Gefahrenquelle Licht: Wer haftet bei Unfällen durch mangelhafte Beleuchtung?

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Reicht das Tageslicht nicht aus, um einen Verkehrsbereich, Wohn- oder Arbeitsplatz ausreichend zu beleuchten, ist Kunstlicht vonnöten. Mit einer angepassten Beleuchtung, die blend- und beschattungsfrei sein muss, lassen sich Unfälle oft verhindern. In der Literatur wird teilweise von bis 30 Prozent der Unfälle gesprochen, die bei einer genügenden Beleuchtung nicht passiert wären.

Die rechtliche Seite: Das bedeutet eine mangelhafte Beleuchtung juristisch

Eine mangelhafte Beleuchtung im Treppenhaus muss nicht nur allein darin bestehen, dass zu wenige Lampen vorhanden sind. Auch eine defekte Treppenleuchte sorgt für eine zu geringe Helligkeit. Zudem ist eine zu kurze Schaltdauer bei sich automatisch ausschaltenden Treppenleuchten problematisch. Sind genügend Lampen angebracht, kann dies immer noch nicht ausreichend sein, weil die einzelnen Glühlampen eine zu geringe Lichtstärke aufweisen. Auch in Arbeitsbereichen ist zu wenig Licht mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden. Im Gegensatz zur Treppenbeleuchtung ist es dort jedoch möglich, das Unfallrisiko mithilfe einer gezielten Nachrüstung einer Unterschrank Beleuchtung zu senken.

Rechtliche Verantwortung bei Stolperunfällen im schlecht beleuchteten Treppenhaus

Eigentümer, die als Vermieter auftreten, müssen dafür sorgen, dass der Zugang zur Mietwohnung gefahrlos möglich ist. Führt dieser Zugang über ein Treppenhaus, ist dort eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mietmangel vor. Diesen muss der Vermieter beseitigen. Mieter sollten mangelhafte Beleuchtungen oder defekte Lampen direkt beim Vermieter melden, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Eine Fristsetzung ist dabei zu empfehlen. Nützt auch eine nochmalige Anmahnung der Risikobeseitigung nicht, ist der Mieter berechtigt, den Mietzins zu senken. Dies ist jedoch an strenge rechtliche Vorgaben gebunden und es ist ratsam, die Miete auf ein Sperrkonto zu überweisen. Dieses wird wieder freigegeben, wenn der Mietmangel behoben ist.

Wichtig: Erleidet eine Person in einem mangelhaft beleuchteten Treppenhaus einen Schaden, haftet der Gebäudeeigentümer. Dies gilt jedoch nur, wenn das Treppenhaus bei „bestimmungsgemäßem Gebrauch“ nicht sicher ist. Im Rahmen der Haftung können Schadenersatzansprüche entstehen, wenn die Beleuchtung zu schwach, defekt oder gar nicht vorhanden ist. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass breite Treppenhäuser weniger gefährlich als schmale und einzelne Stufen gefährlicher als mehrere sind. Immer ist jedoch auch die Selbstverantwortung des Nutzers gegenzusetzen. Ist ein automatisches Anschalten der Treppenhausbeleuchtung bekannt, muss damit gerechnet werden, dass sich das Licht vor Erreichen der nächsten Etage abschaltet.

Wichtig: Bei einem Mietshaus, das über mehr als acht Wohneinheiten verfügt, muss das Behindertengleichstellungsgesetz beachtet werden. Das heißt, dass seh- und hörbehinderte Menschen dank der Beleuchtung einen sicheren Zugang zum Treppenhaus haben und dass Bewegungsmelder auch bei Rollstuhlfahrern auslösen.

Gerichtsurteile zu Schadensersatzansprüchen

Doch nicht immer haftet der Hauseigentümer, wie die Rechtsprechung zeigt. Dazu drei Beispiele:

