Renovierung bei Auszug: neues Gesetz 2019

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Kündigen Sie den Mietvertrag, kann der Vermieter Sie unter Umständen verpflichten zu einer Renovierung bei Auszug. Ein neues Gesetz in 2019 regelt die Höhe der Modernisierungskosten. Demnach dürfen Vermieter fortan weniger Ausgaben auf Ihre Mieter umlegen. Doch, was ist mit den Renovierungskosten? Sind diese ebenfalls von dieser Neuerung betroffen?

Was fällt alles unter Renovierungskosten?

Renovierungskosten und Modernisierungskosten sind im Gesetz klar voneinander abgegrenzt. Dabei umfassen die Modernisierungskosten Ausgaben für alle baulichen Maßnahmen, die zur Verbesserung des Wohnkomforts dienen oder eine Einsparung an Energie- und Wasserverbrauch bewirken. Das kann zum Beispiel die nachträgliche Anbringung eines Balkons sein oder auch eine Dämmung der Fassade.

Renovierungskosten werden dagegen von Maßnahmen verursacht, die dem Erhalt des derzeitigen Wohnkomforts dienen. Das umfasst zum Beispiel Malerarbeiten oder auch die Renovierung der Böden und Fliesen.

Wie ist es nun mit der Renovierung bei Auszug? Ein neues Gesetz in 2019 umfasst lediglich die Modernisierungskosten klammert jedoch die Renovierungskosten aus. Somit gelten die gleichen Bestimmungen wie zuvor.

Bestimmte Schönheitsreparaturen können der Vermieter von Ihnen verlangen. Allerdings nur dort, wo auch tatsächlich Bedarf besteht. Wenn Sie während der Mietzeit gut auf Ihre Wohnung aufpassen und möglichst wenig Schäden verursachen, haben Sie bei einem Auszug wenig zu tun..

Mit diesen zwei cleveren Life-Hacks vermeiden Sie Schönheitsreparaturen bei Ihrem Auszug

Wer möchte kein wohnliches Heim? Eine individuell gestaltete Dekoration gehört zu jedem tollen Wohnambiente. Doch was, wenn im Mietvertrag eine Klausel steht, die Sie zum Renovieren der Wände verpflichtet? Vielleicht scheuen Sie sich, in so einem Fall zu viele Löcher in die Wände zu schlagen. Doch jetzt können Sie aufatmen, denn mit diesen tollen Tricks hält einfach alles an der Wand, ganz ohne Löcher!

  • Mit der Bilderkralle ohne Werkzeug Bilder anbringen

    Sie haben Bilder Ihrer Familie oder von schönen Urlaubsmomenten und möchten diese gerne aufhängen? Dann sparen Sie sich Hammer und Nägel oder Schrauben, Dübel und Bohrmaschine: Mit dieser tollen Erfindung sind alle Bilder im Handumdrehen an der Wand. Einfach die Bilderkralle direkt in die Wand drücken, Bild aufhängen, fertig! Ist das nicht kinderleicht?
    Noch ein Tipp: Wer gerne umdekoriert, ist mit der Bilderkralle bestens bedient. Sie lässt sich ebenso einfach wieder entfernen, wie sie angebracht wurde, ohne die Wand zu beschädigen.

  • Badhaken soviel sie wollen aber bitte ohne Löcher

    Handtuchhaken kann man im Bad nie genug haben. Daneben gibt es so manch cleveres Accessoire, das Ordnung schafft, zum Beispiel ein Fönhalter oder eine Wandhalterung für die Zahnbürsten. Mit unserem Life-Hack steht der Anbringung von zusätzlichen Badhaken nichts mehr im Wege. Werkzeugfrei und ohne die Fliesen zu beschädigen, sind die praktischen Accessoires in wenigen Minuten bombenfest angebracht. Und genauso schnell sind sie auch wieder rückstandsfrei abgelöst. Wenn Sie ausziehen, nehmen Sie Wandhaken einfach wieder ab.

