe, E-Mails, Chatprotokolle sowie Angaben zur Lizenz des Anbieters. Ein erstrittenes Urteil kann bei veränderten Vollstreckungsmöglichkeiten entscheidend sein. CLLB bietet weitere Informationen.
C-683/24 behandelt die Frage, ob Malta die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielunternehmen durch Bill 55 beschränken darf. Eine gegen diese Regelung gerichtete Entscheidung des EuGH könnte deutschen Spielern helfen, bereits erstrittene Rückzahlungsurteile gegenüber Unternehmen mit Sitz in Malta effektiver durchzusetzen. Auch ohne unmittelbare Entscheidung zu Bill 55 bleibt es wichtig, Ansprüche frühzeitig prüfen zu lassen. Belege zu Einzahlungen, Auszahlungen, Spielverläufen und Kommunikation mit dem Anbieter sind für Verfahren bedeutsam.

