Mündliche Verhandlung in Sachen "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
Ein Beschwerdeführer rügt darüber hinaus, dass die Wahl auf der Grundlage "starrer Listen" erfolgt sei. Die Fünf-Prozent-Klausel bewirkt, dass nur solche Parteien bei der Verteilung der Abgeordnetensitze im Europäischen Parlament berücksichtigt werden, die das Quorum von fünf Prozent der gültigen Stimmen erreichen. Eine Liste mit den Bewerbern einer Partei wird als "starr" bezeichnet, wenn der Wähler sich nur für die Liste als solche entscheiden kann, aber keinen Einfluss darauf hat, in welcher Reihenfolge die aufgeführten Kandidaten bei der Sitzverteilung zum Zuge kommen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien verstoße. Sie sind unter anderem der Auffassung, dass die Sperrklausel nicht mit der Begründung zu rechtfertigen sei, dass durch sie eine übermäßige Parteienzersplitterung vermieden und hierdurch die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gesichert werde. Die Sperrklausel gelte nur für die aus Deutschland gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die nur etwa 13 % aller Europaabgeordneten stellten. Es seien bei der Europawahl 2009 auch nur acht Abgeordnetensitze von der Sperrklausel betroffen, die auf bislang nicht berücksichtigte kleine Parteien entfallen wären. Angesichts des Umstandes, dass im Europäischen Parlament gegenwärtig über 160 Parteien aus 27 Mitgliedstaaten vertreten seien, falle eine geringfügige Erhöhung von sechs weiteren deutschen Parteien mit jeweils ein oder zwei Abgeordneten kaum ins Gewicht. Mit einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsweise des Europäischen Parlaments sei daher nicht zu rechnen. Der Gesetzgeber könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1979 berufen, das die damals geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht gebilligt habe, weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert hätten. Die seither gemachten parlamentarischen Erfahrungen blieben völlig unberücksichtigt. So habe die im Vergleich zu 1979 größere Zahl an Parteien im Europäischen Parlament die Handlungsfähigkeit gerade nicht gefährdet. Einer der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass die im Europawahlgesetz festgelegten "starren" Wahllisten gegen die Grundsätze der unmittelbaren und freien Wahl verstießen, da nicht die Wähler ihre Abgeordneten, sondern die Parteien durch die Festlegung der Kandidatenreihenfolge die Auswahl der Abgeordneten bestimmten.
Quelle: Pressemeldung Bundesverfassungsgericht
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