Landgericht verurteilt Vermittler der Göttinger Gruppe zu Schadensersatz
In seinem Urteil vom 20.08.2004 (Az.: 4 O 2331/03) führt das Gericht zunächst aus, dass es unerheblich sei, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- oder lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Auch der Vermittler müsse den Kunden ebenso wie ein Berater richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände informieren.
Dieser Verpflichtung sei der Vermittler nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe er den Kunden nicht auf das Verlustrisiko ausreichend hingewiesen. Die von ihm geschuldete Aufklärung sei auch nicht dadurch ersetzt worden, dass entsprechende Hinweise auf das Totalverlustrisiko im Emissionsprospekt und den Zeichnungsscheinen enthalten seien. Dabei könne offen bleiben, ob der Anleger die Prospekte vor Zeichnung der Beteiligungen erhalten habe. Denn der Vermittler genüge seiner Pflicht nicht dadurch, dass er dem Anlageinteressenten schriftliches Informationsmaterial an die Hand gebe. Eine Beratung erfülle nur dann ihren eigentlichen Zweck, wenn der Anleger entweder anhand des Materials Erläuterungen erhalte oder aber getrennt davon hinreichend aufgeklärt werde.
Das Landgericht Oldenburg stellt in diesem Zusammenhang klar, dass auch der Hinweis in den Zeichnungsscheinen den Vermittler nicht von einer eigenen umfassenden Aufklärung befreit. Wenn ein Vermittler in einem Beratungsgespräch Angaben tätige, könne der Kunde darauf vertrauen, dass er umfassend informiert worden sei und sich in den Zeichnungsscheinen keine gegenteiligen Angaben befinden. Im vorliegenden Fall hatte der Vermittler ausweislich seiner handschriftlichen Aufzeichnungen die Anlage in der Form dargestellt, dass Kapital aufgebaut und zu konkreten Zeitpunkten genaue Beträge ausgezahlt werden. Allein diese Angaben, so das Landgericht, sprächen dafür, dass der Vermittler die Anlagen entgegen seines Vortrages als sicher dargestellt und auch Auszahlungen prognostiziert habe.
Schließlich habe der Vermittler seine Aufklärungspflicht auch insoweit verletzt, dass er die von ihm empfohlenen Anlagekonzepte nicht anhand objektiver Quellen auf ihre wirtschaftliche Plausibilität hin überprüft habe.
Jens Köthe von Hahn, Reinermann & Partner Rechtsanwälte (HRP), der das Urteil des Landgerichts Oldenburg erstritten hat, sieht aufgrund der aktuellen anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) neue Perspektiven. Der BGH hat in seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19.07.2004 entschieden, dass Gesellschafter, die unzureichend über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt worden sind, ihre Einlagen zurückfordern können (Az.: II ZR 354/02). Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien in diesem Fall nicht zu beachten. "Aktuell kann", so Anwalt Köthe, "eine Klage nicht nur gegen Vermittler, sondern auch gegen die Göttinger Gruppe wieder Sinn machen. Der geschädigte Anleger sollte aber zum Ausschluss des Kostenrisikos möglichst über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen und wegen der zum 31.12.2004 drohenden Verjährung schnell handeln."
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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