Wann müssen Sie eine Renovierung bei Auszug leisten? Kein neues Gesetz in 2019

Wie bereits in den Jahren zuvor gilt auch 2019 das gleiche Gesetz für die Renovierung bei Auszug durch den Mieter. Das bedeutet, dass Sie kleiner Schönheitsreparaturen unter gewissen Voraussetzungen durchführen müssen:

  • Findet sich in Ihrem Mietvertrag keine ausdrückliche Klausel zur Renovierung, müssen Sie die Wohnung in einem besenreinen Zustand hinterlassen. Die Böden sind dabei sauber gekehrt, die Teppiche gesaugt. Grobe Flecken gehören entfernt und Speisereste aus der Küche entfernt. Die Fenster oder das Bad brauchen Sie allerdings nicht spiegelblank zu putzen. Außerdem müssen Sie farbige Wände wieder neutral gestalten und Bohrlöcher verschließen und die Wand dann streichen.
  • Fordert Sie der Mietvertrag zu einer Renovierung auf, so darf dies nur flexibel geschehen. Starre Regelungen sind nicht erlaubt und machen die gesamte Renovierungsklausel ungültig. Der Vermieter darf Sie also nicht zwingen die gesamte Wohnung zu streichen, wenn einzelne Räume noch gut erhalten sind.
  • Unterliegen Sie einer Renovierungspflicht während der Mietzeit, dann muss diese auch zum Ende der Mietzeit anerkannt werden. Haben Sie beispielsweise erst vor einem Jahr die Küche neu gestrichen und ziehen aus, dann müssen Sie diese nicht erneut streichen. Renovierungsklauseln, die vorangegangenen Schönheitsreparaturen nicht berücksichtigen, sind ungültig.
  • Haben Sie ursprünglich eine unrenovierte Wohnung bezogen, dann müssen Sie gar nicht renovieren. In manchen Fällen hat der Vermieter eine individuelle Sonderregelung mit dem Mieter vereinbart, in der er ihn dennoch zur Renovierung verpflichten will. Der BGH hat bislang jede dieser individuellen Vereinbarungen für ungültig erklärt.

Welche Vorschriften gelten bei der Farbwahl

Ob Sie eine Wohnung am Ende der Mietzeit streichen müssen, hängt auch davon ab, für welche Farben Sie sich während der Mietzeit entschieden haben. Grundsätzlich steht es Ihnen als Mieter frei, die Wohnung so zu gestalten, wie Sie das möchten, solange Sie darin wohnen. Bei der Rückgabe der Mietsache kann der Vermieter allerdings auf neutrale Farben bestehen, denn er möchte die Wohnung weitervermieten und dabei einen möglichst großen Interessentenkreis ansprechen. Als neutrale Farben hat das Gericht Rot, Blau, Grün oder Gelb ausgeschlossen. Diese Wandfarben müssen Sie überstreichen. Auch gemalte Muster sind laut Urteil nicht zulässig.

Eine ähnliche Regelung gilt auch für Tapeten. Zwar kann der Vermieter keine weiß gestrichene Rauhfasertapete fordern, Sie können aber auch keine grellgemusterte Blumentapete übergeben. Dezente Muster in unaufdringlichen Farben sind allerdings erlaubt.

Achtung: Schreibt der Vermieter im Mietvertrag genaue Farben vor, und lässt Ihnen damit keinen Spielraum, dann ist die Klausel unwirksam.

Wichtige Urteile zu Renovierung bei Auszug: neues Gesetz 2019 inklusive

Es ist nicht unüblich, dass Vermieter und Mieter unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wie mit dem Thema Renovierung bei Auszug zu verfahren ist. Da das neue Gesetz 2019 keine Änderungen bringt, gelten die alten Präzedenzurteile nach wie vor.

Urteile
Urteil Aktenzeichen Zusammenfassung
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 VIII ZR 198/10

Rückgabeklausel ohne Gestaltungsspielraum

Wird in Ihrem Mietvertrag eine bestimmte Farbe wie zum Beispiel weiß vorgeschrieben, ist dies unwirksam. Der Anstrich hat lediglich in neutralen Farben zu erfolgen, die eine möglichst breite Interessengruppe anspricht.

BGH, Urteil vom 13. 01. 2010 VIII ZR 48/09

Abziehen und Wiederherstellen von Parkett

Eine Regelung, die den Mieter dazu verpflichtet einen Parkettboden abzuziehen und zu versiegeln ist unwirksam. Laut § 28 Abs.4 S.3 der II. Berechnungsverordnung gilt:
„Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

BGH, Urteil vom 04. 05. 2011 VIII ZR 195/10

Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Mieters

Haben Sie in Unkenntnis über die Unzulässigkeit einer Renovierungsklausel zu viel an Schönheitsreparaturen gezahlt, dann verfällt der Anspruch auf Rückzahlung nach 6 Monaten.

Haben Sie in Unkenntnis über die Unzulässigkeit einer Renovierungsklausel zu viel an Schönheitsreparaturen gezahlt, dann verfällt der Anspruch auf Rückzahlung nach 6 Monaten.

