Umweltrecht: Kein großer Wurf nach Scheitern des UGB
Viel Zeit und Schweiß wurden investiert, um mit dem Umweltgesetzbuch (UGB) deutsche Rechtsgeschichte zu schreiben. Nun ist das UGB selbst Geschichte. Nicht nur ein Gestrüpp von Einzelgesetzen galt es zusammenzuführen, sondern auch eine Vielzahl unterschiedlicher Interessen in Einklang zu bringen - vergebens. Das Umweltgesetzbuch ist im Wortsinn ins Wasser gefallen: Die Neuregelung des Wasserrechts ist eines von vier Nachfolgegesetzen des gescheiterten Reformprojekts, die auf der Fachtagung der Umweltakademie Fresenius 4. bis 5. Mai in Mainz diskutiert wurden.
Mehrere Bundesregierungen hatten das Projekt Umweltgesetzbuch auf der Agenda - nun wurde es vorläufig ad acta gelegt. In der vergangenen Legislaturperiode konnten sich die Parteien nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen. Stattdessen haben Bundestag und Bundesrat Teile der ursprünglich im UGB vorgesehenen Vorschriften als Einzelgesetze verabschiedet. Bundesweit einheitlich geregelt sind mit diesen so genannten Nachfolgegesetzen das Wasserrecht, das Naturschutzrecht sowie der Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Außerdem wurden mit dem Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU) einige Gesetze und Verordnungen aufgehoben, die keine praktische Wirkung mehr entfalten und die Rechtsanwendung erschwert haben. Nahezu alle Bestimmungen sind der Nachfolgegesetze sind am 1. März 2010 in Kraft getreten.
Wasserrecht: Änderungen im Detail, wesentliche Strukturen bleiben erhalten
Nachdem die integrierte Vorgabengenehmigung als Herzstück des ursprünglich geplanten UGB nicht weiterverfolgt wird, werden einzelne Bücher wie das Wasserbuch umgesetzt. Mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 ist erstmals ein bundeseinheitliches Wasserrecht als Vollregelung vorgesehen. Laut Cedric Meyer (Loschelder Rechtsanwälte, Köln) hat der Bund das bisherige WHG "angedickt" und sich aus den Landeswassergesetzen "das Beste" herausgesucht. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft gebe es für die Wassergewinnung und Abwasserentsorgung kaum gravierende Änderungen. So bleiben die Regelungen zur Gewässerbenutzungen, die Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, im Wesentlichen gleich. Geändert haben sich unter anderem Bestimmungen über Grundwasserschutz und Gewässerrandstreifen. Von einem "großen Wurf" will Meyer allerdings nicht sprechen: "Die bisherigen wasserrechtlichen Strukturen bleiben erhalten, Details haben sich geändert."
Länder lassen sich das Heft nicht aus der Hand nehmen
Herrmann Spillecke (Umweltministerium Nordrhein-Westfalen) sprach auf der Fresenius-Fachtagung über die Neuregelung des Wasserrechts aus Ländersicht. Gemäß Grundgesetz haben Länder Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Hat der Bund geregelt, können Länder abweichende Regelungen treffen, mit Ausnahme von stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen und Regelungen zur Umsetzung von verbindlichem EU-Recht. Die Länder können überdies Öffnungsklauseln abschöpfen und ergänzende Regelungen treffen. Spillecke erläuterte die Position Nordrhein-Westfalens und anderer Bundesländer im Gesetzgebungsverfahren: Demnach sei keine Vollregelung für alle wasserrechtlichen Bereiche in einem Zug erwünscht. Abweichungsfeste Bereiche sollten verdeutlicht und auch hier Öffnungsklauseln aufgenommen werden. "Die Neuordnung des Wasserrechts ist mit dem neuen WHG noch nicht abgeschlossen. Die Länder werden sich alle verfassungsrechtlich möglichen Optionen erhalten, um gegebenenfalls für besondere wasserwirtschaftliche Belange abweichendes oder konstitutives Landesrecht zu regeln", machte Spillecke deutlich.
Quelle: Pressemeldung Die Akademie Fresenius GmbH
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