Hund beißt Einbrecher und andere „Hundebiss“-Urteile

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Haftung bei Bissverletzungen durch Hunde – das sagen die Gerichte

Im Alltag kommt es täglich unzählige Male vor: man ist auf dem Weg zu einem beruflichen Termin oder geht kurz zum Bäcker ums Eck und währenddessen laufen einem Menschen über den Weg, die gerade mit dem Hund Gassi gehen. Und dann passiert es: es kommt zu Vorfällen mit Bissverletzungen durch den Hund.

Erhebliche Personenschäden durch Bissverletzungen im Alltag möglich

Die Gefahren von Bissverletzungen oder Angriffen sind hierbei nie hundertprozentig auszuschließen. Dabei kann es nicht nur zu erheblichen Sach- sondern auch schweren Personenschäden kommen. Und dies kann für den Hundehalter mitunter extrem teuer werden. Anders verhält es sich, wenn sich der Geschädigte bewusst der Gefahr einer Bissverletzung durch den Hund aussetzt, z.B. beim Einbruch in ein Haus.

Diesen kann dann eine Mitschuld treffen. Das Landgericht Memmingen bestätigte dies in einem Urteil aus dem Jahre 1993. Darin hieß es: Eine Ausnahme von der Haftung des Hundehalters kommt nur in Betracht, „wenn sicher ist, dass sich der Verletzte bewusst, grob und vermeidbar selbst gefährdet hat.“

Video: Haftung bei Schäden durch Hundebiss

Bissverletzungen durch Hunde bei Kindern: besondere Sorgfaltspflicht

Auch wenn Kinder die Opfer von Bissverletzungen sind, gelten besondere Regelungen. Der Sorgfaltspflicht müsse der Besitzer hier in besonderem Maße nachkommen. So gab das Landgericht Essen in einem Urteil vom März 2005 einer Klägerin Recht, die eine Hundehalterin auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 18 000 Euro verklagte.

Der konkrete Fall: Ein junges Mädchen, zum Unfall-Zeitpunkt erst anderthalb Jahre alt, wurde in der Wohnung einer Bekannten von deren Hund gebissen und schwer verletzt. Das Besondere: der Hund hatte bereits früher schon einmal ein Kind durch eine Bissverletzung geschädigt, ohne der Mutter davon zu berichten.

Das Urteil des Gerichts: Die Bekannte muss Schadensersatz leisten. Begründung: Diese hat gegenüber der Mutter nie erwähnt, dass eine evtl. Gefahr besteht. Und das, obwohl die Angeklagte nach § 833 BGB stets mit einem unberechenbaren Verhalten des Tieres rechnen müsse.

Gefahr von Bissverletzungen durch Wahrung der Aufsichtspflicht reduzieren

Ganz grundsätzlich gilt also, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Dritte vor Bissverletzungen zu schützen. Der Gesetzgeber sagt, dass hier stets eine Aufsichtspflicht für die betreffende Person bestehe. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um den Hundehalter oder lediglich einen Hundehüter handelt.

In § 834 BGB heißt es etwa, dass eine Person, die durch Vertrag „die Führung der Aufsicht über das Tier übernimmt“, für einen möglichen Schaden haften muss. In der Praxis betrifft dies z.B. häufig Studenten, die Mini-Job-Basis die Hunde anderer regelmäßig ausführen. Jeder der einen Hund in seiner Obhut hat, muss also dafür sorgen, dass durch das Tier keine Personen- oder Sachschäden entstehen, so steht es auch im Gefahrhundegesetz (GefHG).

Jeder Fall ist anders, man muss ganz genau differnzieren>/h2>

Etwas komplizierter verhält es sich, wenn ein Hundehüter selbst von dem Tier verletzt wird, aber kein offizielles Arbeitnehmerverhältnis zum Hundehalter bestand.

Der konkrete Sachverhalt: Herr X gab seinen Hund während eines Urlaubs zur Betreuung an Frau Y. Zu Hause bei Frau Y kam es dann zu einer schweren Verletzung, nachdem sie von dem Hund in Gesicht und Hals gebissen wurde. Frau Y wollte daraufhin eine Entschädigung und wandte sich an die Berufsgenossenschaft.

Diese lehnte jedoch ab, da kein offizielles „Beschäftigungsverhältnis“ bestand.
Das Hessische Landessozialgericht gab in seinem Urteil vom April 2016 wenig später der Berufsgenossenschaft Recht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei Frau Y nicht als Beschäftige von Herrn X tätig gewesen. Da der Hundehalter (Herr X) es der Hundehüterin (Frau Y) selbst überlies, wie und wo sie den Hund betreut, habe es sich vielmehr um eine „selbstständige Dienstleistung“ gehandelt.


Bildnachweis:© Fotolia Titelbild:stockphoto mania

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