Kennen Sie § 40 VVG? - Nürnberger Versicherer erhöht Beitrag ohne klaren Hinweis auf Kündigungsrecht

10.07.2009 | Leipzig
Verbraucher, die bei der Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, erhielten jüngst die schriftliche Nachricht, dass sich ihr Beitrag für den Versicherungsschutz ab der nächsten Versicherungsperiode um 5 Prozent verteuert. "Auf § 40 VVG weisen wir hin", konnte in diesem Zusammenhang auch Herr H. aus Eibenstock lesen. Der Verbraucher rätselte nun, was es mit diesem Hinweis auf sich hat.

Die genannte gesetzliche Regelung besagt, dass dem Versicherungsnehmer bei einer Prämienerhöhung ohne einer damit einher gehenden Erweiterung des Versicherungsschutzes ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der Vertrag kann dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung gekündigt werden. Weiter steht dort, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen hat.

"Auch wenn der Versicherer glaubt, mit der Angabe des Paragraphen seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen zu sein, sind wir jedoch der Auffassung, dass dieser Hinweis keinesfalls ausreichend ist", sagt Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Verhalten des Anbieters spricht eher dafür, dass Versicherungsnehmer von ihrem Kündigungsrecht abgehalten werden sollen. Wer kennt schon § 40 VVG? "Es geht unseres Erachtens auch nicht, dass dem Verbraucher Recherchepflichten auferlegt werden", kritisiert Hoffmann das Verhalten des Nürnberger Unternehmens. Versicherer haben nach der Rechtsprechung bei der Verbraucherinformation auf den - wie es heißt - objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Demnach bedarf es einer konkreten und verständlichen Information, dass ein Kündigungsrecht existiert und wie es ausgestaltet ist. Weil es daran im Anschreiben der Nürnberger Versicherungsgruppe mangelt, werden derzeit rechtliche Schritte vom Verbraucherzentrale Bundesverband geprüft.

Hoffmann empfiehlt, Prämienerhöhungen immer zum Anlass zu nehmen, einen Tarifvergleich mit anderen Anbietern vorzunehmen. Nicht selten wird sich dabei, wie im konkreten Fall aus Eibenstock, herausstellen, dass sich adäquater Versicherungsschutz preiswerter einkaufen lässt. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet unter anderem in den Sparten Hausrat- und Haftpflichtversicherung Preis-Leistungs-Vergleiche per Computer nebst persönlicher Beratung an.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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