Wertpapiergeschäfte aus 2007: Ansprüche wegen Falschberatung drohen zu verjähren

19.01.2010 | Leipzig
Verbraucherzentrale Sachsen berät zu Gegenmaßnahmen

Nachdem 2009 mehr und mehr bekannt wurde, dass Kleinanleger Jahre zuvor von Banken und Sparkassen vielfach falsch beraten wurden, gibt es zwischenzeitlich eine Reihe von Urteilen, die die Kreditinstitute zu Schadenersatz verpflichten. "Vermutlich deshalb zahlen wohl einzelne Geldhäuser ihren betroffenen Kunden auch freiwillig Entschädigungen", glaubt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Doch viele Verbraucher warten bisher noch vergebens auf eine Rückzahlung. "So kommt der Verdacht auf, dass Anbieter auf Zeit und damit auf die Verjährung setzen", sagt Heyer weiter. Betroffene sollten sich deshalb bei der Verbraucherzentrale Sachsen jetzt individuell über ihre Möglichkeiten beraten lassen.

In diesen Altfällen verjähren Schadenersatzforderungen in drei Jahren - gerechnet ab dem Datum des Kaufs des Wertpapiers. Dass heißt, in vielen Fällen droht im Februar oder März 2010 die Durchsetzbarkeit eines Schadenersatzanspruchs verloren zu gehen. Die neue, günstigere Regelung, wonach die Dreijahresfrist erst dann beginnt, wenn der Verbraucher vom Schaden und vom Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat, gilt erst für Falschberatungen seit dem 05. August 2009.

Betroffene mit Lehman-Brothers-Zertifikaten, aber auch mit anderen Wertpapieren wie zum Beispiel COBOLD-Anleihen müssen daher schnell eine Entscheidung treffen, wie sie in eigener Sache fortfahren möchten. Sofern ein Schadenersatzanspruch verfolgt werden soll, muss zuerst an verjährungshemmende Maßnahmen gedacht werden.

Die einfachste Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen, besteht darin, mit der Bank über die Schadenersatzleistung zu verhandeln. Eine solche Verhandlung kann bereits angenommen werden, wenn das Kreditinstitut schriftlich mitteilt, es werde die geltend gemachte Forderung rechtlich prüfen. Wenn jedoch nur der Eingang des Verbraucherschreibens mit dem Hinweis bestätigt wird, dass man sich sobald als möglich melden werde, genügt das im Zweifel nicht dem Anspruch an ein Verhandeln. Dann läuft die Verjährungsfrist zu Lasten des Anlegers weiter. In diesem Fall bietet sich zum Zwecke der Verjährungshemmung die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle oder bei dem zuständigen Ombudsmann an. Mit einem Schlichterspruch des Ombudsmannes kann die Sache unter Umständen schon endgültig zu Gunsten des Verbrauchers geklärt werden. Meistens erkennen die Banken die Schlichtersprüche an. Schließlich bleibt noch der Weg, gleich eine Klage bei Gericht einzureichen. Das ist sinnvoll, wenn die Falschberatung sicher nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch einen Zeugen oder ein Beratungsprotokoll.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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