Das Bezirksamt Neukölln hat in einem Mehrfamilienhaus 15 Nutzungsuntersagungen und fünf Rückbauanordnungen erlassen, um ungenehmigte Kurzzeitvermietungen zu unterbinden. Ziel ist der Schutz des Milieus und der Erhalt von dauerhaftem Wohnraum. Die Maßnahmen basieren auf der Milieuschutz-Verordnung, § 549 BGB sowie einschlägigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg. Hoteliers profitieren durch fairere Wettbewerbsbedingungen von den Beschränkungen für private Anbieter kurzfristiger Vermietungen. Sie verhindern Mietexplosionen und fördern die langfristige Quartiersentwicklung.
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Neuköllner Bezirksamt stoppt 15 Kurzzeitvermietungen und ordnet fünf Rückbauten
Das Bezirksamt Neukölln hat Maßnahmen gegen nicht genehmigte Kurzzeitvermietungen in einem Mehrfamilienhaus ergriffen. Dabei wurden insgesamt fünf Rückbauanordnungen und fünfzehn Nutzungsuntersagungen ausgesprochen, um den in der Milieuschutz-Verordnung festgelegten Erhalt des Wohnumfeldes und dauerhaften, bezahlbaren Wohnraums zu gewährleisten. Grundlage bilden §549 BGB sowie Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Diese Vorgehensweise fördert ausgewogene Wettbewerbsbedingungen für Hotellerie und stabilisiert die Quartiersentwicklung langfristig. Sie vermeidet Mietsteigerungen und schützt Anwohnerinteressen dauerhaft nachhaltig.
Das Bezirksamt Neukölln hat in einem Mehrfamilienhaus behördliche Schritte gegen nicht genehmigte Kurzzeitvermietungen eingeleitet. Mit Nutzungsuntersagungen für fünfzehn Wohnungen untersagte es die kurzzeitige Vermietung und verhinderte damit zusätzliche Belastungen des Wohnungsmarkts. Ferner ordnete die Verwaltung den Rückbau von fünf Einheiten an, in denen durch unerlaubte Grundrissänderungen Einzelzimmer geschaffen worden waren. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Milieus, der Sicherung langfristigen Wohnraums und der Durchsetzung rechtlicher Vorgaben.
Umwidmung regulärer Wohnräume zu Kurzzeitvermietungen verletzt Milieuschutz und Wohnstandards
Die Umwidmung von regulärem Wohnraum in Wohnen auf Zeit widerspricht unmittelbar den Bestimmungen der Milieuschutz-Verordnung, die auf den dauerhaften Erhalt der ansässigen Bevölkerung und die Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums abzielt. Kurzfristige Vermietungen zu überhöhten Preisen bedienen primär den touristischen Bedarf und vernachlässigen die Bedürfnisse von Menschen, die langfristig im Quartier leben möchten. Zudem führen bauliche Umgestaltungen, wie die Aufteilung in Einzelzimmer, zu einer künstlichen Verknappung des Wohnungsangebots und steigern den Verdrängungsdruck.
Temporäre Möblierung nach §549 BGB mit Möbelzuschlag und Beschränkungen
§549 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert die Überlassung von Wohnraum als „Wohnen auf Zeit? nur dann, wenn der Mietvertrag eine Mindestlaufzeit von drei Monaten und einer Höchstdauer von zwölf Monaten vorsieht. Die Möblierung erlaubt Vermietern die Berechnung eines Möblierungszuschlags, der nicht unter die Mietpreisbremse fällt. Gewerbliche Anbieter nehmen diese Regelung häufig als Schlupfloch, um ohne behördliche Genehmigung und abweichend von weitergehenden mietrechtlichen Bestimmungen Wohnungen kurzfristig und profitmaximiert und weitgehend unbemerkt vermieten.
Wohnen auf Zeit: Inserate steigen von 10000 auf 28000
Laut dem aktuellen IBB-Wohnungsmarktbericht hat sich das Angebot für temporäre Mietwohnungen zwischen 2012 und 2022 deutlich erhöht. Die Zahl der Inserate für Wohnen auf Zeit stieg von 10.000 auf 28.000, während sich das reguläre Mietwohnungsangebot in demselben Zeitraum von 65.000 auf 24.000 reduzierte. Allein in Neukölln wurden im April 2025 fast 7.000 Angebote für Kurzzeitvermietungen registriert, was den Druck auf langfristig verfügbaren Wohnraum weiter verschärft. Bei steigender, konstant hoher Nachfrage.
Bezirksamt lehnt 2020 Einzelzimmergrundrissänderung ab, Gerichte bestätigen diese Entscheidung
Im Jahr 2020 verweigerte das Bezirksamt die Änderung eines Wohnungsgrundrisses zur Einzelzimmervermietung und begründete dies mit dem fehlenden Baurecht. In anschließenden Prozessen bestätigten sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 19 K 70/21) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2 N 29/24) die Entscheidung. Der Eigentümer scheiterte mit seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung. Eine eindeutige gesetzliche Grundlage für Verbote ohne bauliche Anpassungen wurde bisher nicht geschaffen und sorgt weiterhin für Rechtsunsicherheit, konkret deutlich.
Milieuschutz-Verordnung und §549 BGB sorgen für langfristig bezahlbaren Wohnraum
Durch die stringente Umsetzung der Milieuschutz-Verordnung in Verbindung mit § 549 BGB wird preisgünstiger Wohnraum langfristig gesichert, der reguläre Mietmarkt spürbar entlastet und faire Wettbewerbsbedingungen für Hotelbetriebe etabliert. Die Maßnahmen fördern sozialen Zusammenhalt, beugen spekulativen Mietpreissteigerungen vor und unterstützen die nachhaltige Entwicklung lebendiger Quartiere. Bewohner, Gewerbetreibende und Reisegäste profitieren gleichermaßen von stabilen und planbaren Unterbringungsoptionen sowie von einem ausgeglichenen, sozial durchmischten Wohnumfeld.

