Microsoft rät zur Vorsicht bei selbst erstellten Lizenzurkunden und notariellen Bestätigungen

21.01.2010 | Unterschleißheim
Landgericht Frankfurt untersagt Gebrauchtsoftwarehändler die Verbreitung von selbst erstellten Lizenzurkunden und "notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb"

Selbst erstellte Lizenzurkunden und sogenannte "notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb" geben Unternehmen und Privatpersonen keine Sicherheit beim Softwarekauf. Das Landgericht Frankfurt hat am 06.01.2010 (Az.: 2-06 O 556/09, nicht rechtskräftig) eine einstweilige Verfügung des Softwareherstellers Adobe gegen die Fa. HHS usedSoft GmbH (usedSoft) bestätigt. In der Sache wird es usedSoft unter anderem verboten, seinen Kunden selbst gemachte "Lizenzurkunden" als Softwarelizenzen anzubieten. Außerdem wurde es usedSoft untersagt, sogenannte "notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb" als angeblichen Beleg dafür zu übergeben, dass die Kunden rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erwerben. Die aktuelle einstweilige Verfügung unterstreicht ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom Oktober 2009. In dem Microsoft-Software betreffenden Fall hatte das Landgericht ausgeführt, dass derjenige, der Software nutzt, konkret in der Lage sein muss, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu beweisen. Auch in diesem Fall hielt das Gericht die vorgelegte notarielle Bestätigung der HHS usedSoft GmbH für nicht ausreichend (nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.10.2009, Az.: 2-06 O 401/09).

"Obwohl sich die Entscheidung vom 6. Januar 2010 auf einen Rechtsstreit zwischen Adobe und usedSoft bezieht, ist die einstweilige Verfügung wegweisend für andere Softwarehersteller, deren Produkte auf identische Weise von usedSoft vertrieben werden. Die Entscheidung stellt klar, dass weder eine selbst erstellte "Lizenzurkunde", noch die hier verwendete "notarielle Bestätigung" für den Nachweis einer Softwarelizenz ausreichend sind", kommentiert Dr. Swantje Richters, Justiziarin bei der Microsoft Deutschland GmbH.

Aus den selbst gemachten "Lizenzurkunden" gehe laut dem Landgericht Frankfurt lediglich hervor, welche Art und Anzahl der betreffenden Adobe-Software angeblich übertragen werden soll. In den "notariellen Bestätigungen" bestätigt ein Schweizer Notar unter anderem, dass ihm ein Schreiben des Ersterwerbers vorgelegt worden sei, in dem sich dieser als rechtmäßiger Inhaber der zu übertragenden Lizenzen und/oder Produkte bezeichnet und sogleich versichert, die lizenzierte Software deinstalliert und vom Händler den "Kaufpreis" für die Übertragung der Software erhalten zu haben. UsedSoft hatte die sogenannten "notariellen Bestätigungen" zusammen mit einem selbst gebrannten Datenträger und einer selbst erstellten Lizenzurkunde verkauft, ohne dass aus den Dokumenten hervorgeht, welche von Adobe angeblich eingeräumten Nutzungsrechte überhaupt weiter übertragen werden sollten. Der Kunde erhielt auch keine Kopie des angeblichen Lizenzvertrages. Auch der Name des angeblich ersten Lizenznehmers wurde dem Kunden nicht mitgeteilt. Das Gericht stellte deshalb fest, dass usedSoft nicht den Erwerb der angeblichen Lizenzen glaubhaft gemacht habe.

Durch korrekte Lizenzübertragung auf Nummer sicher gehen

Der Kauf von gebrauchter Software ist grundsätzlich mit Risiken für die Unternehmen verbunden. Insbesondere beim Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen müssen unseres Erachtens die jeweiligen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers beachtet werden. Werden diese missachtet, besteht nach Ansicht von Microsoft die Gefahr, dass der Nutzer der Software nicht rechtmäßig lizenziert ist. Zu beachten ist: Die Geschäftsmodelle von Händlern gebrauchter Software gründen auf fremden Urheberrechten. Sollte sich herausstellen, dass der Einsatz gebrauchter Software nicht legal war, müssen nicht nur die Händler von gebrauchter Software, sondern auch deren Kunden mit der Inanspruchnahme durch die Softwarehersteller rechnen. Dabei kann es im schlimmsten Fall zu mehrfachen Zahlungen kommen, unter anderem

1. für die sogenannte "gebrauchte" Software,

2. für die nachträgliche Beschaffung rechtmäßiger Software,

3. für Schadensersatzzahlungen an den Softwarehersteller.

Insbesondere ist der Weiterverkauf von Einzellizenzen aus Volumenlizenzpaketen nach Ansicht von Microsoft oftmals rechtswidrig. Microsoft empfiehlt daher Kunden, die auf diese Art und Weise angebliche Lizenzen erworben haben, diese oder die gelieferten Datenträger und/oder begleitenden angeblichen Lizenzunterlagen, zur kostenlosen Überprüfung an den Microsoft PID-Service zu senden.

Quelle: Pressemeldung Microsoft Deutschland GmbH

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