Lebensmittelwirtschaft sieht Änderungsbedarf beim Verbraucherinformationsgesetz
Das erste Jahr war vornehmlich geprägt von Anträgen einzelner Umwelt- und Verbraucherverbände, die die Reichweite des Informationszugangs durch umfassende Auskunftsanträge austesteten und dadurch die personellen Ressourcen der betroffenen Behörden und der anzuhörenden Unternehmen erheblich strapazierten. Mit Ausforschungs- oder Rundum-Anträgen ohne Konkretisierung oder Eingrenzung auf einen bestimmten Sachverhalt wollen sie sich einen Gesamtüberblick über das bei den Behörden vorhandene Wissen verschaffen, um diese Informationen dann für Kampagnen zu nutzen. Solche weder mit dem Bestimmtheitsgebot noch mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarende Anträge müssen künftig unterbunden werden.
Ferner sollten weitere Verbesserungen in das VIG eingearbeitet werden:
• Im Gesetzestext ist zu präzisieren, wann ein "Rechtsverstoß" im Sinne des Gesetzes vorliegt. Es sollte dabei klargestellt werden, dass dafür die abschließende Feststellung der Vollzugsbehörde und nicht bloße Empfehlungen in Untersuchungsgutachten maßgeblich sind.
• Die bisherige Möglichkeit, in bestimmten Fällen bereits während laufender Verwaltungsverfahren Auskünfte zu erteilen, sollte gestrichen werden, um keine ungesicherten, möglicherweise fehlerhaften Informationen in die Öffentlichkeit zu bringen mit einem erheblichen Schadenspotenzial für die betroffenen Unternehmen. Der Schutz der Verbraucher ist in jedem Falle gewährleistet, da bei einer akuten Gefährdung schützenswerter Verbraucherinteressen die zuständige Behörde über § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) die Gesamtöffentlichkeit angemessen informieren kann.
• Es ist klarzustellen, dass Informationen, auf deren Zugang ein Anspruch bestehen soll, bei Bedarf sachgerecht aufzubereiten sind, um sie dem Verbraucher verständlich zu machen.
• Es ist darüber hinaus klarzustellen, dass die Behörde in jedem Falle die inhaltliche Richtigkeit offengelegter Eigeninformationen, d. h. selbst erstellter oder in Auftrag gegebener Daten, sicherstellen muss; für Fehlinformationen hat sie zu haften. Die in § 5 Abs. 3 VIG niedergelegte generelle Befreiung der Behörden vom Prüferfordernis begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken und ist zu korrigieren.
• Es sollte schließlich präzisiert werden, dass die Behörde in Fällen, in denen sich die Unrichtigkeit ihrer Daten aus anders lautenden Gutachten zur Gegenprobe ergibt, zumindest verpflichtet ist, auf diese Gutachten hinzuweisen.
Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) hatte als Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft schon im Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich auf eine praxisgerechte Berücksichtigung betrieblicher Belange gedrängt, um die Informationsinteressen der Verbraucher und die legitimen Schutzinteressen der Unternehmen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Quelle: Pressemeldung Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.
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