  • Das Landgericht Coburg entschied in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 11 O 235/11 zugunsten eines Hauseigentümers. Er war Beklagter in einem Verfahren, das von einer Besucherin des Hauses angestrebt worden war. Diese stürzte auf der letzten Treppenstufe und zog sich komplizierte Brüche im Fuß zu. Als Grund für den Sturz sah sie die fehlende Beleuchtung im Treppenhaus. Das Gericht sah dies anders, denn das Licht war schon beim Betreten des Treppenhauses defekt und die Besucherin hätte dies beim Verlassen des Gebäudes berücksichtigen müssen. Der Eigentümer sei nur dann in die Pflicht zu nehmen, wenn die verletzte Person die Gefahren nicht selbst hätte erkennen können.
  • Das Oberlandesgericht Celle entschied in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 9 U 192/03 ebenfalls zugunsten eines Hauseigentümers. Er müsse zwar seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen und die Begehbarkeit des Weges vom Bürgersteig bis hin zum Hauseingang sicherstellen. Dazu gehöre im Winter die Räumpflicht und im gesamten Jahr die ausreichende Beleuchtung. Doch diese Pflicht bestehe nicht rund um die Uhr, sondern müsse sich am Bedarf der Verkehrsteilnehmer orientieren. Die Verkehrssicherungspflicht beginne demnach am Morgen, wobei die allgemeinen Zeiten für eine Streupflicht angenommen werden können. Demnach müsste auch die Beleuchtung zu diesen Zeiten sichergestellt werden. Wenn sich nun ein Unfall außerhalb dieser Zeiten ereigne, sei dies nicht dem Hauseigentümer anzulasten. Eine dauerhafte Verkehrssicherung würde eine unzumutbare Belastung darstellen.
  • Das Landgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 14e O 120/12 zugunsten eines Hauseigentümers. Im vorliegenden Fall klagte eine Frau wegen eines Sturzes von den letzten beiden Stufen einer Treppe, die sie um 09: 30 Uhr beim Verlassen des Hauses nach der Abgabe von Unterlagen in einer Zahnarztpraxis betreten habe. Schuld daran sei die Treppenhausbeleuchtung gewesen, die mit einem Zeitintervall-Schalter arbeite. Diese sei jedoch kurz nach Betreten der Treppe erloschen und die Frau habe sich in plötzlicher Dunkelheit befunden. Das Gericht urteilte, dass es nicht zumutbar sein, öffentlich zugängliche Treppenhäuser dauerhaft mit einer eingeschalteten Treppenbeleuchtung zu betreiben. Die Beleuchtung mit einem Zeitschalter sei ausreichend, wenn das Intervall ausreiche, um nicht in jeder Etage den Schalter zu drücken. Es könne erwartet werden, dass sich der Treppenbenutzer auf die Stufen konzentriere, sodass Unfälle auch von seiner Seite aus verhindert werden können.

Mangelnde Beleuchtung im gewerblichen Bereich

Eine unzureichende Beleuchtung kann nicht nur zu Hause oder in öffentlichen Treppenhäusern gefährlich sein. Auch im gewerblichen Bereich kommt es darauf an, dass genügend Licht vorhanden ist. Es ist daher generell ratsam, für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz über eine individuelle Beleuchtung zu sorgen. Problematisch wird fehlendes Licht vor allem dort, wo mit Kundenverkehr zu rechnen ist, da hier unternehmensinterne Betriebsanweisungen, wie sie für Mitarbeiter möglich sind, nicht ausreichen.

Eine Frage der Haftung

In der Gastronomie bestehen umfassende Verkehrssicherungspflichten, für die der Gastronom einzustehen hat. Abzusichernde Bereiche sind dabei:

  • Eingangsbereich
  • Restaurantbereich
  • Toiletten
  • Zuwege
  • Parkplätze

Der Gastronom muss sicherstellen, dass alle Bereiche, die von den Gästen betreten werden können, ausreichend beleuchtet und damit gesichert sind. Tipp für alle, denen es nicht nur um das Licht geht: Gastronomen können durch ein zusätzliches Anbringen von LED-Strips für mehr Licht und eine schönere Atmosphäre gleichermaßen sorgen.

Auch Supermarktbetreiber müssen einer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und ihre Räumlichkeiten und Parkplätze für Besucher sicher gestalten. Bei Verletzungen dieser Pflicht kann der Supermarktbetreiber eine Schuld für daraus resultierende Schäden zugesprochen bekommen, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen der fehlenden Beleuchtung und dem betreffenden Schaden nachgewiesen werden kann. Allerdings wird meist eine Mitschuld des Geschädigten angenommen, wobei die fehlende Vorsicht und Sorgfalt bei der Begehung der Räumlichkeiten oder Nutzung des Parkplatzes am häufigsten herangezogen werden. So urteilte auch das Amtsgericht Hanau am 19.10.2022 (Az.: 39 U 42/22), dass Parkplatznutzer mit Parkplatzbegrenzungssteinen rechnen müssten und einen Schaden durch Überfahren der Steine nicht dem Supermarktbetreiber anlasten könnten.

Schlecht beleuchtete Arbeitsplätze

Schlecht beleuchtete Arbeitsplätze stehen einem sicheren und gesunden Arbeiten entgegen. Häufig entstehen durch zu wenig Licht Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle beispielsweise zu wenig Licht im Treppenhaus oder durch ein Licht, das stark blendet. Eine unzureichende Beleuchtung kann zudem zu Erschöpfung führen, Müdigkeit wiederum zu Unachtsamkeiten und Fehlern. Diese sind vor allem beim Bedienen von Maschinen und Anlagen problematisch. Schlecht beleuchtete oder fehlerhaft ausgeleuchtete Arbeitsplätze können zudem zu diesen optischen Beeinträchtigungen beitragen:

  • Farbverfälschung
  • optische Täuschung
  • Schattenbildung
  • fehlende Kontraste

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Tipps für eine gute Beleuchtung am Arbeitsplatz

Es geht nicht einfach nur darum, in der Anzahl genügende Lampen und Leuchten am Arbeitsplatz anzubringen. Vielmehr gibt es Regeln für künstliches Licht, damit dieses das Tageslicht sinnvoll ergänzt und ein gefahrloseres Arbeiten ermöglicht:

  • Beleuchtung nicht nur des direkten Arbeitsplatzes, sondern auch der Umgebung
  • Kombination aus direkter und indirekter Beleuchtung
  • Blendung und Scheinwerfereffekt vermeiden
  • gezielte Ausleuchtung bestimmter Bereiche
  • passende Lichtfarbe wählen
  • angepasste Lichtstärke

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