Rechtslücke bei Sonderkündigungsrecht
»In vielen Fällen haben die Versicherten erst durch die Gehaltsabrechnung von einer Beitragssatzerhöhung ihrer Kasse erfahren. Für eine Kündigung im Sinne des Sonderkündigungsrechts war es dann meist zu spät«, weist Frank Neumann, Vorstand der BIG, auf die Probleme der alten Regelung hin. Die Kassen müssen ihre Mitglieder bei Beitragssatzerhöhungen nicht schriftlich informieren. Eine Mitteilung in der Mitgliederzeitung oder ein Aushang in der Geschäftsstelle reicht aus.
Das nunmehr keine zeitliche Einschränkung für das Sonderkündigungsrecht festgelegt wurde, ist auch in den Augen der Verbraucherverbände positiv. Nach ihrem Dafürhalten können Krankenkassen nach dem neuen Gesetz die Kündigung eines Mitglieds, die sich auf eine Beitragssatzerhöhung in der Vergangenheit bezieht, nicht mit dem Hinweis auf abgelaufene Fristen ablehnen. Der Vorteil beim Sonderkündigungsrecht: die neue 18-monatige Bindungsfrist zählt in diesem Fall nicht.
»Die Empfehlung der Spitzenverbände ist eine reine Empfehlung und entspricht aus unserer Sicht nicht dem gesetzlichen Tatbestand«, so Neumann. In einem Brief habe er sich mit der Bitte um Rechtsklarheit an das Bundesgesundheitsministerium gewandt. Bis dahin, so der Vorstand der Direktkrankenkasse, werde die BIG Interessenten über die Rechtslücke informieren.
Quelle: Pressemeldung BundesInnungskrankenkasse Gesundheit, kurz: BIG direkt gesund
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