Landgericht Göttingen verurteilt Securenta AG zu Schadensersatz
Das Landgericht Göttingen hat die Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG am 14.10.2004 verurteilt, einem Anleger in voller Höhe Schadensersatz zu zahlen. Dieser war von dem Vermittler nicht ausreichend über die mit der angebotenen Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt worden (Az.: 2 O 294/04). Trotz der deutlichen Warnhinweise auf den Zeichnungsscheinen und in den Emissionsprospekten, so das Landgericht, treffe den Anleger kein Mitverschulden. Die schriftlichen Risikohinweise seien durch den Vermittler in einer Weise relativiert worden, dass sich dem Anleger ein unzutreffendes Bild von der Bedeutung dieser Hinweise habe aufdrängen müssen. Das Gericht hat dem Anleger einen Anspruch auf vollständige Einlagenrückerstattung zugebilligt. Das von Hahn, Reinermann & Partner Rechtsanwälte (HRP) erstrittene Urteil ist die Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.07.2004 zu atypisch stillen Beteiligungen, mit der dieser eine Trendwende vollzogen und den Anlegern kräftig den Rücken gestärkt hat (Az.: II ZR 354/02).
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein atypisch stiller Gesellschafter nach erfolgter Kündigung oder Anfechtung die eingezahlten Gelder nicht zurückfordern, sondern wurde nach den Regeln der "fehlerhaften Gesellschaft" auf die Abschichtungsbilanz verwiesen. Statt des entstandenen Schadens, der sich grundsätzlich auf die Höhe der bereits an die Beteiligungsgesellschaft gezahlten Einlagen nebst Agio abzüglich der Ausschüttungen belief, erhielt er lediglich noch einen - aufgrund der Konzeption der Beteiligungsmodelle - äußerst niedrigen oder sogar negativen Auseinandersetzungswert. Demzufolge konnte der über die sich dadurch realisierenden Risiken des Totalverlustes oder der Nachschusspflicht gerade getäuschte Anleger seinen Schaden nicht von der täuschenden Beteiligungsgesellschaft ersetzt verlangen.
Mit seinem Urteil vom 19.07.2004 hat der II. Zivilsenat des BGH nunmehr eine Entscheidung getroffen, durch die der Anlegerschutz für den Bereich atypisch stiller Beteiligungen gestärkt wird. Der BGH führt aus, dass der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäftes im Sinne des § 230 HGB auf Einlagenrückgewähr wegen Prospekthaftung oder Beratungsverschuldens keiner Beschränkung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft unterliegt. Das bedeutet, dass Anleger, die unzureichend über die Risiken einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgeklärt wurden, ihre Einlagen zurückfordern können.
Es besteht eine begründete Hoffnung, dass die höchstrichterliche Sichtweise jetzt allgemein Schule macht. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mitgeteilt, dass es zwar prinzipiell an den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft festhalten, dem BGH-Urteil aber folgen werde. Das bedeutet, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vorvertraglichen Pflichten jedenfalls dann nicht durch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft beschränkt werden, wenn der Inhaber des Handelsgeschäftes im Sinne des § 230 HGB aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens verpflichtet ist, den Gesellschafter so zu stellen, als hätte er sich nicht beteiligt. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil vom 08.09.2004, in dem einem Anleger der Göttinger Gruppe ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der gezahlten Einlagebeträge zugesprochen wird, schriftlich niedergelegt (Az.: 3 U 118/03).
Geschädigte, die bisher noch kein Verfahren angestrengt haben, sollten ihre Chancen daher jetzt neu prüfen. Sie sollten sich allerdings bewusst sein, dass auch künftig eine Verurteilung der Göttinger Gruppe nur unter der Voraussetzung erfolgen kann, dass im Rahmen der Vermittlung der Beteiligung Aufklärungspflichten verletzt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Anleger. Zudem besteht aktueller Handlungsbedarf, da viele Altfälle zum Jahresende zu verjähren drohen. Weiterhin droht jetzt erst recht eine Insolvenz der Göttinger Gruppe.
Erfolgversprechend bleibt weiterhin die Inanspruchnahme der Vermittler. Hahn, Reinermann & Partner ist insoweit bereits mehrfach erfolgreich gewesen. Aktuell haben das Landgericht Oldenburg am 20.08.2004 und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 01.10.2004 einen Vermittler jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz verurteilt.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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