Stille Beteiligung: Recht & Steuern

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Bei der stillen Beteiligung handelt es sich um eine Gesellschaftsform, bei der der Gesellschafter am Gewinn eines Unternehmens beteiligt ist und die einige Vorteile sowohl für die GmbH als auch den Investor selbst bereithält.

Die gesetzlichen Bestimmungen der stillen Beteiligung

Bei der stillen Beteiligung handelt es sich um eine Unterform der BGB-Innengesellschaft. Das Besondere an dieser Gesellschaftsform ist, dass der Gesellschafter nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Die stille Beteiligung ist in den Paragraphen 230 folgende des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt und funktioniert wie folgt: „Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht“ (§230 Abs.1 HGB). Im Gegenzug wird der stille Gesellschafter an dem erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens beteiligt.

Bei dieser Form der Unternehmensfinanzierung übernimmt der stille Gesellschafter somit die Funktion eines Investors. Da die meisten gesetzlichen Regelungen im Handelsgesetzbuch nicht zwingendermaßen angewendet werden müssen, kann der Gesellschaftsvertrag zwischen dem stillen Gesellschafter sowie dem Unternehmen relativ frei bestimmt werden. Lediglich die Tatsache, dass die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn nicht ausgeschlossen werden kann, ist gesetzlich festgelegt (§231 Abs. 2 HGB), ebenso wie die Klausel, dass der stille Gesellschafter bezogen auf das Außenverhältnis des Unternehmens nicht gegenüber Dritten verpflichtet ist (§230 Abs.2 HGB).

Allerdings kann die stille Beteiligung am Verlust ausgesetzt werden. Dieser große Spielraum ermöglicht zahlreiche vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für eine stille Beteiligung.

Bei dieser Form der Unternehmensfinanzierung übernimmt der stille Gesellschafter somit die Funktion eines Investors. (#01)

Bei dieser Form der Unternehmensfinanzierung übernimmt der stille Gesellschafter somit die Funktion eines Investors. (#01)

Die Vorteile der stillen Beteiligung

Wie bereits dargelegt, bestehen bei einer stillen Beteiligung nur im Innenverhältnis gegenseitige Ansprüche zwischen dem Unternehmen sowie dem stillen Gesellschafter. Aufgrund der liberalen gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben sich bei dieser mittelständischen Finanzierungsform zahlreiche und vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So kann beispielsweise die Höhe der Gewinnbeteiligung frei im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.

Für eine GmbH ist eine stille Beteiligung außerdem vorteilhaft, da durch die Zahlungen des Investors das Eigenkapital und somit die Eigenkapitalquote des Unternehmens wächst, jedoch keine Gesellschaftsanteile abgegeben werden müssen.

Zudem kann der stille Gesellschafter bei einer atypischen stillen Beteiligung gewerbesteuerpflichtig sein und profitiert gegebenenfalls von Freibeträgen, die er in Anspruch nehmen kann, wie das beispielsweise als Personengesellschaft der Fall ist. (#02)

Zudem kann der stille Gesellschafter bei einer atypischen stillen Beteiligung gewerbesteuerpflichtig sein und profitiert gegebenenfalls von Freibeträgen, die er in Anspruch nehmen kann, wie das beispielsweise als Personengesellschaft der Fall ist. (#02)

Unterscheidung zwischen der typischen und atypischen stillen Beteiligung

Bei der typischen Form der stillen Beteiligung partizipiert der stille Gesellschafter nicht an den sogenannten stillen Reserven des Unternehmens, wozu beispielsweise Wertzuwächse zählen. Des Weiteren unterscheidet sich die Art der Besteuerung des stillen Gesellschafters, je nachdem wie der Vertrag gestaltet ist und ob es sich um eine typische oder atypische stille Beteiligung handelt.

Bei der typischen stillen Beteiligung stellen die Gewinnanteile, die das Unternehmen an den stillen Gesellschafter zahlt, Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Diese Gewinnanteile vermindern aus Sicht des Unternehmens den steuerlichen Gewinn bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer.

Bei der atypischen Form der stillen Beteiligung profitiert der stille Gesellschafter hingegen von den außerbilanziellen Wertzuwächsen des Unternehmens, da er an diesen beteiligt wird. Steuerlich betrachtet ist der hervorgegangene Gewinn aus einer atypischen stillen Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbetrieb einzustufen. Zudem kann der stille Gesellschafter bei einer atypischen stillen Beteiligung gewerbesteuerpflichtig sein und profitiert gegebenenfalls von Freibeträgen, die er in Anspruch nehmen kann, wie das beispielsweise als Personengesellschaft der Fall ist.


Bildnachweis: Titelbild: ©Shutterstock – SFIO CRACHO; ©Fotolia: -#01: fotografiedk, -#02: Stockfotos-MG

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