Diese Regelungen gelten bei der Kautionsrückzahlung

Die Kaution hinterlegen sie schon bei Einzug. Sie dient dazu, mögliche Ansprüche des Vermieters, die sich während der Mietzeit ergeben finanziell abzusichern. Wenn das Mietverhältnis endet, dann erhalten Sie Ihre Kaution wieder zurück, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Die Wohnung wurde gekündigt, leer geräumt und die Übergabe vollzogen.
  • Der Vermieter erhebt keine weiteren Ansprüche gegen Sie.

Während der erste Punkt noch recht einfach zu erfüllen ist, treten beim zweiten Punkt häufig Verzögerungen bis zu 3 Monaten ein. Dies kann zum einen darin begründet liegen, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht anständig erledigt hat, und der Vermieter hier noch Nachbessern muss. Oder der Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung noch nicht fertig und es ergeben sich daraus noch Forderungen.

Darüber hinaus kann sich der Vermieter eine sogenannte „Überlegungsfrist“ einräumen. Er darf einen angemessenen Zeitraum die Kaution zurückhalten, um eventuell bei der Übergabe nicht ersichtliche versteckte Mängel offen zu legen.

Wenn Sie der Meinung sind, der Vermieter hat keinen Grund mehr eine Überlegungsfrist einzuhalten, dann können Sie eine Überprüfung beantragen. Ist alles erledigt, und wird das auch so festgestellt, dann muss der Vermieter die Kaution zurückgeben.

Spätestens nach 6 Monaten sind alle noch nicht geltend gemachten Ansprüche des Vermieters verjährt. Wenn nichts mehr offen ist aus bereits angemeldeten Ansprüchen, bekommen Sie die Kaution jetzt umgehend zurück.

Hilfreiche Tipps für eine reibungslose Übergabe der Wohnung

Egal ob Sie nun eine Renovierung bei Auszug leisten und diese nach dem neuen Gesetz 2019 zulässig ist oder ob Sie die Wohnung nur besenrein hinterlassen: Eine schnelle Übergabe ist immer von Vorteil. Mit der richtigen Vorbereitung gelingt dies auch:

  • Begutachten Sie die Wohnung und überlegen Sie, an welchen Stellen Schönheitsreparaturen fällig werden.
  • Beziehen Sie auch Einbauten in Ihre Überlegungen mit ein, denn der Vermieter kann deren Rückbau fordern, unabhängig davon, ob er diese zuvor genehmigt hatte.
  • Machen Sie einen Vorabtermin mit dem Vermieter, an dem Sie die Punkte Schönheitsreparaturen und Rückbauten klären.
  • Vereinbaren den Übergabetermin möglichst tagsüber. Sie brauchen Licht und Helligkeit, um die Wohnung zufriedenstellend besichtigen zu können.
  • Wenn möglich räumen Sie sich einen zeitlichen Puffer bis zum Mietende ein. Falls noch Nachbesserungen anstehen, haben sie noch ausreichend Zeit diese selbst durchzuführen. Andernfalls kann der Vermieter diese Arbeiten fremd vergeben.
  • Räumen Sie die Wohnung bis zum Termin vollständig leer. Alle Gegenstände müssen dabei entfernt werden.
  • Sorgen Sie für einen besenreinen Zustand: Die Wohnung muss sauber sein, die Böden gekehrt und die Teppiche gesaugt. Wischen brauchen Sie aber nicht, es genügt große Flecken zu entfernen. Das Bad und die Fenster brauchen Sie nicht extra zu putzen. Der Kühlschrank muss leer sein und es dürfen keine Essensreste in der Küche zu finden sein.
  • Zum Termin nehmen Sie, falls vorhanden, das Übergabeprotokoll vom Einzug mit.
  • Außerdem bereiten Sie ein neues Übergabeprotokoll vor. Denken Sie dabei auch daran einen Stift einzustecken.
  • Im Übergabeprotokoll halten Sie alle Schäden, die festgestellt werden akribisch fest. Machen Sie zusätzliche Fotos. Nehmen Sie dazu eine Kamera mit zum Termin.
  • Wir empfehlen auch, einen Zeugen mitzunehmen. Dieser unterschreibt neben Ihnen und dem Vermieter als dritte Partei das Übergabeprotokoll.
  • Zur Übergabe müssen Sie alle Schlüssel zurückgeben. Denken Sie auch an mögliche Duplikate, die sie selbst angefertigt haben oder zusätzliche Schlüssel für den Briefkasten, die Garage oder ein Gartentor.
  • Zuletzt lesen Sie noch die Zählerstände der Wasseruhr, des Stromzählers und der Heizung ab. Machen Sie hiervon auch Fotos, um den Verbrauch zu belegen. Alle Zählerstände gehören zusätzlich ins Protokoll eingetragen.

