III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt
Von einer groben Fahrlässigkeit ist nur bei einem objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszugehen. Dies setzt einen schweren Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung voraus, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst". Den Anleger trifft daher nach dem Bundesgerichtshof generell keine Verpflichtung, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben.
Der Anleger misst den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers besonderes Gewicht bei. Vertraut er daher auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters und Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, ist darin im Allgemeinen kein "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Der Leitsatz lautet wie folgt: "Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren." Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist damit - wie bereits die Vorinstanz - der Rechtsauffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft und RA Prof. Dr. Gross gefolgt
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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