Urteil: Rückabwicklung durch A-Bank - Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz
Von dem Vermittler ist neben der Fondsbeteiligung zugleich auch deren Finanzierung bei der A-Bank mit angedient worden.
Das Landgericht Koblenz urteilte, der Kläger sei zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt, da die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entspreche. Auch aufgrund der Tatsache, dass zwischen Zeichnung der Fondsbeteiligung und Unterzeichnung des Kreditvertrages drei Monate lagen, sei die Kausalität einer Überrumpelungssituation nicht zu verneinen. Das Gericht nahm vielmehr zutreffend an, dass der Kläger aufgrund der bereits im Dezember 1996 erfolgten Fondszeichnung nach wie vor in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war.
Nach Ansicht des Landgerichts ist auch eine Haftung der Fondsinitiatoren der Bast-Gruppe aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden gegeben, die als Einwendung der Bank entgegengehalten werden könne Es sei als erwiesen anzusehen, dass der Kläger nicht ausreichend informiert und sogar falsch beraten worden sei. Der Vermittler M. hatte insbesondere das mit dem Fondsbeitritt verbundene Risiko verharmlost und zugesagt, dass eine jederzeitige Kündigung der Fondsbeteiligung möglich sei. Dieses Informationsverschulden des Vermittlers müssten sich die Fondsinitiatoren zurechnen und die Bank als Einwendung gegen sich gelten lassen.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen und des Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen und erlangter Steuervorteile. "Das Urteil", so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von HRP, "sehe ich als richtungsweisend für Gesellschafter der zahlreichen Bast-Bau-Fonds an, die oft in einer Haustürsituation vertrieben worden sind."
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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