Bitte beachten Sie: Dieser Ratgeber dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie daher immer einen Fachanwalt hinzu, der Ihnen eine verbindliche Rechtsauskunft erteilen kann.

7 Kommentare

  1. Ich bin Vermieter und muss mal was loswerden.

    Der Beitrag ist gut recherchiert keine Frage. Wir als Vermieter haben meist auch bei Verstößen schlechte Karten alles so erledigt zu bekommen wie es eben sein sollte.
    Bei manchen Mietern könnte die Kation gar nicht hoch genug sein um die tatsächlichen Mängel beseitigen zu lassen.

    klar es bleibt der Weg zum Anwalt aber wenn der Mieter kein Geld hat, ist der Vermieter doch wieder der der auf den Kosten sitzen bleibt und in die Röhre schaut.

    Es gibt wirklich tolle Mieter aber leider gibt es aber auch genau das Gegenteil davon und man kann halt jedem nur vor den Kopf schauen.

    • Hallo Waldemar

      Ich bin auch Vermieter und auch ich musste feststellen, Vermieter sein ist nicht immer so lustig. Ich hatte schon ein Paar die einfach über Nacht verschwunden waren und uns ihren Müll hinterlassen hatten. Unaufindbar natürlich.
      Ein anderes mal konnte die Familie ihre Miete nicht zahlen, klar am Anfang schon das Dilemma fing erst später an.
      Abgesehen davon das die Renovierung immer an mir hängen geblieben ist.

      • Hallo Jakob

        Ja da kann ich dir nur zustimmen. Verkaufen tun sie sich alle gut, klar sie suchen ja auch eine Wohnung. Leider kann man nur vor die Stirn schauen und nicht dahinter.
        Ich nehme gern Mieter die ich durch Leute empfohlen bekomme, da bin ich auf der sicheren Seite. Hoffe ich zumindestens. Geht nicht immer klar, man möchte ja keine Wohnung leer stehen lassen.

        • Hallo Alfons

          Man bekommt keine Miete über Monate nicht. Die Mieter verdrecken die Wohnung und trotzdem hat man als Vermieter die größten Schwierigkeiten diese Leute wieder loszuwerden.
          Hilflos muss man mit anschauen wie die Wohnung runtergewohnt wird. Man könnte ausflippen nur was hilft es. Leider nichts.

          Robert

  2. Hallo

    Frage: Wie macht ihr es in diesen Zeiten in der es viele Menschen gibt die in Kurzarbeit sind und denen es nicht möglich die Miete in dieser Höhe weiterzuzahlen?

    Für Ratschläge wäre ich dankbar

    • Schauen was im Mietvertrag steht, optimal wäre wenn Sie das prüfen, bevor Sie den Mietvertrag unterscheiben.

  3. tja wenn es um die Rückzahlung der Kaution geht bekommen die meissten Vermieter immer Bauchschmerzen .Da wird dann sogar mal der Teppich auf links gedreht . Aber bei Instandhaltungsarbeiten lässt sich der Vermieter reichlich Zeit , oder lässt die Reparaturen erst gar nicht ausführen . Bitte mal die Sache von beiden Seiten betrachten .

  4. Ich kann auch beide Seiten verstehen, denn ich bin sowohl Mieter als auch Vermieter. Es gibt Vermieter, die wollen viel Geld für eine Wohnung und sie hinterher wertvoller zurück haben als sie übergeben wurde. Solche, die alles ganz fair unkompliziert lösen wollen solange es ihnen nützt, aber plötzlich sehr genau und akribisch werden, sobald Probleme auftreten und Kosten zu übernehmen sind. Dann gibt es Mieter, die nicht wissen dass es Pflicht ist, zu lüften und zu heizen. Meine Mietverträge sind beiderseits immer nachjustiert und so vollständig wie möglich. Und nicht nur Mieter zeigen sich von ihrer besten Seite bei der Wohnungsbesichtigung. So mancher Vermieter redet die letzte Bruchbude schön, um sie so teuer wie möglich zu vermieten. Es ist alles immer sehr individuell.

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