In seinem Schlussantrag stellt EuGH-Generalanwalt Alexios Emiliou fest, dass Malta mit der Bill 55 gegen die Bestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung verstoße. Die Regelung setze die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen zur Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen außer Kraft. Diese Blockade wirke protektionistisch und verletze die Dienstleistungsfreiheit. Laut Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte eröffnet eine entsprechende EuGH-Entscheidung online Geschädigten erhebliche Chancen, ihre Forderungen europaweit durchzusetzen. Dies stärkt den Verbraucherschutz und setzt Anbieter unter Druck.
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Online-Spieler erhalten neue Chancen zur direkten Erstattung dank EuGH-Empfehlung
Nach Auffassung von Generalanwalt Emiliou widerspricht die maltesische Bill 55 den Vorgaben der Brüssel-Ia-Verordnung und stellt daher eine unzulässige nationale Sonderregelung dar. Bislang war sie dafür verantwortlich, Vollstreckungen von deutschen und österreichischen Gerichten, die Rückzahlungen von Verlusten aus Online-Glücksspielen betrafen, auszusetzen. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, hätten Spieler die Möglichkeit, ihre Erstattungsansprüche unmittelbar in Malta geltend zu machen und maltesische Betreiber nicht länger zu umgehen können sowie einheitliche Vollstreckungsprozesse EU-weit erzwingen könnten.
Deutsche und österreichische Spieler erkämpfen Rückzahlungen gegen illegale Anbieter
Gerichtliche Entscheidungen aus Deutschland und Österreich sprachen Glücksspielkunden wiederholt Rückzahlungen zu, wenn Betreiber ohne offizielle Erlaubnis agierten. Daraufhin verabschiedete die maltesische Regierung die Bill 55, um heimische Anbieter vor internationalen Vollstreckungstiteln zu schützen und setzte die Anerkennung dieser EU-Urteile auf Malta aus. Seit Inkrafttreten werden Forderungen geschädigter Spieler nicht automatisch vollstreckt, was grenzüberschreitende Erstattungsprozesse verzögert und die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert. Kritiker sehen darin eine klare und massive Beschränkung des Verbraucherschutzes.
Emiliou warnt vor ordnungswidriger Blockade fremder EuGH-Entscheidungen durch Mitgliedsstaaten
Die Bestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung verpflichten jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union dazu, gerichtliche Urteile und Beschlüsse nationaler Gerichte anderer Mitgliedstaaten anzuerkennen und ohne separate Überprüfung zu vollstrecken. Die darin enthaltene Ausnahme für die Wahrung der öffentlichen Ordnung darf nicht zur Umgehung oder Blockierung rechtlicher Entscheidungen missbraucht werden, um unerwünschte Urteile zu verhindern oder politisch motivierten Interessen Vorrang zu gewähren. Eine Überprüfung ist unzulässig und die Ordre-public-Klausel darf nicht zur Blockade dienen.
Generalanwalt Emiliou hält Maltas Bill 55 EU-rechtswidrig vor Gericht
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens C-683/24 wurde die maltesische Bill 55 erstmals dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, nachdem das Wiener Handelsgericht die Frage zur Vereinbarkeit mit der Brüssel-Ia-Verordnung aufwarf. Generalanwalt Alexios Emiliou stellte in seinen Schlussanträgen fest, dass Malta durch die Aussetzung der Anerkennung ausländischer Vollstreckungstitel gegen die Pflicht zur unmittelbaren Anerkennung und Vollstreckung in anderen Mitgliedstaaten verstoße. Er betonte ferner, dass die Regelung nicht als zulässige Ausnahme gemäß ordre-public-Klausel diene.
Politisch motivierte Neubewertung EU-Urteile verletzt Dienstleistungsfreiheit laut Generalanwalt Emiliou
Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Inanspruchnahme der Ordre-public-Klausel durch Malta nicht mit EU-Recht vereinbar. Er warnt davor, Urteile, die einheitliche Standards erfüllen, politisch neu zu bewerten, da dadurch die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit massiv eingeschränkt wird. Zugleich dürfe diese Vorgehensweise nicht als Deckmantel dienen, um protektionistische Maßnahmen zu legitimieren und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren. Eine solche Praxis untergrabe den gemeinsamen Rechtsrahmen und schade Verbrauchern. Damit leidet Zusammenarbeit wie Rechtssicherheit.
Generalanwalt Emiliou lehnt EU-weite Anerkennung maltesischer Glücksspiel-Lizenz ab kategorisch
Nach Ansicht des Generalanwalts besteht keine europaweite Anerkennungsverpflichtung für Glücksspiellizenzen, selbst wenn eine maltesische Lizenz vorliegt. Der Freizügigkeitsgedanke im Binnenmarkt bezieht sich auf den Dienstleistungsverkehr, nicht jedoch auf die automatische Übernahme regulatorischer Rahmenbedingungen. Damit bleibt es den einzelnen Mitgliedstaaten unbenommen, eigene Beschränkungen oder Auflagen gegen Online-Glücksspiele zu etablieren. Anbieter, die in Malta lizenziert sind, müssen demnach zusätzlich die spezifischen Vorschriften anderer Staaten beachten und können nicht darauf verzichten.
EuGH Urteil könnte europaweite Rückforderungen geschädigter Spieler endlich ermöglichen
Ein positives Urteil des EuGH gemäß den Schlussanträgen von Generalanwalt Emiliou würde geschädigten EU-Spielern erlauben, ihre finanziellen Verluste unabhängig vom Sitz des Anbieters europaweit gerichtlich geltend zu machen. Dank verpflichtender Vollstreckung EU-weiter Urteile entfällt eine erneute inhaltliche Überprüfung in einzelnen Mitgliedsstaaten. Dieser durchgängige Vollstreckungsmechanismus erhöht den Verbraucherschutz, schafft Rechtssicherheit und erzwingt von Online-Glücksspielbetreibern die Einhaltung strenger Lizenz- und Auflagenstandards. Dabei erhöht die Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Verwaltung von Kundengeldern.
Generalanwalt Emiliou kommt zu dem Schluss, dass die maltesische Gesetzesinitiative Bill 55 nicht mit den Vorgaben der Brüssel-Ia-Verordnung in Einklang steht. Folglich ist die Blockade von Rückforderungsansprüchen deutscher und österreichischer Glücksspielkunden rechtswidrig und nicht durchsetzbar. Online-Spieler können ihre Verluste künftig auch gegen Anbieter mit maltesischer Lizenz wirkungsvoll einklagen. Verwirklicht der Europäische Gerichtshof die vorgelegten Schlussanträge, stärkt dies den Verbraucherschutz und etabliert verbindliche Compliance-Standards für den europäischen Glücksspielmarkt stark auf Dauer.

