Schutz gegen Hundegebell in der Nacht: Urteile & mehr

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Schutz gegen Hundegebell: die gesetzlich geregte Nachtruhe muss eingehalten werden. Es ist ein nicht seltener Streitpunkt zwischen Nachbarn und endet mit Klagen häufig vor Gericht: die Frage, ob und inwieweit Hundegebell hingenommen werden muss, auch und vor allem während der Nacht oder den allgemein geltenden Ruhezeiten. Das Arbeitsgericht Hamburg urteilte 2005, dass zunächst einmal ganz grundsätzlich „Hundegebell in einem Mehrfamilienhaus zum normalen Geräuschspektrum“ gehöre, ebenso in gängigen Wohngebieten. Schutz gegen Hundegebell ist also nicht belienig einklagbar.

Schutz gegen Hundegebell

Das ab und an auftretende Bellen müsse man als Nachbar hinnehmen. Und das Arbeitsgericht Hamburg-Wandsbek urteilte bereits 1991, dass „gelegentliches Bellen“ in jedem Fall zumutbar sowie völlig normal sei und ab und an bei ganz alltäglichen Vorkommnissen eben hervorgerufen werden könne, etwa wenn der Hundebesitzer von der Arbeit nach Hause kommt. Hundehaltung sei im Alltag nun einmal mit Geräuschen verbunden.

Zu häufiges Hundegebell während der Nacht unzulässig

Doch als Nachbar muss man nicht alles hinnehmen. So gibt es z.B. die gesetzlich geregelten Ruhezeiten, in denen dem Ruhebedürfnis in einer Wohngegend oder eines einzelnen Nachbarn gegenüber dem Interesse des Tierbesitzers an der Hundehaltung Vorrang eingeräumt wird – zumindest in einer Wohngegend.

Video: Bellen abgewöhnen

Ganz grundsätzlich: Die Regelungen zur allgemein gültigen Ruhezeit sind in den Immissionsschutzgesetzen der Länder geregelt. Für das Land Rheinland-Pfalz besagt dieses Gesetz etwa, dass in Gebieten, die dem „Wohnen dienen“, an Werktagen „in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen“, die Ruhezeiten einzuhalten sind.

Während dieser Zeiten sind die Rechte der betreffenden Nachbarn bzw. Mieter besonders geschützt. Das Oberlandesgericht entschied in einem Urteil vom November 1993, dass der Halter in solchen Fällen Maßnahmen treffen muss, damit durch das unverhältnismäßige „Bellen im Garten oder im Haus“, nicht die Rechte z.B. auf Mittags- oder Nachtruhe verletzt werden.

Hundegebell während der Nacht in Mischgebieten

Ein konkretes Fallbeispiel: Eine Frau X verklagte ihren Nachbarn Y, beide direkt benachbarte Grundstückseigentümer in einem Mischgebiet, etwas zu unternehmen, damit es durch den Hund von Y in den Ruhezeiten nicht mehr zum Hundegebell kommt. Y hielt einen Schäferhund, der u.a. während der Nachtruhe vor 7 Uhr bei der Lieferung der Zeitung bellte oder auch beim Paketdienst, oft Mittags vorbeikam.

In seinem Urteil entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Frau das störende Hundegebell nach § 906 Abs. 1 BGB in der Nacht nicht hinnehmen müsse. Für die nächtlichen Ruhezeiten sei in diesem Fall von einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung auszugehen. Bezogen auf die Lärmbelästigung zur Mittagszeit, urteile das Gericht anders. Besondere Störungen seien hier nicht feststellbar, da das Hundegebell, laut Gericht, in hier „aufgrund der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche“ nicht sonderlich auffalle.

Störendes Hundegebell kann sogar zum Haltungsverbot führen

Wird die besonders schützenwerte Nachtruhe etwa für einen besonders langen Zeitraum wie mehrere Monate gestört und unternimmt der Halter nichts um die Situation zu bessern, kann es sogar so weit kommen, dass als Schutz gegen Hundegebell ein Haltungsverbot ausgesprochen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Würzburg in einem konkreten Fall.

Es ging um einen Pyrenäischer Hirtenhund, der in einem Wohngebiet besonders nachts im Garten laut und häufig bellte. Die zuständige Behörde forderte vom Halter entsprechende Maßnahmen, etwa, den Hund in der Nacht ins Haus zu holen. Nachdem sich langfristig nichts änderte, verbot die Behörde dem Besitzer, den Hund weiter zu halten.

Dieser klagte dagegen, das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage aber ab. Laut § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG), auf den sich die Behörde berief, bestehe eine Gefahr, dass durch die weitere Hundehaltung die Gesundheit der Nachbarn bedroht werde, durch Störung der Nachtruhe. Schutz gegen Hundegebell ist also in einzelnen Fällen doch einklagbar.


Bildnachweis:© Fotolia Titelbild: DoraZett

1 Kommentar

  1. Gabriele Graf-Fukas am

    Wir wohnen in einer Siedlung mit lauter Einfamilienhäusern und haben in der Nachbarschaft eine Familie mit einem golden Retriever. Dieser befindet sich ganztaegig im Aussenbereich deren Hauses. Das hat zur Folge, dass der Hund schon manchmal morgens um 7.00 Uhr anfaengt zu Bellen. Er bellt mittags in der Ruhezeit, abends, nachts teilweise bis um 23.30 Uhr. Trotz Beschwerden der umliegenden Anwohner aendert sich nichts. Die Besitzer des Hundes interessiert das alles nicht. Das Bellen geht haeufig den ganzen Tag. Es nervt nur noch. Das Desinteresse dieser Familie ist einfach nur asozial und wir wissen einfach keinen Rat mehr.

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